Der dagegen aus Z 1, 4, 9 lit a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen aus Ziffer eins, 4, 9, Litera a,, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Soweit die Besetzungsrüge (Z 1) reklamiert, den Vorsitzenden mit Schriftsatz vom 3. April 2013 abgelehnt zu haben, weil dieser dem Angeklagten aufgrund des Mitführens von zwei gefüllten Benzinkanistern in der Hauptverhandlung am 21. Februar 2013 unterstellt habe, dass er sich der Privatbeteiligten „entledigen“ habe wollen, scheitert diese bereits daran, dass die relevierten Umstände entgegen § 281 Abs 1 Z 1 zweiter Satzteil StPO in der Hauptverhandlung nicht sofort gerügt wurden.Soweit die Besetzungsrüge (Ziffer eins,) reklamiert, den Vorsitzenden mit Schriftsatz vom 3. April 2013 abgelehnt zu haben, weil dieser dem Angeklagten aufgrund des Mitführens von zwei gefüllten Benzinkanistern in der Hauptverhandlung am 21. Februar 2013 unterstellt habe, dass er sich der Privatbeteiligten „entledigen“ habe wollen, scheitert diese bereits daran, dass die relevierten Umstände entgegen Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Satzteil StPO in der Hauptverhandlung nicht sofort gerügt wurden.
Im Übrigen trifft die im Beschluss des Präsidenten vom 9. April 2013 (ON 112) vertretene Rechtsauffassung zu, wonach § 43 Abs 1 Z 3 StPO bloß das Tätigwerden eines voreingenommenen Richters verhindern will, der ungeachtet der Verfahrensergebnisse seine Meinung nicht zu ändern bereit ist (RIS-Justiz RS0096733).Im Übrigen trifft die im Beschluss des Präsidenten vom 9. April 2013 (ON 112) vertretene Rechtsauffassung zu, wonach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO bloß das Tätigwerden eines voreingenommenen Richters verhindern will, der ungeachtet der Verfahrensergebnisse seine Meinung nicht zu ändern bereit ist (RIS-Justiz RS0096733).
Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) verfielen auch die Anträge auf Vernehmung der Zeugen Br***** und Dr. Martin Sch***** zum Beweis dafür, dass beim Angeklagten keine Persönlichkeitsstörung vorliege bzw dieser nicht unter einer hochgradigen seelisch-geistigen Abartigkeit leide oder unter einem solchen Einfluss gehandelt habe, zu Recht der Abweisung.Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) verfielen auch die Anträge auf Vernehmung der Zeugen Br***** und Dr. Martin Sch***** zum Beweis dafür, dass beim Angeklagten keine Persönlichkeitsstörung vorliege bzw dieser nicht unter einer hochgradigen seelisch-geistigen Abartigkeit leide oder unter einem solchen Einfluss gehandelt habe, zu Recht der Abweisung.
Ein Zeuge ist eine vom Beschuldigten verschiedene Person, die zur Aufklärung der Straftat wesentliche oder sonst den Gegenstand des Verfahrens betreffende Tatsachen mittelbar oder unmittelbar wahrgenommen haben könnte und darüber im Verfahren aussagen soll (§ 154 Abs 1 StPO). Der vom Antragsteller der Sache nach angestrebten Überprüfung der Schlüsse des vom Gericht beigezogenen Gutachters dient eine Vernehmung eines Zeugen hingegen nicht. Gemäß § 127 Abs 3 erster Satz StPO sind sachliche Zweifel an der Expertise eines Sachverständigen durch dessen Befragung, im Fall nicht beseitigter Bedenken hingegen durch Beiziehung eines weiteren Sachverständigen auszuräumen. Dabei liegen Qualitätsmängel im Sinn der genannten Norm nur dann vor, wenn der Befund unbestimmt oder das Gutachten widersprüchlich oder sonst mangelhaft ist, was in einem diesbezüglichen Antrag (§ 55 Abs 1 StPO) fundiert dargetan werden müsste (Hinterhofer, WK-StPO § 127 Rz 16). Mit dem Hinweis auf die Angaben der Zeugin Dr. Felicitas D*****, wonach die bei Sylvia S***** festgestellten Verletzungen (auch) für sie „frischerer Art waren, also nur Stunden bis vielleicht ein/zwei Tage“ zurücklagen und der darauf basierenden Kritik am Gutachten der Sachverständigen Dr. Eva Sche*****, wonach die Verletzungen zwar alle vom Unfall stammen, aber keine zwei Tage zurückliegen können, zeigt die Rüge derartige Mängel jedenfalls nicht auf.Ein Zeuge ist eine vom Beschuldigten verschiedene Person, die zur Aufklärung der Straftat wesentliche oder sonst den Gegenstand des Verfahrens betreffende Tatsachen mittelbar oder unmittelbar wahrgenommen haben könnte und darüber im Verfahren aussagen soll (Paragraph 154, Absatz eins, StPO). Der vom Antragsteller der Sache nach angestrebten Überprüfung der Schlüsse des vom Gericht beigezogenen Gutachters dient eine Vernehmung eines Zeugen hingegen nicht. Gemäß Paragraph 127, Absatz 3, erster Satz StPO sind sachliche Zweifel an der Expertise eines Sachverständigen durch dessen Befragung, im Fall nicht beseitigter Bedenken hingegen durch Beiziehung eines weiteren Sachverständigen auszuräumen. Dabei liegen Qualitätsmängel im Sinn der genannten Norm nur dann vor, wenn der Befund unbestimmt oder das Gutachten widersprüchlich oder sonst mangelhaft ist, was in einem diesbezüglichen Antrag (Paragraph 55, Absatz eins, StPO) fundiert dargetan werden müsste (Hinterhofer, WK-StPO Paragraph 127, Rz 16). Mit dem Hinweis auf die Angaben der Zeugin Dr. Felicitas D*****, wonach die bei Sylvia S***** festgestellten Verletzungen (auch) für sie „frischerer Art waren, also nur Stunden bis vielleicht ein/zwei Tage“ zurücklagen und der darauf basierenden Kritik am Gutachten der Sachverständigen Dr. Eva Sche*****, wonach die Verletzungen zwar alle vom Unfall stammen, aber keine zwei Tage zurückliegen können, zeigt die Rüge derartige Mängel jedenfalls nicht auf.
Die Abweisung des Antrags auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Bereich der Urologie zum Nachweis fehlender Ejakulationsfähigkeit des Angeklagten erfolgte gleichfalls zu Recht, weil der Beschwerdeführer nicht darlegte, weshalb das behauptete Beweisergebnis bei der von ihm zugestandenen zumindest zeitweiligen Fähigkeit dazu zu erwarten sei (ON 122 S 23).
Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810).
Diesen Anforderungen wird die Rüge (nominell Z 9 lit a und 10, der Sache nach ausschließlich Z 10), soweit sie die vorgenommene Subsumtion des Tatgeschehens auch unter § 201 Abs 2 StGB bekämpft, nicht gerecht.Diesen Anforderungen wird die Rüge (nominell Ziffer 9, Litera a und 10, der Sache nach ausschließlich Ziffer 10,), soweit sie die vorgenommene Subsumtion des Tatgeschehens auch unter Paragraph 201, Absatz 2, StGB bekämpft, nicht gerecht.
Aus welchem Grund sich der Angeklagte mit der festgestellten Traumafolgestörung mit einhergehender Gesundheitsschädigung über 24 Tage abgefunden haben muss, obwohl § 7 Abs 2 StGB die fahrlässige Herbeiführung der Tatfolgen genügen lässt, legt der Beschwerdeführer nicht dar.Aus welchem Grund sich der Angeklagte mit der festgestellten Traumafolgestörung mit einhergehender Gesundheitsschädigung über 24 Tage abgefunden haben muss, obwohl Paragraph 7, Absatz 2, StGB die fahrlässige Herbeiführung der Tatfolgen genügen lässt, legt der Beschwerdeführer nicht dar.
Nicht nachvollziehbar ist auch das weitere Argument der Rüge, wonach das Erstgericht zwar festgestellt habe, dass der Angeklagte beabsichtigte, die Privatbeteiligte in besonderer Weise zu erniedrigen, Feststellungen zur Willenskomponente aber fehlen würden.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass das Wollen des objektiven Tatbildes in sich schließt, dass der Täter den konkreten Sachverhalt bedacht, ihn sich also vorgestellt hat.
Soweit die Rüge Konstatierungen zur Wollenskomponente vermisst, ist sie auf US 6 zu verweisen („um das Mädchen besonders zu erniedrigen, rieb er ihr das Ejakulat von hinten ins Gesicht und zwang es, dieses von seiner Hand abzulecken“).
Der Behauptung der Sanktionsrüge (Z 11) zuwider haben die Tatrichter den Ursachenzusammenhang zwischen der geistigen Abnormität höheren Grades und der Begehung der Anlasstaten ausdrücklich festgestellt (US 11, 13) und es wurden (bei verständiger Lesart) auch sämtliche der in § 21 StGB genannten Erkenntnisquellen für die Gefährlichkeitsprognose (Person, Zustand des Rechtsbrechers und Art der Tat) berücksichtigt (US 3, 4, 11 und 13).Der Behauptung der Sanktionsrüge (Ziffer 11,) zuwider haben die Tatrichter den Ursachenzusammenhang zwischen der geistigen Abnormität höheren Grades und der Begehung der Anlasstaten ausdrücklich festgestellt (US 11, 13) und es wurden (bei verständiger Lesart) auch sämtliche der in Paragraph 21, StGB genannten Erkenntnisquellen für die Gefährlichkeitsprognose (Person, Zustand des Rechtsbrechers und Art der Tat) berücksichtigt (US 3, 4, 11 und 13).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.