Die Revision ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) nicht zulässig.Die Revision ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) nicht zulässig.
Der Kläger vermisst weiterhin ausdrückliche Feststellungen und Ausführungen der Vorinstanzen darüber, welche Anforderungen mit der Verweisungstätigkeit des Kunden- oder Verkaufsberaters im Baustoffhandel bzw in spezialisierten Abteilungen von Baumärkten verbunden seien. Eine Beantwortung der Frage, ob mit dem festgestellten Leistungskalkül die physischen oder psychischen Anforderungen der Verweisungstätigkeit noch vereinbar seien, sei daher nicht möglich. Das Gericht hätte im Hinblick auf die zu den Ergebnissen im Verfahren 8 Rs 5/09b des Oberlandesgerichts Wien aufgetretenen Widersprüche eine (weitere) Ergänzung oder Erörterung des Gutachtens des berufskundlichen Sachverständigen durchführen müssen.
Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:
1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, auf welche Tätigkeiten ein Versicherter verwiesen werden darf, eine Rechtsfrage darstellt. Dazu ist zunächst ein medizinisches Leistungskalkül zu erheben. Sodann ist unter Beachtung der Ergebnisse dieses Leistungskalküls das Verweisungsfeld zu prüfen und es sind die damit verbundenen Anforderungen in möglichst detaillierter Form festzustellen. Durch Vergleich des medizinischen Leistungskalküls mit den Feststellungen über die psychischen und physischen Anforderungen, die die Verweisungstätigkeiten stellen, ist sodann die Frage zu lösen, ob der Versicherte im Hinblick auf die Ergebnisse des medizinischen Leistungskalküls zur Verrichtung der in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten in der Lage ist (10 ObS 323/02a, SSV-NF 16/123 mwN ua; RIS-Justiz RS0043194, RS0084413).
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats kann es sich auch bei den Anforderungen in Verweisungsberufen, die weitgehend vor den Augen der Öffentlichkeit ausgeübt werden, vor allem in Hinblick auf gleichartige, dem Gericht bereits bekannte Fälle um offenkundige Tatsachen handeln (10 ObS 180/10h, SSV-NF 25/14 mwN). Sind aber die Anforderungen in den Verweisungsberufen offenkundig, dann bedarf es der vom Kläger in diesem Zusammenhang geforderten Feststellungen nicht (vgl 10 ObS 253/88, SSV-NF 2/109; 10 ObS 172/88, SSV-NF 2/77 ua).2. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats kann es sich auch bei den Anforderungen in Verweisungsberufen, die weitgehend vor den Augen der Öffentlichkeit ausgeübt werden, vor allem in Hinblick auf gleichartige, dem Gericht bereits bekannte Fälle um offenkundige Tatsachen handeln (10 ObS 180/10h, SSV-NF 25/14 mwN). Sind aber die Anforderungen in den Verweisungsberufen offenkundig, dann bedarf es der vom Kläger in diesem Zusammenhang geforderten Feststellungen nicht vergleiche 10 ObS 253/88, SSV-NF 2/109; 10 ObS 172/88, SSV-NF 2/77 ua).
3. Im vorliegenden Fall legte das Erstgericht seiner Feststellung, dass die Verweisungstätigkeit als Kunden- oder Verkaufsberater im Baustoffhandel bzw in spezialisierten Abteilungen von Baumärkten mit dem näher festgestellten medizinischen Leistungskalkül des Klägers vereinbar sei, das Gutachten eines Sachverständigen für Berufskunde zugrunde. Das Berufungsgericht übernahm diese Feststellung unter weiterem Hinweis auf die allgemeine Lebenserfahrung und die verschiedenen einschlägigen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zugrunde liegenden Sachverhalte als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung des Erstgerichts und folgte insbesondere nicht den davon abweichenden Ausführungen der im Verfahren 8 Rs 5/09b des Oberlandesgerichts Wien tätig gewesenen berufskundlichen Sachverständigen.
4. Soweit der Kläger nunmehr in seiner Revision unter Hinweis auf diese Ausführungen der beiden Sachverständigen im Verfahren 8 Rs 5/09b des Oberlandesgerichts Wien die Richtigkeit der vom Berufungsgericht als unbedenklich übernommenen Feststellungen des Erstgerichts neuerlich bekämpft, bekämpft er im Ergebnis in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Die Feststellung des medizinischen Leistungskalküls und der Anforderungen in den Verweisungsberufen gehört ebenso wie die Feststellung, welche Tätigkeiten der Versicherte aufgrund seines Leidenszustands noch verrichten kann, ausschließlich dem Tatsachenbereich an (vgl 10 ObS 21/04t, SSV-NF 18/21 ua; RIS-Justiz RS0043118). Die Feststellung oder Nichtfeststellung von bestimmten Tatsachen resultiert nämlich aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Es ist ebenso eine Frage der Beweiswürdigung, ob ein Sachverständigengutachten erschöpfend ist und die getroffenen Feststellungen rechtfertigt (10 ObS 51/92, SSV-NF 6/28 mwN). Soweit der Kläger den Standpunkt vertritt, dass er nicht in der Lage sei, die festgestellte Verweisungstätigkeit zu verrichten, bzw diese Frage nicht hinreichend geklärt sei, geht er somit nicht von den im Revisionsverfahren bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen aus (vgl 10 ObS 37/03v ua).4. Soweit der Kläger nunmehr in seiner Revision unter Hinweis auf diese Ausführungen der beiden Sachverständigen im Verfahren 8 Rs 5/09b des Oberlandesgerichts Wien die Richtigkeit der vom Berufungsgericht als unbedenklich übernommenen Feststellungen des Erstgerichts neuerlich bekämpft, bekämpft er im Ergebnis in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Die Feststellung des medizinischen Leistungskalküls und der Anforderungen in den Verweisungsberufen gehört ebenso wie die Feststellung, welche Tätigkeiten der Versicherte aufgrund seines Leidenszustands noch verrichten kann, ausschließlich dem Tatsachenbereich an vergleiche 10 ObS 21/04t, SSV-NF 18/21 ua; RIS-Justiz RS0043118). Die Feststellung oder Nichtfeststellung von bestimmten Tatsachen resultiert nämlich aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Es ist ebenso eine Frage der Beweiswürdigung, ob ein Sachverständigengutachten erschöpfend ist und die getroffenen Feststellungen rechtfertigt (10 ObS 51/92, SSV-NF 6/28 mwN). Soweit der Kläger den Standpunkt vertritt, dass er nicht in der Lage sei, die festgestellte Verweisungstätigkeit zu verrichten, bzw diese Frage nicht hinreichend geklärt sei, geht er somit nicht von den im Revisionsverfahren bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen aus vergleiche 10 ObS 37/03v ua).
5. Auch die weitere Rechtsansicht der Vorinstanzen, der Kläger, der überwiegend den erlernten Beruf eines Maurers ausgeübt hat, könne auf die Tätigkeit eines Kunden- oder Verkaufsberaters im Baustoffhandel bzw in spezialisierten Abteilungen von Baumärkten verwiesen werden, steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats in vergleichbaren Fällen (vgl zuletzt 10 ObS 101/10s, SSV-NF 25/51; 10 ObS 132/10z; 10 ObS 114/10b mwN ua).5. Auch die weitere Rechtsansicht der Vorinstanzen, der Kläger, der überwiegend den erlernten Beruf eines Maurers ausgeübt hat, könne auf die Tätigkeit eines Kunden- oder Verkaufsberaters im Baustoffhandel bzw in spezialisierten Abteilungen von Baumärkten verwiesen werden, steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats in vergleichbaren Fällen vergleiche zuletzt 10 ObS 101/10s, SSV-NF 25/51; 10 ObS 132/10z; 10 ObS 114/10b mwN ua).
Die Revision des Klägers ist daher mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Die Revision des Klägers ist daher mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.