Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 1. Jänner 1985 geborene syrische Staatsangehörige K***** M***** von dem wider ihn erhobenen Strafantrag, er habe am 2. Jänner 2013 in Mannswörth
I. einen total gefälschten türkischen Reisepass, lautend auf M***** S*****, Serien Nr. TR-U702753, somit eine falsche ausländische öffentliche Urkunde, welche gemäß § 2 Abs 4 Z 4 inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, nämlich seine Berechtigung zur Einreise in das Bundesgebiet, sowie einer Tatsache, nämlich seiner Identität gebraucht, indem er ihn gegenüber Exekutivbediensteten des SPK Schwechat im Zuge einer Kontrolle vorwies; römisch eins. einen total gefälschten türkischen Reisepass, lautend auf M***** S*****, Serien Nr. TR-U702753, somit eine falsche ausländische öffentliche Urkunde, welche gemäß Paragraph 2 A, b, s, 4 Ziffer 4, inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, nämlich seine Berechtigung zur Einreise in das Bundesgebiet, sowie einer Tatsache, nämlich seiner Identität gebraucht, indem er ihn gegenüber Exekutivbediensteten des SPK Schwechat im Zuge einer Kontrolle vorwies;
II. einen verfälschten deutschen Aufenthaltstitel, lautend auf M***** S*****, geb. 16. Juni 1992, Serien Nr. D59073145, somit eine verfälschte Urkunde, im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, nämlich seiner Berechtigung zur Einreise in das Bundesgebiet, sowie einer Tatsache, nämlich seiner Identität gebraucht, indem er ihn gegenüber Exekutivbediensteten des SPK Schwechat im Zuge einer Kontrolle vorwies, römisch zwei. einen verfälschten deutschen Aufenthaltstitel, lautend auf M***** S*****, geb. 16. Juni 1992, Serien Nr. D59073145, somit eine verfälschte Urkunde, im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, nämlich seiner Berechtigung zur Einreise in das Bundesgebiet, sowie einer Tatsache, nämlich seiner Identität gebraucht, indem er ihn gegenüber Exekutivbediensteten des SPK Schwechat im Zuge einer Kontrolle vorwies,
gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Nach den wesentlichen Entscheidungsgründen war der Angeklagte in Syrien auf Grund der dortigen bürgerkriegsähnlichen Zustände sowie der Verfolgung seiner Person im Zusammenhang mit dem Drucken und Verteilen von Flugblättern in seiner körperlichen Unversehrtheit bedroht. Er fasste daher Anfang 2012 den Entschluss, seine Heimatstadt Mabadi in Syrien zu verlassen. Im Mai 2012 reiste er zunächst nach Istanbul und versuchte in der Folge - zumal er als ethnischer Kurde und syrischer Flüchtling berechtigter Weise in der Türkei eine nachteilige Behandlung befürchtete - zweimal erfolglos, nach Deutschland zu gelangen. Er ging davon aus, dass ein Leben in Frieden für ihn und seine Familie in der Türkei nicht möglich sei und wollte daher in Deutschland Asyl beantragen. Während des mehrmonatigen Aufenthaltes in der Türkei besorgte er sich von einem Schlepper einen türkischen Reisepass sowie einen deutschen Aufenthaltstitel, lautend auf M***** S*****, geb. 16. Juni 1992, Serien Nr. D59073145. Er wusste zu diesem Zeitpunkt, dass der türkische Reisepass gefälscht war, ging aber davon aus, dass der deutsche Aufenthaltstitel echt war. Mit dem türkischen Reisepass flog er später von Istanbul nach Tripolis (Lybien) und versuchte nach einem mehrtägigen Aufenthalt in Tripolis über Malta nach Deutschland zu reisen, was jedoch ebenfalls misslang. Am 2. Jänner 2013 kam er schließlich mit den falschen Papieren per Flugzeug nach Wien, wo er sich bei der ersten Kontrolle mit dem gefälschten türkischen Reisepass und dem verfälschten deutschen Aufenthaltstitel legitimierte. Der Angeklagte wusste dabei, dass der türkische Reisepass und der deutsche Aufenthaltstitel Fälschungen waren und handelte trotzdem, um derart die Behörden über seine Identität sowie seine Berechtigung zur Einreise in das Bundesgebiet zu täuschen.
In rechtlicher Hinsicht erachtete das Erstgericht das Verhalten des Angeklagten als entschuldigt iSd § 10 StGB, weil durch die Flucht in die Türkei die in Syrien gegebene unmittelbare Bedrohung seines Lebens zwar verringert wurde, er aber auch in der Türkei durch ein längeres Verweilen seine körperliche Integrität bzw Freiheit bedroht sah und es für ihn schwer möglich bzw gar nicht möglich gewesen wäre, ohne gefälschte Papiere in den EU-Raum (damit in ein Land, in dem er sicher und ohne Furcht leben kann) einzureisen. Insofern hätte sich in seiner Situation auch ein mit den rechtlich geschützten Werten verbundener Mensch möglicherweise einen gefälschten Pass samt Sichtvermerk besorgt.In rechtlicher Hinsicht erachtete das Erstgericht das Verhalten des Angeklagten als entschuldigt iSd Paragraph 10, StGB, weil durch die Flucht in die Türkei die in Syrien gegebene unmittelbare Bedrohung seines Lebens zwar verringert wurde, er aber auch in der Türkei durch ein längeres Verweilen seine körperliche Integrität bzw Freiheit bedroht sah und es für ihn schwer möglich bzw gar nicht möglich gewesen wäre, ohne gefälschte Papiere in den EU-Raum (damit in ein Land, in dem er sicher und ohne Furcht leben kann) einzureisen. Insofern hätte sich in seiner Situation auch ein mit den rechtlich geschützten Werten verbundener Mensch möglicherweise einen gefälschten Pass samt Sichtvermerk besorgt.
Gegen diesen Freispruch richtet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft Wels wegen Nichtigkeit (gestützt auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit b StPO), mit der sie eine Verurteilung im Sinne des Strafantrages sowie die Verhängung einer schuld- und tatangemessenen Strafe, in eventu die Zurückverweisung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht anstrebt.Gegen diesen Freispruch richtet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft Wels wegen Nichtigkeit (gestützt auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera b, StPO), mit der sie eine Verurteilung im Sinne des Strafantrages sowie die Verhängung einer schuld- und tatangemessenen Strafe, in eventu die Zurückverweisung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht anstrebt.
Die Berufung ist berechtigt.
Der im Rahmen der Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) behauptete Widerspruch zwischen den Feststellungen, der Angeklagte sei einerseits bei Erhalt der falschen Papiere davon ausgegangen, dass der Aufenthaltstitel echt sei (US 2), habe andererseits aber bei der Einreise nach Österreich gewusst, dass sowohl der türkische Reisepass als auch der deutsche Aufenthaltstitel Fälschungen waren (US 3), liegt nicht vor. Da sich diese Urteilskonstatierungen erkennbar auf unterschiedliche Zeitpunkte beziehen, schließen sie sich gegenseitig weder aus noch sind sie aus den Grundsätzen der Logik miteinander unvereinbar (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 438f; Fabrizy StPO11 § 281 Rz 45).Der im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5, dritter Fall) behauptete Widerspruch zwischen den Feststellungen, der Angeklagte sei einerseits bei Erhalt der falschen Papiere davon ausgegangen, dass der Aufenthaltstitel echt sei (US 2), habe andererseits aber bei der Einreise nach Österreich gewusst, dass sowohl der türkische Reisepass als auch der deutsche Aufenthaltstitel Fälschungen waren (US 3), liegt nicht vor. Da sich diese Urteilskonstatierungen erkennbar auf unterschiedliche Zeitpunkte beziehen, schließen sie sich gegenseitig weder aus noch sind sie aus den Grundsätzen der Logik miteinander unvereinbar (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 438f; Fabrizy StPO11 Paragraph 281, Rz 45).
Hingegen ist den Ausführungen der Staatsanwaltschaft zur Rechtsrüge (Z 9 lit b – der Sache nach jedoch Z 9 lit a, mit der die Bekämpfung eines Freispruchs stets erfolgt [Ratz WK-StPO § 281 Rz 634; RIS-Justiz RS0118286]) darin beizupflichten, dass die getroffenen Feststellungen die Annahme des Entschuldigungsgrundes des § 10 StGB nicht rechtfertigen.Hingegen ist den Ausführungen der Staatsanwaltschaft zur Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b, – der Sache nach jedoch Ziffer 9, Litera a,, mit der die Bekämpfung eines Freispruchs stets erfolgt [Ratz WK-StPO Paragraph 281, Rz 634; RIS-Justiz RS0118286]) darin beizupflichten, dass die getroffenen Feststellungen die Annahme des Entschuldigungsgrundes des Paragraph 10, StGB nicht rechtfertigen.