Die Revision ist auch berechtigt.
1. Die Kompetenz zur Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechts der Bediensteten der Gemeinden und Gemeindeverbände fällt seit dem Inkrafttreten des Art 21 Abs 1 B-VG idF B-VG-Nov 1974 in den Kompetenzbereich der Länder. Die zu diesem Zeitpunkt bestehenden bundesgesetzlichen Vorschriften in diesen Angelegenheiten blieben nach Art XI Abs 2 der B-VG-Nov 1974 bzw Art III Abs 1 der B-VG Nov 1981 noch so lange aufrecht, bis die Länder ihre Zuständigkeit wahrgenommen und selbst entsprechende Regelungen getroffen hatten (RIS-Justiz RS0101817; 8 ObA 361/97i mwN).1. Die Kompetenz zur Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechts der Bediensteten der Gemeinden und Gemeindeverbände fällt seit dem Inkrafttreten des Artikel 21, Absatz eins, B-VG in der Fassung B-VG-Nov 1974 in den Kompetenzbereich der Länder. Die zu diesem Zeitpunkt bestehenden bundesgesetzlichen Vorschriften in diesen Angelegenheiten blieben nach Artikel römisch elf, Absatz 2, der B-VG-Nov 1974 bzw Artikel römisch drei, Absatz eins, der B-VG Nov 1981 noch so lange aufrecht, bis die Länder ihre Zuständigkeit wahrgenommen und selbst entsprechende Regelungen getroffen hatten (RIS-Justiz RS0101817; 8 ObA 361/97i mwN).
Das Land Tirol hat erstmals durch das Tiroler Vertragsbedienstetengesetz LGBl Nr 84/1998 von seiner Kompetenz zur Regelung des Dienstvertragsrechts der Gemeindevertragsbediensteten Gebrauch gemacht. Bis zu dessen Inkrafttreten am 1. Oktober 1998 bestand für die Dienstverhältnisse von Gemeindebediensteten keine landesgesetzliche Grundlage. Sie beruhten - wovon auch die Vorinstanzen zutreffend ausgegangen sind - auf einem privatrechtlichen Vertrag.Das Land Tirol hat erstmals durch das Tiroler Vertragsbedienstetengesetz Landesgesetzblatt Nr 84 aus 1998, von seiner Kompetenz zur Regelung des Dienstvertragsrechts der Gemeindevertragsbediensteten Gebrauch gemacht. Bis zu dessen Inkrafttreten am 1. Oktober 1998 bestand für die Dienstverhältnisse von Gemeindebediensteten keine landesgesetzliche Grundlage. Sie beruhten - wovon auch die Vorinstanzen zutreffend ausgegangen sind - auf einem privatrechtlichen Vertrag.
Die vom Ausschuss des beklagten Gemeindeverbandes beschlossene DO ist ihrem Wesen nach eine Vertragsschablone, die als solche erst durch Vereinbarung zum Bestandteil der individuellen, privatrechtlichen Dienstverhältnisse wurde (9 ObA 143/08g; vgl auch RIS-Justiz RS0081830). In einer Vertragsschablone enthaltene Verweise auf Bundes-, Landes- oder Gemeindedienstrecht bewirken nicht, wie von den Vorinstanzen angenommen, dessen unmittelbare Anwendbarkeit, sondern nur, dass der Inhalt der Verweisungsnormen als lex contractus zum Inhalt des Einzelvertrags wird (9 ObA 2180/96w).Die vom Ausschuss des beklagten Gemeindeverbandes beschlossene DO ist ihrem Wesen nach eine Vertragsschablone, die als solche erst durch Vereinbarung zum Bestandteil der individuellen, privatrechtlichen Dienstverhältnisse wurde (9 ObA 143/08g; vergleiche auch RIS-Justiz RS0081830). In einer Vertragsschablone enthaltene Verweise auf Bundes-, Landes- oder Gemeindedienstrecht bewirken nicht, wie von den Vorinstanzen angenommen, dessen unmittelbare Anwendbarkeit, sondern nur, dass der Inhalt der Verweisungsnormen als lex contractus zum Inhalt des Einzelvertrags wird (9 ObA 2180/96w).
2. Die Feststellungen der Vorinstanzen vermögen aber auch deren Rechtsansicht, § 7 DO sei nach Inkrafttreten des Tiroler G-VBG 2001 wesentlich geändert worden, nicht ausreichend zu tragen.2. Die Feststellungen der Vorinstanzen vermögen aber auch deren Rechtsansicht, Paragraph 7, DO sei nach Inkrafttreten des Tiroler G-VBG 2001 wesentlich geändert worden, nicht ausreichend zu tragen.
Die Änderung einer Willenserklärung kann grundsätzlich nur vom selben Organ (bzw im Falle einer Änderung der Organisationsvorschriften seinem zuständigen Nachfolger) ausgehen, das sie ursprünglich abgegeben hat.
Nach § 4 des Tiroler Bezirkskrankenhäuser-GemeindeverbändeG obliegen alle nicht ausdrücklich den anderen Organen des Gemeindeverbandes zugewiesenen Aufgaben, insbesondere die Beschlussfassung und die Überwachung der Vollziehung in allen Angelegenheiten des Betriebs der Krankenanstalt, dem Gemeindeverbandsausschuss. Dem entsprechend wurde auch die hier strittige DO vom dafür zuständigen Ausschuss des Beklagten beschlossen. Ein Beschluss dieses Organs, mit dem eine Änderung des § 7 DO herbeigeführt worden wäre, existiert hingegen nicht.Nach Paragraph 4, des Tiroler Bezirkskrankenhäuser-GemeindeverbändeG obliegen alle nicht ausdrücklich den anderen Organen des Gemeindeverbandes zugewiesenen Aufgaben, insbesondere die Beschlussfassung und die Überwachung der Vollziehung in allen Angelegenheiten des Betriebs der Krankenanstalt, dem Gemeindeverbandsausschuss. Dem entsprechend wurde auch die hier strittige DO vom dafür zuständigen Ausschuss des Beklagten beschlossen. Ein Beschluss dieses Organs, mit dem eine Änderung des Paragraph 7, DO herbeigeführt worden wäre, existiert hingegen nicht.
Der vom Berufungsgericht (S 40 der Berufungsentscheidung) zitierte Beschluss vom 29. 11. 2000 betraf nicht § 7 DO. Eine Veränderung der Ausfertigungen der DO durch Verwaltungsorgane in Form einer redaktionellen Anpassung der Verweisungsnormen an geänderte rechtliche Rahmenbedingungen kann die Beschlussfassung durch das zuständige Gremium nicht ersetzen, sondern spiegelt lediglich die Meinung ihres Verfassers wider.Der vom Berufungsgericht (S 40 der Berufungsentscheidung) zitierte Beschluss vom 29. 11. 2000 betraf nicht Paragraph 7, DO. Eine Veränderung der Ausfertigungen der DO durch Verwaltungsorgane in Form einer redaktionellen Anpassung der Verweisungsnormen an geänderte rechtliche Rahmenbedingungen kann die Beschlussfassung durch das zuständige Gremium nicht ersetzen, sondern spiegelt lediglich die Meinung ihres Verfassers wider.
Der Sachverhalt lässt auch keinen Anhaltspunkt für eine nachträgliche förmliche Genehmigung der Änderung (allgemein vgl RIS-Justiz RS0014709) durch den Gemeindeverbandsausschuss erkennen. Noch weniger besteht eine Grundlage für die Annahme einer schlüssigen Zustimmung, zumal der Gemeindeverbandsausschuss als Kollegialorgan nach § 4 Abs 6 f Tiroler Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetz nur dann einer wirksamen Willenserklärung fähig ist, wenn alle Mitglieder und die ihm nach Abs 2 angehörenden Personen ordnungsgemäß eingeladen wurden, der Gemeindeverbandsobmann bzw sein Vertreter und insgesamt mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind und die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erreicht wird.Der Sachverhalt lässt auch keinen Anhaltspunkt für eine nachträgliche förmliche Genehmigung der Änderung (allgemein vergleiche RIS-Justiz RS0014709) durch den Gemeindeverbandsausschuss erkennen. Noch weniger besteht eine Grundlage für die Annahme einer schlüssigen Zustimmung, zumal der Gemeindeverbandsausschuss als Kollegialorgan nach Paragraph 4, Absatz 6, f Tiroler Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetz nur dann einer wirksamen Willenserklärung fähig ist, wenn alle Mitglieder und die ihm nach Absatz 2, angehörenden Personen ordnungsgemäß eingeladen wurden, der Gemeindeverbandsobmann bzw sein Vertreter und insgesamt mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind und die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erreicht wird.
Auch die Bestimmung des § 6 DO blieb unverändert. Mit seinem Beschluss vom 29. 11. 2000 legte der Gemeindeverbandsausschuss eine (nur ihn selbst bindende) Richtlinie für die zukünftige Ausübung seines im § 6 DO eingeräumten Ermessens fest, ohne aber diese Bestimmung aufzuheben oder ihren Wortlaut zu ändern.Auch die Bestimmung des Paragraph 6, DO blieb unverändert. Mit seinem Beschluss vom 29. 11. 2000 legte der Gemeindeverbandsausschuss eine (nur ihn selbst bindende) Richtlinie für die zukünftige Ausübung seines im Paragraph 6, DO eingeräumten Ermessens fest, ohne aber diese Bestimmung aufzuheben oder ihren Wortlaut zu ändern.
Für die Annahme, es sei nach dem 1. 10. 1998 zu einer tiefgreifenden Neugestaltung der Dienstordnung gekommen, sodass die Ausnahmeregelung des § 1 Abs 2 G-VBG schon aus diesem Grund nicht zum Tragen komme, bietet der Sachverhalt somit keine ausreichende Grundlage.Für die Annahme, es sei nach dem 1. 10. 1998 zu einer tiefgreifenden Neugestaltung der Dienstordnung gekommen, sodass die Ausnahmeregelung des Paragraph eins, Absatz 2, G-VBG schon aus diesem Grund nicht zum Tragen komme, bietet der Sachverhalt somit keine ausreichende Grundlage.
3. Dem Landesgesetzgeber steht es grundsätzlich frei, seine Regelungskompetenz im Vertragsbedienstetenrecht in Bezug auf bestimmte Bedienstetenkreise nicht in Anspruch zu nehmen und damit die Anwendbarkeit bestehender Dienstordnungen unangetastet zu lassen (vgl 9 ObA 143/08g - Innsbrucker VBG).3. Dem Landesgesetzgeber steht es grundsätzlich frei, seine Regelungskompetenz im Vertragsbedienstetenrecht in Bezug auf bestimmte Bedienstetenkreise nicht in Anspruch zu nehmen und damit die Anwendbarkeit bestehender Dienstordnungen unangetastet zu lassen vergleiche 9 ObA 143/08g - Innsbrucker VBG).
Wird in einer Hausdienstordnung bezüglich darin nicht geregelter Bereiche auf das Vertragsbedienstetenrecht des Landes (oder Bundes) verwiesen, ergänzen diese Inhalte die Regelungen der Vertragsschablone. Dies führt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aber nicht dazu, dass die Verweisungsnormen nun unmittelbar als Gesetz anwendbar wären und so die paradoxe Situation eintreten könnte, dass die Dienstordnung sich selbst außer Kraft setzt. Es bleibt vielmehr dabei, dass der Inhalt der Verweisungsnorm nur als lex contractus die Bestimmungen der DO ergänzt, aber die Geltung jener privatrechtlichen Sonderbestimmungen, die vom allgemeinen Vertragsbedienstetenrecht abweichen, unberührt lässt.
4. Bereits das Tiroler Vertragsbedienstetengesetz LGBl Nr 84/1998, das am 1. Oktober 1998 in Kraft trat und auch auf Bedienstete von Gemeinden und Gemeindeverbänden anzuwenden war, galt nach seinem § 1 Abs 2 lit g nicht für Personen, „für deren Dienstverhältnis besondere Dienstordnungen des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes gelten“.4. Bereits das Tiroler Vertragsbedienstetengesetz Landesgesetzblatt Nr 84 aus 1998,, das am 1. Oktober 1998 in Kraft trat und auch auf Bedienstete von Gemeinden und Gemeindeverbänden anzuwenden war, galt nach seinem Paragraph eins, Absatz 2, Litera g, nicht für Personen, „für deren Dienstverhältnis besondere Dienstordnungen des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes gelten“.
Mit Erlassung des G-VBG 2001 löste der Landesgesetzgeber das Recht der Gemeinde- und Gemeindeverbandsbediensteten aus dem allgemeinen Vertragsbedienstetenrecht heraus und fasste es neu. Subsidiär verweist das G-VBG 2001 weiterhin umfassend auf den Inhalt des Tiroler L-VBG 1998 (in der jeweils geltenden Fassung). Insbesondere sind nach § 1 Abs 2 lit c G-VBG 2001 von dessen Geltungsbereich wieder jene Personen ausgenommen, „für deren Dienstverhältnis besondere Dienstordnungen der Gemeinden und Gemeindeverbände gelten, die vor dem 1. Oktober 1998 (Tag des Inkrafttretens des Tiroler L-VBG 1998) erlassen worden sind“. Mit dieser Ausnahmeregelung hat der Landesgesetzgeber also die vorbestehende Rechtslage aufrecht erhalten, derzufolge Dienstnehmer von Gemeinden und Gemeindeverbänden mit „alter“ (vor dem 1. Oktober 1998 erlassener) Dienstordnung weiterhin vom gesamten Regelungsbereich des Landesgesetzes ausgenommen bleiben sollten.Mit Erlassung des G-VBG 2001 löste der Landesgesetzgeber das Recht der Gemeinde- und Gemeindeverbandsbediensteten aus dem allgemeinen Vertragsbedienstetenrecht heraus und fasste es neu. Subsidiär verweist das G-VBG 2001 weiterhin umfassend auf den Inhalt des Tiroler L-VBG 1998 (in der jeweils geltenden Fassung). Insbesondere sind nach Paragraph eins, Absatz 2, Litera c, G-VBG 2001 von dessen Geltungsbereich wieder jene Personen ausgenommen, „für deren Dienstverhältnis besondere Dienstordnungen der Gemeinden und Gemeindeverbände gelten, die vor dem 1. Oktober 1998 (Tag des Inkrafttretens des Tiroler L-VBG 1998) erlassen worden sind“. Mit dieser Ausnahmeregelung hat der Landesgesetzgeber also die vorbestehende Rechtslage aufrecht erhalten, derzufolge Dienstnehmer von Gemeinden und Gemeindeverbänden mit „alter“ (vor dem 1. Oktober 1998 erlassener) Dienstordnung weiterhin vom gesamten Regelungsbereich des Landesgesetzes ausgenommen bleiben sollten.
Diese Ausnahme hat aber zur Folge, dass auch jene (Verweisungs-)Normen nicht für diese Personen gelten, mit denen ab Inkrafttreten des jeweiligen Gesetzes in seinem Geltungsbereich der Abschluss von Dienstverträgen nach anderen Vorschriften untersagt und entgegenstehende Vereinbarungen, soweit sie nicht für die Dienstnehmer günstiger sind, für rechtsunwirksam erklärt werden (insb §§ 9, 10 Abs 1 T-VBG 1998 idF LGBl 84/1998; § 2 G-VBG 2001 iVm § 81 Abs 3 L-VBG idF LGBl 2/2001).Diese Ausnahme hat aber zur Folge, dass auch jene (Verweisungs-)Normen nicht für diese Personen gelten, mit denen ab Inkrafttreten des jeweiligen Gesetzes in seinem Geltungsbereich der Abschluss von Dienstverträgen nach anderen Vorschriften untersagt und entgegenstehende Vereinbarungen, soweit sie nicht für die Dienstnehmer günstiger sind, für rechtsunwirksam erklärt werden (insb Paragraphen 9, 10, Absatz eins, T-VBG 1998 in der Fassung Landesgesetzblatt 84 aus 1998,; Paragraph 2, G-VBG 2001 in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz 3, L-VBG in der Fassung Landesgesetzblatt 2 aus 2001,).
Personen, die ihre Dienstverhältnisse zum Beklagten nach dem Schema der vor dem 1. 10. 1998 erlassenen Hausdienstordnung abgeschlossen haben, sind somit nach wie vor auf Grund von landesgesetzlich nicht geregelten, privatrechtlichen Verträgen beschäftigt.
5. Ob die betroffenen Dienstnehmer bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 6 DO einen individualvertraglichen Anspruch auf Anpassung ihrer Verträge an die für andere Gemeindebedienstete geltenden Bedingungen hätten, oder ob die vom Beklagten ab dem Jahr 2000 generell praktizierte Verweigerung der Anwendung des § 6 DO einer rechtmäßigen Ermessensausübung entspricht, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen.5. Ob die betroffenen Dienstnehmer bei Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 6, DO einen individualvertraglichen Anspruch auf Anpassung ihrer Verträge an die für andere Gemeindebedienstete geltenden Bedingungen hätten, oder ob die vom Beklagten ab dem Jahr 2000 generell praktizierte Verweigerung der Anwendung des Paragraph 6, DO einer rechtmäßigen Ermessensausübung entspricht, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 2 ASGG iVm §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 2, ASGG in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, ZPO.