Der gegen diesen Schuldspruch aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Emre A***** kommt keine Berechtigung zu.Der gegen diesen Schuldspruch aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Emre A***** kommt keine Berechtigung zu.
Die Subsumtionsrüge strebt eine Beurteilung der Tat lediglich als Vergehen der Körperverletzung an und führt aus, aus den erstgerichtlichen Feststellungen ergebe sich lediglich, dass der Angeklagte A***** „mit - jeweils gesondertem - Körperverletzungsvorsatz und mit Bereicherungsvorsatz gehandelt hat, während die Verknüpfung dieser beiden Vorsätze zu jener Tathandlung, welche den Tatbestand des Raubes indiziert, seitens des Erstgerichts nicht hergestellt wird“.
Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei der Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810). Der Rechtsmittelwerber lässt jedoch die tatrichterlichen Konstatierungen außer Acht, wonach er Kajus Ge***** fragte, „Hast du Geld? Sonst kriegst du Schläge!“, ihn zumindest zwei Mal mit der Faust schlug, während Mücahit E***** Raphael G***** fragte, ob er wolle, dass ihm das gleiche passiere, woraufhin Raphael G***** dem Angeklagten 25 Euro übergab (US 5). Ebenso setzt sich der Nichtigkeitswerber über die zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen hinweg, wonach Emre A***** es für ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, Kajus Ge***** (und einem weiteren Opfer - vgl US 7) mittels Gewalt Geld abzunötigen und es ihm darauf ankam, sich eine fremde Sache mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zuzueignen (US 5). Damit verfehlt das Rechtsmittel prozessordnungskonforme Darstellung materiell-rechtlicher Nichtigkeit.Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei der Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810). Der Rechtsmittelwerber lässt jedoch die tatrichterlichen Konstatierungen außer Acht, wonach er Kajus Ge***** fragte, „Hast du Geld? Sonst kriegst du Schläge!“, ihn zumindest zwei Mal mit der Faust schlug, während Mücahit E***** Raphael G***** fragte, ob er wolle, dass ihm das gleiche passiere, woraufhin Raphael G***** dem Angeklagten 25 Euro übergab (US 5). Ebenso setzt sich der Nichtigkeitswerber über die zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen hinweg, wonach Emre A***** es für ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, Kajus Ge***** (und einem weiteren Opfer - vergleiche US 7) mittels Gewalt Geld abzunötigen und es ihm darauf ankam, sich eine fremde Sache mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zuzueignen (US 5). Damit verfehlt das Rechtsmittel prozessordnungskonforme Darstellung materiell-rechtlicher Nichtigkeit.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizite) Beschwerde ergibt (§§ 285i, 498 Abs 3 [iVm § 265 Abs 2 StPO] StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizite) Beschwerde ergibt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, [iVm Paragraph 265, Absatz 2, StPO] StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.