Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO.Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO.
In seiner Mängelrüge (Z 5) behauptet der Beschwerdeführer, es fehle dem Urteil an einer eindeutigen und faktenbezogenen Begründung für die festgestellten (US 18 ff) Täuschungshandlungen. Er übergeht dabei, dass die Tatrichter (von ihm unbestritten) von einer in allen Fällen völlig gleichartigen Vorgehensweise ausgingen (US 18), weshalb das illustrative Begründen durch einzelne Aussagen (wie die der vom Nichtigkeitswerber selbst genannten Zeugen N***** US 47, M***** und S***** US 51 sowie P***** US 55, aber auch etwa der Zeugen U***** und St***** US 43 f, Pa***** US 52 sowie T***** US 58) nach Lage des Falls die vorgebrachte Nichtigkeit nicht herstellt, zumal sich aus der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (an denen der Nichtigkeitswerber nicht das gebotene Maß nimmt - RIS-Justiz RS0119370, RS0116504) unter Bezug auf die Deponate der Geschädigten ergibt, dass keine einzige Finanzierung erfolgreich abgeschlossen, ja überwiegend trotz Kassieren der Provision im Vorhinein nicht einmal ernsthaft betrieben wurde (US 42 f); überdies verwerteten die Tatrichter die Belastung des Angeklagten durch den dafür bereits rechtskräftig verurteilten Mittäter auch im beanstandeten Punkt (US 37, 45 f).In seiner Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet der Beschwerdeführer, es fehle dem Urteil an einer eindeutigen und faktenbezogenen Begründung für die festgestellten (US 18 ff) Täuschungshandlungen. Er übergeht dabei, dass die Tatrichter (von ihm unbestritten) von einer in allen Fällen völlig gleichartigen Vorgehensweise ausgingen (US 18), weshalb das illustrative Begründen durch einzelne Aussagen (wie die der vom Nichtigkeitswerber selbst genannten Zeugen N***** US 47, M***** und S***** US 51 sowie P***** US 55, aber auch etwa der Zeugen U***** und St***** US 43 f, Pa***** US 52 sowie T***** US 58) nach Lage des Falls die vorgebrachte Nichtigkeit nicht herstellt, zumal sich aus der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (an denen der Nichtigkeitswerber nicht das gebotene Maß nimmt - RIS-Justiz RS0119370, RS0116504) unter Bezug auf die Deponate der Geschädigten ergibt, dass keine einzige Finanzierung erfolgreich abgeschlossen, ja überwiegend trotz Kassieren der Provision im Vorhinein nicht einmal ernsthaft betrieben wurde (US 42 f); überdies verwerteten die Tatrichter die Belastung des Angeklagten durch den dafür bereits rechtskräftig verurteilten Mittäter auch im beanstandeten Punkt (US 37, 45 f).
Indem aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO nur das angebliche Fehlen aktenkundiger Beweisergebnisse für die Schuld des Angeklagten (hier hinsichtlich der Täuschungshandlungen in allen zur Verurteilung gelangten Fakten), nicht aber gegen dessen Schuld sprechende Tatumstände releviert werden, gelangt die Tatsachenrüge - die teilweise durch Verweis auf das Vorbringen der Mängelrüge argumentiert (vgl zum Unterschied der beiden Nichtigkeitsgründe Ratz, WK-StPO § 281 Rz 471) - nicht zu prozessförmiger Darstellung (13 Os 28/09f, 11 Os 127/09z ua).Indem aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO nur das angebliche Fehlen aktenkundiger Beweisergebnisse für die Schuld des Angeklagten (hier hinsichtlich der Täuschungshandlungen in allen zur Verurteilung gelangten Fakten), nicht aber gegen dessen Schuld sprechende Tatumstände releviert werden, gelangt die Tatsachenrüge - die teilweise durch Verweis auf das Vorbringen der Mängelrüge argumentiert vergleiche zum Unterschied der beiden Nichtigkeitsgründe Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 471) - nicht zu prozessförmiger Darstellung (13 Os 28/09f, 11 Os 127/09z ua).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof allerdings von einem ungerügt gebliebenen Rechtsfehler mangels Feststellungen zum Nachteil des Angeklagten (§§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall, 281 Abs 1 Z 10 StPO): Eine auf schwere (betragsqualifizierte) Betrügereien gerichtete gewerbsmäßige Tendenz (§ 70 StGB) ist in den Entscheidungsgründen nicht festgestellt (US 20 f, 60); die Erwähnung im Spruch (US 2) genügt für die Subsumtion unter § 148 zweiter Fall StGB nicht (RIS-Justiz RS0099791).Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof allerdings von einem ungerügt gebliebenen Rechtsfehler mangels Feststellungen zum Nachteil des Angeklagten (Paragraphen 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall, 281 Absatz eins, Ziffer 10, StPO): Eine auf schwere (betragsqualifizierte) Betrügereien gerichtete gewerbsmäßige Tendenz (Paragraph 70, StGB) ist in den Entscheidungsgründen nicht festgestellt (US 20 f, 60); die Erwähnung im Spruch (US 2) genügt für die Subsumtion unter Paragraph 148, zweiter Fall StGB nicht (RIS-Justiz RS0099791).
Es musste daher wie aus dem Spruch ersichtlich vorgegangen werden (§ 285e StPO).Es musste daher wie aus dem Spruch ersichtlich vorgegangen werden (Paragraph 285 e, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.