Die dagegen ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden, die die Angeklagte Senada K***** auf Z 5a und 10 und der Angeklagte Nenad B***** auf Z 5 und 9 lit a jeweils des § 281 Abs 1 StPO stützen, verfehlen ihr Ziel.Die dagegen ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden, die die Angeklagte Senada K***** auf Ziffer 5 a und 10 und der Angeklagte Nenad B***** auf Ziffer 5 und 9 Litera a, jeweils des Paragraph 281, Absatz eins, StPO stützen, verfehlen ihr Ziel.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Senada K*****:
Die ausschließlich gegen den Schuldspruch B gerichtete Tatsachenrüge (Z 5a, der Sache nach Z 5 dritter Fall) erklärt nicht, aus welchem Grund die (zum Schuldspruch A getroffene) Urteilserwägung, wonach Slavisa N***** eines von zwei Säckchen Kokain dem verdeckten Ermittler übergab, im Widerspruch zur Annahme strafbaren Besitzes des bei den Angeklagten verbliebenen Suchgiftquantums stehen soll. Soweit die Rüge aus der Verantwortung der Angeklagten, wonach sie den Kaufpreis nicht bestimmen habe können, weil das Suchtgift Slavisa N***** gehört habe, auf deren mangelnden Besitz schließt, wendet sie sich gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Im Übrigen vernachlässigt die Beschwerde, dass für strafbaren Besitz (hier:) iSd § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG nicht nur körperliche Innehabung, sondern auch jede Form eines gelockerten Gewahrsams im Sinne einer sozialen Zuordnung eines Gegenstands zu einer Person genügt (RIS-Justiz RS0096666 [T1], RS0099100 [T2]).Die ausschließlich gegen den Schuldspruch B gerichtete Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,, der Sache nach Ziffer 5, dritter Fall) erklärt nicht, aus welchem Grund die (zum Schuldspruch A getroffene) Urteilserwägung, wonach Slavisa N***** eines von zwei Säckchen Kokain dem verdeckten Ermittler übergab, im Widerspruch zur Annahme strafbaren Besitzes des bei den Angeklagten verbliebenen Suchgiftquantums stehen soll. Soweit die Rüge aus der Verantwortung der Angeklagten, wonach sie den Kaufpreis nicht bestimmen habe können, weil das Suchtgift Slavisa N***** gehört habe, auf deren mangelnden Besitz schließt, wendet sie sich gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Im Übrigen vernachlässigt die Beschwerde, dass für strafbaren Besitz (hier:) iSd Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG nicht nur körperliche Innehabung, sondern auch jede Form eines gelockerten Gewahrsams im Sinne einer sozialen Zuordnung eines Gegenstands zu einer Person genügt (RIS-Justiz RS0096666 [T1], RS0099100 [T2]).
Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen kann die Art strafbarer Beteiligung angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen weder aus Z 5 noch aus Z 10 des § 281 Abs 1 StPO angefochten werden (RIS-Justiz RS0117604).Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen kann die Art strafbarer Beteiligung angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen weder aus Ziffer 5, noch aus Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO angefochten werden (RIS-Justiz RS0117604).
Der Einwand (der Sache nach Z 11), die Suchtgiftweitergabe an einen verdeckten Ermittler stelle bloßen Versuch der Straftat dar, übersieht, dass versuchtes Überlassen nur dann in Betracht kommt, wenn die Aufgabe des Gewahrsams - etwa aufgrund vorherigen Eingreifens der Sicherheitsorgane unterbleibt (RIS-Justiz RS0112911). Derartiges wurde vom Erstgericht aber nicht festgestellt, sondern vielmehr, dass die Angeklagte nach der Suchtgiftübergabe festgenommen wurde (US 8).Der Einwand (der Sache nach Ziffer 11,), die Suchtgiftweitergabe an einen verdeckten Ermittler stelle bloßen Versuch der Straftat dar, übersieht, dass versuchtes Überlassen nur dann in Betracht kommt, wenn die Aufgabe des Gewahrsams - etwa aufgrund vorherigen Eingreifens der Sicherheitsorgane unterbleibt (RIS-Justiz RS0112911). Derartiges wurde vom Erstgericht aber nicht festgestellt, sondern vielmehr, dass die Angeklagte nach der Suchtgiftübergabe festgenommen wurde (US 8).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Nenad B*****:
Entgegen der Mängelrüge betrifft die Frage, welcher der Angeklagten das Suchtgift abwog, keinen entscheidenden Umstand, sodass der diesbezügliche Einwand angeblich widersprüchlicher Feststellungen (Z 5 dritter Fall) keiner Erwiderung bedarf.Entgegen der Mängelrüge betrifft die Frage, welcher der Angeklagten das Suchtgift abwog, keinen entscheidenden Umstand, sodass der diesbezügliche Einwand angeblich widersprüchlicher Feststellungen (Ziffer 5, dritter Fall) keiner Erwiderung bedarf.
Die Kritik offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der subjektiven Tatseite zu Schuldspruch B geht daran vorbei, dass die Tatrichter ihre diesbezüglichen Urteilsannahmen aus der von sämtlichen Angeklagten gewählten Vorgehensweise (US 13 letzter Absatz) ableiteten. Dies ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452).Die Kritik offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der subjektiven Tatseite zu Schuldspruch B geht daran vorbei, dass die Tatrichter ihre diesbezüglichen Urteilsannahmen aus der von sämtlichen Angeklagten gewählten Vorgehensweise (US 13 letzter Absatz) ableiteten. Dies ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 452).
Aus welchem Grund die unter Verwendung von Gesetzesbegriffen getroffenen Konstatierungen zum Suchtgiftbesitz (Schuldspruch B) des Angeklagten keinen ausreichenden Sachverhaltsbezug aufweisen sollen (vgl RIS-Justiz RS0119090; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 8), erklärt die Rechtsrüge (Z 9 lit a), die im Übrigen die Gesamtheit der Urteilserwägungen zu den Verkaufsaktivitäten des Angeklagten prozessordnungswidrig außer Acht lässt (US 6 ff), nicht.Aus welchem Grund die unter Verwendung von Gesetzesbegriffen getroffenen Konstatierungen zum Suchtgiftbesitz (Schuldspruch B) des Angeklagten keinen ausreichenden Sachverhaltsbezug aufweisen sollen vergleiche RIS-Justiz RS0119090; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 8), erklärt die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), die im Übrigen die Gesamtheit der Urteilserwägungen zu den Verkaufsaktivitäten des Angeklagten prozessordnungswidrig außer Acht lässt (US 6 ff), nicht.
Die vermissten Urteilsannahmen zum Vorsatz auf späteres Inverkehrsetzen iSd § 28 Abs 1 SMG finden sich - dem weiteren Rechtsmittelvorbringen zuwider - auch hinsichtlich des Angeklagten B***** auf US 8.Die vermissten Urteilsannahmen zum Vorsatz auf späteres Inverkehrsetzen iSd Paragraph 28, Absatz eins, SMG finden sich - dem weiteren Rechtsmittelvorbringen zuwider - auch hinsichtlich des Angeklagten B***** auf US 8.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.