Die dagegen aus den Gründen der Z 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen verfehlt ihr Ziel.Die dagegen aus den Gründen der Ziffer 9, Litera a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen verfehlt ihr Ziel.
Mit dem Einwand fehlender Feststellungen zu einer Drohung mit dem Tode oder einer erheblichen Verstümmelung und demzufolge rechtsirriger Beurteilung des Täterverhaltens als eine von § 21 Abs 1 StGB vorausgesetzte (nämlich mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte) Anlasstat argumentiert die Beschwerde (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) nicht auf Basis der Sachverhaltsannahmen der Tatrichter, die einen solchen - vom Vorsatz des Betroffenen umfassten - Bedeutungsinhalt der inkriminierten Äußerungen konstatierten (US 5, 7, 9), und verfehlt solcherart den (auf der Sachverhaltsebene) gerade darin gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581).Mit dem Einwand fehlender Feststellungen zu einer Drohung mit dem Tode oder einer erheblichen Verstümmelung und demzufolge rechtsirriger Beurteilung des Täterverhaltens als eine von Paragraph 21, Absatz eins, StGB vorausgesetzte (nämlich mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte) Anlasstat argumentiert die Beschwerde (nominell Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 10,) nicht auf Basis der Sachverhaltsannahmen der Tatrichter, die einen solchen - vom Vorsatz des Betroffenen umfassten - Bedeutungsinhalt der inkriminierten Äußerungen konstatierten (US 5, 7, 9), und verfehlt solcherart den (auf der Sachverhaltsebene) gerade darin gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581).
Soweit sie - im Widerspruch dazu - eine Begründung der entsprechenden Urteilsannahmen „sowohl auf objektiver als auch auf subjektiver Ebene“ (nominell erneut Z 9 lit a, der Sache nach Z 5 vierter Fall) vermisst, übergeht sie ebenso prozessordnungswidrig die insoweit zentralen Erwägungen des Erstgerichts (US 7 und 9). Die Ableitung des Bedeutungsinhalts und der Ernstlichkeit der Drohung sowie der Konstatierungen zur subjektiven Tatseite aus dem Wortlaut der Äußerungen im Verein mit dem gesamten Täterverhalten (der Untermauerung der Forderung durch entsprechende Drohgebärden und dem insgesamt äußerst aggressiven Auftreten des Betroffenen, das bereits am Vortag des hier aktuellen Vorfalls zu einem Polizeieinsatz geführt hatte) ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0092588, RS0098671, RS0116882; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452).Soweit sie - im Widerspruch dazu - eine Begründung der entsprechenden Urteilsannahmen „sowohl auf objektiver als auch auf subjektiver Ebene“ (nominell erneut Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall) vermisst, übergeht sie ebenso prozessordnungswidrig die insoweit zentralen Erwägungen des Erstgerichts (US 7 und 9). Die Ableitung des Bedeutungsinhalts und der Ernstlichkeit der Drohung sowie der Konstatierungen zur subjektiven Tatseite aus dem Wortlaut der Äußerungen im Verein mit dem gesamten Täterverhalten (der Untermauerung der Forderung durch entsprechende Drohgebärden und dem insgesamt äußerst aggressiven Auftreten des Betroffenen, das bereits am Vortag des hier aktuellen Vorfalls zu einem Polizeieinsatz geführt hatte) ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0092588, RS0098671, RS0116882; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 452).
Der Behauptung der Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) zuwider haben die Tatrichter - unter Berufung auf das für schlüssig und nachvollziehbar erachtete Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen Dr. Karin K***** - sämtliche der in § 21 StGB genannten Erkenntnisquellen für die Gefährlichkeitsprognose (Person, Zustand des Rechtsbrechers und Art der Tat) berücksichtigt (US 6, 7 f). Die fehlende gesicherte Wohnmöglichkeit des Betroffenen wurde demgegenüber unmissverständlich bloß im Zusammenhang mit der Ablehnung einer bedingten Nachsicht der angeordneten vorbeugenden Maßnahme (§ 45 StGB) ins Kalkül gezogen.Der Behauptung der Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) zuwider haben die Tatrichter - unter Berufung auf das für schlüssig und nachvollziehbar erachtete Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen Dr. Karin K***** - sämtliche der in Paragraph 21, StGB genannten Erkenntnisquellen für die Gefährlichkeitsprognose (Person, Zustand des Rechtsbrechers und Art der Tat) berücksichtigt (US 6, 7 f). Die fehlende gesicherte Wohnmöglichkeit des Betroffenen wurde demgegenüber unmissverständlich bloß im Zusammenhang mit der Ablehnung einer bedingten Nachsicht der angeordneten vorbeugenden Maßnahme (Paragraph 45, StGB) ins Kalkül gezogen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).