Der dagegen aus Z 4, 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Christian K***** kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen aus Ziffer 4, 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Christian K***** kommt keine Berechtigung zu.
Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) verfielen die gegen die Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen Arnulf H***** gerichteten Anträge auf Einholung von Gästelisten der Hotels I***** und M***** in Amsterdam und auf Ladung und Vernehmung deren Geschäftsführer zum Beweis dafür, dass Christian K***** und Arnulf H***** in einem genau bestimmten Zeitraum dort maximal einmal oder gar nicht genächtigt haben, bzw Arnulf H***** über einen bestimmten Zeitraum hinaus dort sehr wohl Aufenthalt genommen habe, ebenso zu Recht der Abweisung, wie der Antrag auf Vernehmung der Zeugin Deborah A***** zu einer (angeblich nicht erfolgten) Reise nach Marokko, weil das Antragsvorbringen nicht darlegte, aus welchem Grund die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse (s dazu US 30). Wenn das Gesetz auch Prozessökonomie als Grund für die Abweisung eines Beweisantrags nur unter dem Gesichtspunkt der Undurchführbarkeit gelten lässt, wird vom Antragsteller eine umso eingehendere Begründung dafür verlangt, aus welchem Grund das angestrebte Beweisergebnis erwartet werden kann, je fraglicher die Brauchbarkeit des geforderten Verfahrensschritts im Lichte der übrigen Beweisergebnisse ist (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330 ff, 342 ff und RIS-Justiz RS0118444 va [T9]).Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) verfielen die gegen die Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen Arnulf H***** gerichteten Anträge auf Einholung von Gästelisten der Hotels I***** und M***** in Amsterdam und auf Ladung und Vernehmung deren Geschäftsführer zum Beweis dafür, dass Christian K***** und Arnulf H***** in einem genau bestimmten Zeitraum dort maximal einmal oder gar nicht genächtigt haben, bzw Arnulf H***** über einen bestimmten Zeitraum hinaus dort sehr wohl Aufenthalt genommen habe, ebenso zu Recht der Abweisung, wie der Antrag auf Vernehmung der Zeugin Deborah A***** zu einer (angeblich nicht erfolgten) Reise nach Marokko, weil das Antragsvorbringen nicht darlegte, aus welchem Grund die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse (s dazu US 30). Wenn das Gesetz auch Prozessökonomie als Grund für die Abweisung eines Beweisantrags nur unter dem Gesichtspunkt der Undurchführbarkeit gelten lässt, wird vom Antragsteller eine umso eingehendere Begründung dafür verlangt, aus welchem Grund das angestrebte Beweisergebnis erwartet werden kann, je fraglicher die Brauchbarkeit des geforderten Verfahrensschritts im Lichte der übrigen Beweisergebnisse ist vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330 ff, 342 ff und RIS-Justiz RS0118444 va [T9]).
Mit Blick auf die rechtliche Gleichwertigkeit der Beteiligungsformen spricht die Mängelrüge (Z 5 erster und vierter Fall), soweit sie lediglich die zu A./I./2./ festgestellte Begehung der fünfundzwanzig Taten als Mittäter oder als Beitragstäter kritisiert, keine entscheidende Tatsache an (vgl im Übrigen US 8 und 17).Mit Blick auf die rechtliche Gleichwertigkeit der Beteiligungsformen spricht die Mängelrüge (Ziffer 5, erster und vierter Fall), soweit sie lediglich die zu A./I./2./ festgestellte Begehung der fünfundzwanzig Taten als Mittäter oder als Beitragstäter kritisiert, keine entscheidende Tatsache an vergleiche im Übrigen US 8 und 17).
Der kritisch-psychologische Vorgang, der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit einer Aussage führt, demnach auch die Beurteilung der Aussage des Arnulf H***** durch die Tatrichter als glaubwürdig, ist der Anfechtung sowohl nach Z 5 als auch nach Z 5a des § 281 Abs 1 StPO entzogen (RIS-Justiz RS0099419).Der kritisch-psychologische Vorgang, der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit einer Aussage führt, demnach auch die Beurteilung der Aussage des Arnulf H***** durch die Tatrichter als glaubwürdig, ist der Anfechtung sowohl nach Ziffer 5, als auch nach Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO entzogen (RIS-Justiz RS0099419).
Mit den gegen die Glaubwürdigkeit des Arnulf H***** sprechenden Beweisergebnissen hat sich der Schöffensenat eingehend auseinandergesetzt (US 19 f). Die im Einklang mit den Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen stehenden Erwägungen der Tatrichter unterliegen keiner weiteren Kontrolle durch den Obersten Gerichtshof.
Demnach entzieht sich sowohl das weitere Vorbringen der Mängelrüge als auch das der Tatsachenrüge einer meritorischen Erwiderung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (Paragraph 285 i, StPO).
Wegen der rechtlichen Gleichwertigkeit aller in § 12 StGB angeführten Beteiligungsformen sei der Vollständigkeit halber lediglich festgehalten, dass die festgestellte Erweckung des Tatentschlusses (US 7) Bestimmungstäterschaft begründet, und auch, dass bei mehrfacher Beteiligung an der strafbaren Handlung die Beitragstäterschaft in der Bestimmungstäterschaft aufgeht (vgl Fabrizy, StGB10 § 12 Rz 6 und 15).Wegen der rechtlichen Gleichwertigkeit aller in Paragraph 12, StGB angeführten Beteiligungsformen sei der Vollständigkeit halber lediglich festgehalten, dass die festgestellte Erweckung des Tatentschlusses (US 7) Bestimmungstäterschaft begründet, und auch, dass bei mehrfacher Beteiligung an der strafbaren Handlung die Beitragstäterschaft in der Bestimmungstäterschaft aufgeht vergleiche Fabrizy, StGB10 Paragraph 12, Rz 6 und 15).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.