1. Das Rechtsmittel gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts im Berufungsverfahren ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof, wenn das Berufungsgericht diesen zugelassen hat (§ 519 Abs 1 Z 2 ZPO). Der Rekurswerber kann in diesem Rechtsmittel auch erhebliche Rechtsfragen geltend machen, die vom Berufungsgericht nicht als erheblich angesehen wurden (5 Ob 294/03a). Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels durch die klagende Partei schadet nicht (§ 84 Abs 2 letzter Satz ZPO).1. Das Rechtsmittel gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts im Berufungsverfahren ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof, wenn das Berufungsgericht diesen zugelassen hat (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO). Der Rekurswerber kann in diesem Rechtsmittel auch erhebliche Rechtsfragen geltend machen, die vom Berufungsgericht nicht als erheblich angesehen wurden (5 Ob 294/03a). Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels durch die klagende Partei schadet nicht (Paragraph 84, Absatz 2, letzter Satz ZPO).
2. Der Rekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 526 Abs 2 ZPO) mangels einer Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.2. Der Rekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) mangels einer Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
3. Der Oberste Gerichtshof hat in der ausführlich begründeten Entscheidung 10 ObS 147/09d zu § 8 Abs 1 Z 1 KBGG in der auch im zu entscheidenden Fall anzuwendenden Stammfassung (BGBl I 2001/103) ausgesprochen, dass Ausgaben im Rahmen von Sonderausgaben gemäß § 18 EStG 1988, außergewöhnlichen Belastungen gemäß §§ 34 f EStG 1988 sowie die Freibeträge gemäß §§ 104 f EStG nicht abgezogen werden dürfen. Die den im Wesentlichen auf Gesetzesmaterialien beruhenden Erwägungen des Erstgerichts folgenden Ausführungen der Rekurswerberin vermögen nicht zu überzeugen. Hiezu genügt es auf die Ausführungen in der Entscheidung 10 ObS 147/09d zu verweisen. Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 KBGG in der Stammfassung ist bei der Ermittlung des „maßgeblichen Gesamtbetrags der Einkünfte (§ 2 Abs 1 Z 3)“ für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG 1988) von „jenen Einkünften auszugehen, die während der Kalendermonate mit Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes (Anspruchszeitraum) zugeflossen sind“. Da das Gesetz auf die Einkünfte und nicht auf das zu versteuernde Einkommen abstellt, ist hinreichend deutlich, dass nach Einkommensteuerrecht Einkünfte mindernde Ausgaben wie Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinn des § 8 Abs 1 Z 1 KBGG nicht zu berücksichtigen sind.3. Der Oberste Gerichtshof hat in der ausführlich begründeten Entscheidung 10 ObS 147/09d zu Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, KBGG in der auch im zu entscheidenden Fall anzuwendenden Stammfassung (BGBl I 2001/103) ausgesprochen, dass Ausgaben im Rahmen von Sonderausgaben gemäß Paragraph 18, EStG 1988, außergewöhnlichen Belastungen gemäß Paragraphen 34, f EStG 1988 sowie die Freibeträge gemäß Paragraphen 104, f EStG nicht abgezogen werden dürfen. Die den im Wesentlichen auf Gesetzesmaterialien beruhenden Erwägungen des Erstgerichts folgenden Ausführungen der Rekurswerberin vermögen nicht zu überzeugen. Hiezu genügt es auf die Ausführungen in der Entscheidung 10 ObS 147/09d zu verweisen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, KBGG in der Stammfassung ist bei der Ermittlung des „maßgeblichen Gesamtbetrags der Einkünfte (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3,)“ für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Paragraph 25, EStG 1988) von „jenen Einkünften auszugehen, die während der Kalendermonate mit Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes (Anspruchszeitraum) zugeflossen sind“. Da das Gesetz auf die Einkünfte und nicht auf das zu versteuernde Einkommen abstellt, ist hinreichend deutlich, dass nach Einkommensteuerrecht Einkünfte mindernde Ausgaben wie Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, KBGG nicht zu berücksichtigen sind.
Gesetzesmaterialien haben keine normative Kraft. Schließlich halten die ErläutRV 340 BlgNR 24. GP 13 fest, dass es sich bei den Erläuterungen zur Stammfassung des KBGG (ErläutRV 620 BlgNR 21. GP 61), wonach bei der Aufgliederung des 30%igen Zuschlags auch die „Sonderausgaben“ als Bestandteil der Pauschale genannt wurden, um ein Redaktionsversehen gehandelt hat. Im Übrigen erwähnen die zuletzt genannten Erläuterungen „außergewöhnliche Belastungen“ gar nicht als Bestandteil des pauschalen Zuschlags.Gesetzesmaterialien haben keine normative Kraft. Schließlich halten die ErläutRV 340 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 13, fest, dass es sich bei den Erläuterungen zur Stammfassung des KBGG (ErläutRV 620 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 61, ), wonach bei der Aufgliederung des 30%igen Zuschlags auch die „Sonderausgaben“ als Bestandteil der Pauschale genannt wurden, um ein Redaktionsversehen gehandelt hat. Im Übrigen erwähnen die zuletzt genannten Erläuterungen „außergewöhnliche Belastungen“ gar nicht als Bestandteil des pauschalen Zuschlags.
4. Die Frage, ob eine bloß geringfügige Überschreitung der Zuverdienstgrenze eine „unvorhersehbare“ Überschreitung im Sinn des § 1 lit a KBGG-Härtefälle-VO (BGBl II 2004/91) darstellt, und auch die Frage des zumutbaren Sorgfaltsmaßstabs können nur einzelfallbezogen gelöst werden und bilden in der Regel keine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfragen (10 ObS 111/11p uva). Der Oberste Gerichtshof hat bereits in mehreren Entscheidungen Leitlinien für die Beurteilung der Unvorhersehbarkeit im Sinn des § 1 lit a KBGG-Härtefälle-VO (BGBl II 2004/91) aufgestellt, denen das Berufungsgericht gefolgt ist. Nach diesen liegt das Kriterium der Unvorhersehbarkeit vor, wenn die Überschreitung der Zuverdienstgrenze trotz Anlegung eines zumutbaren Sorgfaltsmaßstabs nicht erkannt werden konnte. Dabei trifft den Leistungsbezieher eine Überprüfungspflicht hinsichtlich der Höhe der zu erwartenden Einkünfte (RIS-Justiz RS0124751). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs stellt nicht einmal eine durch eine unrichtige Rechtsauskunft oder durch eine nicht vorwerfbare unrichtige Berechnung des maßgebenden Gesamtbetrags der Einkünfte hervorgerufene geringfügige Überschreitung der Zuverdienstgrenze eine „unvorhersehbare“ Überschreitung dar. Mag auch weder für die Klägerin noch für den Jugendwohlfahrtsträger zu Beginn des Jahres 2007 vorhersehbar gewesen sein, dass das Obsorgeverfahren und die damit verbundene Unterbringung des Kindes bei der Klägerin das ganze Jahr 2007 über dauern werde, so unterlagen doch die monatlichen Einkünfte der Klägerin keinen Schwankungen. Ab wann die Zuverdienstgrenze überschritten sein würde, konnte die Klägerin ermitteln. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichts verwiesen werden.4. Die Frage, ob eine bloß geringfügige Überschreitung der Zuverdienstgrenze eine „unvorhersehbare“ Überschreitung im Sinn des Paragraph eins, Litera a, KBGG-Härtefälle-VO (BGBl II 2004/91) darstellt, und auch die Frage des zumutbaren Sorgfaltsmaßstabs können nur einzelfallbezogen gelöst werden und bilden in der Regel keine im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfragen (10 ObS 111/11p uva). Der Oberste Gerichtshof hat bereits in mehreren Entscheidungen Leitlinien für die Beurteilung der Unvorhersehbarkeit im Sinn des Paragraph eins, Litera a, KBGG-Härtefälle-VO (BGBl II 2004/91) aufgestellt, denen das Berufungsgericht gefolgt ist. Nach diesen liegt das Kriterium der Unvorhersehbarkeit vor, wenn die Überschreitung der Zuverdienstgrenze trotz Anlegung eines zumutbaren Sorgfaltsmaßstabs nicht erkannt werden konnte. Dabei trifft den Leistungsbezieher eine Überprüfungspflicht hinsichtlich der Höhe der zu erwartenden Einkünfte (RIS-Justiz RS0124751). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs stellt nicht einmal eine durch eine unrichtige Rechtsauskunft oder durch eine nicht vorwerfbare unrichtige Berechnung des maßgebenden Gesamtbetrags der Einkünfte hervorgerufene geringfügige Überschreitung der Zuverdienstgrenze eine „unvorhersehbare“ Überschreitung dar. Mag auch weder für die Klägerin noch für den Jugendwohlfahrtsträger zu Beginn des Jahres 2007 vorhersehbar gewesen sein, dass das Obsorgeverfahren und die damit verbundene Unterbringung des Kindes bei der Klägerin das ganze Jahr 2007 über dauern werde, so unterlagen doch die monatlichen Einkünfte der Klägerin keinen Schwankungen. Ab wann die Zuverdienstgrenze überschritten sein würde, konnte die Klägerin ermitteln. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichts verwiesen werden.
5. Der im vorliegenden Verfahren relevante Rückforderungstatbestand des § 31 Abs 2 zweiter Satz KBGG stellt ausschließlich auf die objektive Überschreitung der Zuverdienstgrenze ab, die anhand der Meldung der Einkunftsdaten durch die Abgabenbehörde an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse ermittelt wird, und nicht auf rückwirkend festgestellte Tatsachen im Sinn des § 31 Abs 2 erster Halbsatz KBGG. Für die Heranziehung des § 31 Abs 2 zweiter Satz KBGG ist nicht das zusätzliche Vorliegen eines der Rückforderungstatbestände des ersten Satzes des § 31 Abs 2 KBGG erforderlich (10 ObS 4/13f). Aus der Rechtsprechung zum Rückforderungstatbestand des § 31 Abs 2 erster Halbsatz KBGG, wonach ein Rückforderungsanspruch nicht besteht, wenn dem Krankenversicherungsträger bei der Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes bereits alle für die Gewährung maßgebenden Umstände bekannt waren und er - etwa aufgrund einer unrichtigen Rechtsansicht oder einer unrichtigen Berechnung - trotzdem das Kinderbetreuungsgeld auszahlt und er erst nachträglich die Unrichtigkeit der Gewährung bemerkt (vgl RIS-Justiz RS0126122), ist daher für die Klägerin nichts zu gewinnen.5. Der im vorliegenden Verfahren relevante Rückforderungstatbestand des Paragraph 31, Absatz 2, zweiter Satz KBGG stellt ausschließlich auf die objektive Überschreitung der Zuverdienstgrenze ab, die anhand der Meldung der Einkunftsdaten durch die Abgabenbehörde an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse ermittelt wird, und nicht auf rückwirkend festgestellte Tatsachen im Sinn des Paragraph 31, Absatz 2, erster Halbsatz KBGG. Für die Heranziehung des Paragraph 31, Absatz 2, zweiter Satz KBGG ist nicht das zusätzliche Vorliegen eines der Rückforderungstatbestände des ersten Satzes des Paragraph 31, Absatz 2, KBGG erforderlich (10 ObS 4/13f). Aus der Rechtsprechung zum Rückforderungstatbestand des Paragraph 31, Absatz 2, erster Halbsatz KBGG, wonach ein Rückforderungsanspruch nicht besteht, wenn dem Krankenversicherungsträger bei der Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes bereits alle für die Gewährung maßgebenden Umstände bekannt waren und er - etwa aufgrund einer unrichtigen Rechtsansicht oder einer unrichtigen Berechnung - trotzdem das Kinderbetreuungsgeld auszahlt und er erst nachträglich die Unrichtigkeit der Gewährung bemerkt vergleiche RIS-Justiz RS0126122), ist daher für die Klägerin nichts zu gewinnen.
6. Die Entscheidung über die Kosten der Rekursbeantwortung beruht auf § 77 Abs 1 Z 1 ASGG.6. Die Entscheidung über die Kosten der Rekursbeantwortung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG.