Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext 12Os44/13g

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os44/13g

Entscheidungsdatum

16.05.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Mai 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Müller als Schriftführerin in der Strafsache gegen Adriana D***** und eine weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 15, Absatz eins, 127, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Adriana D***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 2. Jänner 2013, GZ 162 Hv 110/12b-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten Adriana D***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche sowie einen rechtskräftigen Schuldspruch der Claudia J***** enthält, wurde Adriana D***** des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 15, Absatz eins, 127, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat sie im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Claudia J***** und einem weiteren Mittäter (Paragraph 12, StGB) am 15. November 2012 in Wien mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, einem anderen fremde bewegliche Sachen durch Einbruch in ein Gebäude wegzunehmen versucht, indem sie die Wohnungstüre der verstorbenen Ernestine H***** aufbrachen und die Wohnung nach Wertgegenständen durchsuchten.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die aus Ziffer 5, 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Adriana D*****, der keine Berechtigung zukommt.

Die Tatrichter leiteten die zur Gewerbsmäßigkeit getroffenen Urteilsannahmen aus einer vernetzten Betrachtung mehrerer Umstände, insbesondere aus der geständigen, letztlich auch in der Hauptverhandlung aufrecht erhaltenen Verantwortung der Adriana D***** vor der Polizei ab, zur Begehung von Wohnungseinbrüchen nach Wien gekommen zu sein (US 6 f; ON 29 S 4).

Der Einwand (der Sache nach Ziffer 5 a,), das Erstgericht habe die in der Hauptverhandlung nur zum Einbruchsdiebstahl geständige Beschwerdeführerin mit ihrer Verantwortung vor der Polizei nicht konfrontiert, trifft nicht zu (ON 29 S 4).

Indem die Mängelrüge (Ziffer 5,) die Begründung der Feststellungen zur Annahme der Gewerbsmäßigkeit bekämpft, aber nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß nimmt (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504), sondern einzelne Erwägungen im Rahmen der geschlossenen Argumentationskette der Tatrichter herausgreift und etwa das planvolle Vorgehen als undeutlich kritisiert, verfehlt sie die gesetzeskonforme Darstellung des Nichtigkeitsgrundes.

Der behaupteten Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider haben sich die Tatrichter auch mit der Verantwortung der Mitangeklagten auseinandergesetzt (US 6).

Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) die Kritik der Mängelrüge wiederholt, gelingt es ihr nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu erwecken.

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) erschöpft sich in der Bestreitung der Urteilskonstatierungen zur Gewerbsmäßigkeit (US 5 f und US 7) und verfehlt solcherart den gerade darin gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).

Der Rechtsmittelantrag, „die Hauptverhandlung zu vernichten“, ist nicht nachvollziehbar, weil kein Oberlandesgericht die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festgestellt hat (Paragraph 281 a, StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E104114

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0120OS00044.13G.0516.000

Im RIS seit

29.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2013

Dokumentnummer

JJT_20130516_OGH0002_0120OS00044_13G0000_000

Navigation im Suchergebnis