Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung nicht zukommt.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung nicht zukommt.
In der Hauptverhandlung beantragte die Verteidigung (ua) die Vernehmung des Zeugen Erwin R***** und die neuerliche Vernehmung des Zeugen Dr. Leo W***** zum Beweis der Unrichtigkeit der in der Hauptverhandlung bereits getätigten Zeugenaussage Dris. W*****, wonach die Leistungen des Angeklagten im Rahmen der Bewerbung der Stadt Salzburg für die Olympischen Winterspiele 2014 durch dessen Gehalt als Generalsekretär (des Ö*****) abgedeckt gewesen und darüber hinaus keine Vergütung vereinbart bzw gezahlt worden wäre (ON 160 S 19 ff, ON 168 S 31).
Der - mangels Anführung der Bezug habenden Fundstellen in den Akten schon im Ansatz nicht prozessordnungsgemäß ausgeführten (vgl RIS-Justiz RS0124172) - Verfahrensrüge (Z 4) zuwider konnten diese Beweisaufnahmen gemäß § 238 Abs 1 StPO iVm § 55 Abs 2 Z 3 StPO ohne Verletzung von Verteidigungsrechten unterbleiben, weil die Tatrichter im Zweifel zu Gunsten des keine konkret bezifferte Leistung geltend machenden Angeklagten ohnehin davon ausgegangen sind, dass diesem ein Teil der von ihm bar behobenen Beträge, nämlich 212.000 Euro, als Abgeltung seiner im Rahmen der Bewerbung der Stadt Salzburg für die olympischen Winterspiele 2014 erbrachten Leistungen tatsächlich zustand, was sie bei der Schadensberechnung berücksichtigt haben (Punkt 4./ des Schuldspruchs iVm US 45, 63). Damit änderte sich aber an der Subsumtion des übrigen Tatgeschehens nichts.Der - mangels Anführung der Bezug habenden Fundstellen in den Akten schon im Ansatz nicht prozessordnungsgemäß ausgeführten vergleiche RIS-Justiz RS0124172) - Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider konnten diese Beweisaufnahmen gemäß Paragraph 238, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 3, StPO ohne Verletzung von Verteidigungsrechten unterbleiben, weil die Tatrichter im Zweifel zu Gunsten des keine konkret bezifferte Leistung geltend machenden Angeklagten ohnehin davon ausgegangen sind, dass diesem ein Teil der von ihm bar behobenen Beträge, nämlich 212.000 Euro, als Abgeltung seiner im Rahmen der Bewerbung der Stadt Salzburg für die olympischen Winterspiele 2014 erbrachten Leistungen tatsächlich zustand, was sie bei der Schadensberechnung berücksichtigt haben (Punkt 4./ des Schuldspruchs in Verbindung mit US 45, 63). Damit änderte sich aber an der Subsumtion des übrigen Tatgeschehens nichts.
Insofern versagt auch die Beschwerdekritik an der - anderslautenden - Begründung der abweislichen Entscheidung des Schöffengerichts, die als solche nicht unter Nichtigkeitssanktion steht (ON 168 S 33 ff; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 318).Insofern versagt auch die Beschwerdekritik an der - anderslautenden - Begründung der abweislichen Entscheidung des Schöffengerichts, die als solche nicht unter Nichtigkeitssanktion steht (ON 168 S 33 ff; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 318).
Außerdem legte der Antrag auf neuerliche Vernehmung Dris. W***** trotz dessen früherer Angaben, von den inkriminierten Transaktionen nichts gewusst zu haben (ON 146 S 27 ff), nicht dar, weshalb die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse und erweist sich somit als im Stadium der Hauptverhandlung unzulässige Erkundungsbeweisführung (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330 f).Außerdem legte der Antrag auf neuerliche Vernehmung Dris. W***** trotz dessen früherer Angaben, von den inkriminierten Transaktionen nichts gewusst zu haben (ON 146 S 27 ff), nicht dar, weshalb die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse und erweist sich somit als im Stadium der Hauptverhandlung unzulässige Erkundungsbeweisführung (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330 f).
Das in der Nichtigkeitsbeschwerde zur Antragsfundierung ergänzte Vorbringen ist prozessual verspätet und somit unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618, RS0099117).
Die Mängelrüge (richtig: Z 5 vierter Fall) macht eine unzureichende Begründung des konstatierten wissentlichen Befugnismissbrauchs geltend.Die Mängelrüge (richtig: Ziffer 5, vierter Fall) macht eine unzureichende Begründung des konstatierten wissentlichen Befugnismissbrauchs geltend.
Indem sie schlicht behauptet, entsprechende Anordnungen des Präsidenten des Ö***** Dr. Leo W***** hätten die - nach den erstgerichtlichen Feststellungen - fehlende schriftliche Geschäfts- und Pouvoirordnung ersetzt, stellt sie den solche Erklärungen seitens Dris. W***** verneinenden Urteilsannahmen (US 45) bloß einen anderen Sachverhalt gegenüber, ohne darzulegen, inwiefern die Schlussfolgerungen der Tatrichter den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungswerten widersprechen sollten (vgl RIS-Justiz RS0099413). Solcherart verfehlt der Beschwerdeführer aber eine prozessförmige Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes.Indem sie schlicht behauptet, entsprechende Anordnungen des Präsidenten des Ö***** Dr. Leo W***** hätten die - nach den erstgerichtlichen Feststellungen - fehlende schriftliche Geschäfts- und Pouvoirordnung ersetzt, stellt sie den solche Erklärungen seitens Dris. W***** verneinenden Urteilsannahmen (US 45) bloß einen anderen Sachverhalt gegenüber, ohne darzulegen, inwiefern die Schlussfolgerungen der Tatrichter den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungswerten widersprechen sollten vergleiche RIS-Justiz RS0099413). Solcherart verfehlt der Beschwerdeführer aber eine prozessförmige Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes.
Das - im Übrigen keinen Bezug zu konkreten Verfahrensergebnissen herstellende - Beschwerdevorbringen, das erkennende Gericht hätte die Feststellung, wonach Dr. W***** dem Angeklagten keine Ermächtigung erteilt habe, die „inkriminierten Behebungen teils aufrechnungshalber, teils im Interesse des Ö*****“ vorzunehmen, primär auf den von Dr. W***** anlässlich seiner zeugenschaftlichen Vernehmung in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck von Vertrauensseligkeit gestützt, dessen zu Beginn des Tatzeitraums vorhandene Eigenschaften als erfolgreicher „Wirtschaftskapitän“ aber außer Acht gelassen, nimmt nicht, wie geboten (RIS-Justiz RS0116504, RS0119370), an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß. Danach beruhen nämlich die Feststellungen zum wissentlichen Befugnismissbrauch des Angeklagten auf dessen Zugeständnis, das „700er-Konto“ für private Zahlungen verwendet und Dr. W***** gegenüber keine Erklärung über die Aufrechnung mit seinen, gegen das Ö***** gerichteten Forderungen abgegeben zu haben sowie vom Vereinsvorstand nicht beschlussförmig zur Durchführung der inkriminierten Behebungen und Überweisungen von Konten und Sparbüchern des Ö***** ermächtigt worden zu sein (US 47 ff); das in den Angeklagten - vor allem seitens Dris. W***** - gesetzte „grenzenlose“ Vertrauen habe die gegenständlichen Malversationen - lediglich - begünstigt (US 49 f).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.