Dagegen wendet sich die auf Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Dagegen wendet sich die auf Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Die Mängelrüge (Z 5) ermöglicht die Bekämpfung des erstgerichtlichen Ausspruchs über entscheidende Tatsachen nach Maßgabe der gesetzlich vorgesehenen Anfechtungskategorien. Entscheidend ist eine Tatsache dann, wenn die Feststellung ihres Vorliegens oder Nichtvorliegens in den Urteilsgründen entweder die rechtliche Entscheidung über Schuld oder Freispruch oder - im Fall gerichtlicher Strafbarkeit - darüber beeinflusst, welche strafbare Handlung begründet wurde (RIS-Justiz RS0117264).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) ermöglicht die Bekämpfung des erstgerichtlichen Ausspruchs über entscheidende Tatsachen nach Maßgabe der gesetzlich vorgesehenen Anfechtungskategorien. Entscheidend ist eine Tatsache dann, wenn die Feststellung ihres Vorliegens oder Nichtvorliegens in den Urteilsgründen entweder die rechtliche Entscheidung über Schuld oder Freispruch oder - im Fall gerichtlicher Strafbarkeit - darüber beeinflusst, welche strafbare Handlung begründet wurde (RIS-Justiz RS0117264).
Die Beschwerde versucht der Verantwortung des Angeklagten, er habe in Wahrheit zusammen mit dem Zeugen Ja***** einen Betrug begehen wollen, zum Durchbruch zu verhelfen, indem sie vorbringt, die beiden hätten ein enges persönliches Verhältnis und auch Ja***** habe ein Motiv für ein Vermögensdelikt gehabt; überdies hätte dieser den Angeklagten trotz Maskierung erkennen müssen. Damit bekämpft das Rechtsmittel jedoch bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld, ohne einen formalen Begründungsmangel aufzeigen zu können.
Aus welchem Grund die - nicht entscheidenden - Konstatierungen, der Angeklagte sei zuvor in dem Wettlokal gewesen und dann hinausgegangen, um „in Raubkleidung wieder zu erscheinen“, bzw die Türe des Wettbüros sei zur Tatzeit offengestanden, obwohl sie nach Mitternacht geschlossen zu halten sei, „sämtlicher Logik“ widersprechen sollten (Z 5 vierter Fall), vermag die Beschwerde nicht darzulegen.Aus welchem Grund die - nicht entscheidenden - Konstatierungen, der Angeklagte sei zuvor in dem Wettlokal gewesen und dann hinausgegangen, um „in Raubkleidung wieder zu erscheinen“, bzw die Türe des Wettbüros sei zur Tatzeit offengestanden, obwohl sie nach Mitternacht geschlossen zu halten sei, „sämtlicher Logik“ widersprechen sollten (Ziffer 5, vierter Fall), vermag die Beschwerde nicht darzulegen.
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite wurden der Beschwerde zuwider nicht bloß aus dem äußeren Geschehen abgeleitet, sondern - logisch und empirisch mängelfrei - auch auf den aus dem Drogenkonsum des Angeklagten resultierenden Finanzierungsbedarf gegründet (US 8).
Welche Konstatierungen zur inneren Tatseite über die vom Erstgericht getroffenen Urteilsannahmen hinaus (US 3 f) zur rechtlichen Beurteilung erforderlich gewesen wären, und weshalb diese den - tatsächlich gegebenen - Sachverhaltsbezug vermissen lassen sollen, wird vom Rechtsmittel nicht ausgeführt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde ergibt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde ergibt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.