Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO.Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO.
Der geltend gemachte formelle Nichtigkeitsgrund greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht. Die Tatsachenermittlung im kollegialgerichtlichen Verfahren bleibt der Mehrzahl von Richtern erster Instanz vorbehalten, die unter dem Eindruck der unmittelbaren, mündlichen und kontradiktorischen Beweiserhebung entscheiden (RIS-Justiz RS0118780, RS0119583).
Das Vorbringen zum Schuldspruch 1, das Opfer habe vor der Polizei ausgesagt (ON 20 S 24), die Tathandlungen hätten (erst) 2008 begonnen, erweckt beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die entscheidenden Feststellungen einer 2004 beginnenden Delinquenz (US 6 f, US 8 f): Andreas R***** relativierte nämlich seine diesbezügliche Aussage durch ein einleitendes „ich glaube ...“ und deponierte in seiner kontradiktorisch (in Anwesenheit auch des Verteidigers) durchgeführten gerichtlichen Vernehmung zweimal (auch über Vorhalt der Angaben vor der Polizei), der Deliktszeitraum habe begonnen, als er neun bis zehn Jahre alt war (ON 27 S 4, 10).
Andreas R***** hatte überdies tatbestandsmäßiges Verhalten des Angeklagten gegenüber einem anderen Unmündigen (Jan Z*****, nunmehr B*****) beschrieben (ON 20 S 27), was dieser jedoch nicht bestätigte (ON 20 S 45). Wiewohl das Erstgericht diesbezüglich mit einem Teilfreispruch vorging (US 3, 12 f - „Restzweifel“), vermag auch die dargestellte Aussagendivergenz beim Obersten Gerichtshof keine Bedenken im Sinne von § 281 Abs 1 Z 5a StPO hervorzurufen.Andreas R***** hatte überdies tatbestandsmäßiges Verhalten des Angeklagten gegenüber einem anderen Unmündigen (Jan Z*****, nunmehr B*****) beschrieben (ON 20 S 27), was dieser jedoch nicht bestätigte (ON 20 S 45). Wiewohl das Erstgericht diesbezüglich mit einem Teilfreispruch vorging (US 3, 12 f - „Restzweifel“), vermag auch die dargestellte Aussagendivergenz beim Obersten Gerichtshof keine Bedenken im Sinne von Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO hervorzurufen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.