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Entscheidungstext 11Os25/13f

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os25/13f

Entscheidungsdatum

19.03.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. März 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Pausa als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mladen P***** wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 13. Dezember 2012, GZ 13 Hv 91/12w-49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch unbekämpft in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche enthält vergleiche allerdings zum Freispruch von der rechtlichen Kategorie allgemein und von einem Teil eines einheitlichen Geschehens im Besonderen [hier römisch eins.2.] Lendl, WK-StPO Paragraph 259, Rz 1, 2 und 11; Philipp in WK2 Paragraph 207, Rz 25), wurde Mladen P***** der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (1) und der Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nach Paragraph 207 b, Absatz 3, StGB (2) schuldig erkannt.

Danach hat er in Steyr

1. von Anfang 2004 bis 2. Oktober 2007 in zahlreichen Angriffen mit dem am 2. Oktober 1993 geborenen, daher unmündigen Andreas R***** dem Beischlaf gleichzusetzende Handlungen, nämlich jeweils einen Oral-, und Analverkehr unternommen, indem er zuerst den Penis des Andreas R***** in den Mund nahm und anschließend seinen Penis in dessen After einführte,

2. von 2. Oktober 2007 bis Mitte 2009 in mehreren Angriffen den am 2. Oktober 1993 geborenen Andreas R*****, sohin eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, unmittelbar durch ein Entgelt dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich vornehmen zu lassen, indem er ihm jeweils Gegenleistungen wie Playstation-Spiele, eine Playstation oder Bargeld versprach, sodass Andreas R***** dafür jeweils einen Oral-, und Analverkehr an sich durchführen ließ.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO.

Der geltend gemachte formelle Nichtigkeitsgrund greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht. Die Tatsachenermittlung im kollegialgerichtlichen Verfahren bleibt der Mehrzahl von Richtern erster Instanz vorbehalten, die unter dem Eindruck der unmittelbaren, mündlichen und kontradiktorischen Beweiserhebung entscheiden (RIS-Justiz RS0118780, RS0119583).

Das Vorbringen zum Schuldspruch 1, das Opfer habe vor der Polizei ausgesagt (ON 20 S 24), die Tathandlungen hätten (erst) 2008 begonnen, erweckt beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die entscheidenden Feststellungen einer 2004 beginnenden Delinquenz (US 6 f, US 8 f): Andreas R***** relativierte nämlich seine diesbezügliche Aussage durch ein einleitendes „ich glaube ...“ und deponierte in seiner kontradiktorisch (in Anwesenheit auch des Verteidigers) durchgeführten gerichtlichen Vernehmung zweimal (auch über Vorhalt der Angaben vor der Polizei), der Deliktszeitraum habe begonnen, als er neun bis zehn Jahre alt war (ON 27 S 4, 10).

Andreas R***** hatte überdies tatbestandsmäßiges Verhalten des Angeklagten gegenüber einem anderen Unmündigen (Jan Z*****, nunmehr B*****) beschrieben (ON 20 S 27), was dieser jedoch nicht bestätigte (ON 20 S 45). Wiewohl das Erstgericht diesbezüglich mit einem Teilfreispruch vorging (US 3, 12 f - „Restzweifel“), vermag auch die dargestellte Aussagendivergenz beim Obersten Gerichtshof keine Bedenken im Sinne von Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO hervorzurufen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E103581

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0110OS00025.13F.0319.000

Im RIS seit

09.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2013

Dokumentnummer

JJT_20130319_OGH0002_0110OS00025_13F0000_000

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