Die dagegen jeweils aus dem Grunde der Z 5, von Edmar G***** auch aus jenem der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten verfehlen ihr Ziel.Die dagegen jeweils aus dem Grunde der Ziffer 5,, von Edmar G***** auch aus jenem der Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten verfehlen ihr Ziel.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Alvi A*****:
Der Einwand, die Feststellung, wonach der Raub unter Verwendung von Waffen begangen wurde, sei offenbar unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall), weil aus den diesbezüglichen Aussagen der Tatopfer nichts über deren „technische Beschaffenheit“ hervorgehe, verfehlt den - in der Gesamtheit der Entscheidungsgründe gelegenen -
Bezugspunkt des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0119370). Das Erstgericht hat die kritisierte Urteilsannahme nämlich - den Gesetzen logischen Denkens sowie grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechend - nicht bloß auf die Angaben der Zeugen Hakan H***** und Nermin Ha*****, sondern zudem auf jene des Mochmadamin C***** gestützt (US 7 ff), aus denen sich (übrigens ebenso wie aus jenen der Tatopfer) keinerlei Anhaltspunkte für die rein spekulativen Erwägungen der Beschwerde ergeben, bei den konkret als „Pistole“ und „Elektroschocker“ bezeichneten Waffen könnte es sich um Spielzeug oder bloße Attrappen gehandelt haben. Dass der Zeuge Nermin Ha***** in der Hauptverhandlung von seinen - dieses Thema betreffenden - Angaben anlässlich seiner kriminalpolizeilichen Vernehmung abwich, wurde im Urteil - dem weiteren Beschwerdestandpunkt (Z 5 zweiter Fall) zuwider - ausdrücklich berücksichtigt (US 8).Der Einwand, die Feststellung, wonach der Raub unter Verwendung von Waffen begangen wurde, sei offenbar unzureichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall), weil aus den diesbezüglichen Aussagen der Tatopfer nichts über deren „technische Beschaffenheit“ hervorgehe, verfehlt den - in der Gesamtheit der Entscheidungsgründe gelegenen -, Bezugspunkt des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0119370). Das Erstgericht hat die kritisierte Urteilsannahme nämlich - den Gesetzen logischen Denkens sowie grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechend - nicht bloß auf die Angaben der Zeugen Hakan H***** und Nermin Ha*****, sondern zudem auf jene des Mochmadamin C***** gestützt (US 7 ff), aus denen sich (übrigens ebenso wie aus jenen der Tatopfer) keinerlei Anhaltspunkte für die rein spekulativen Erwägungen der Beschwerde ergeben, bei den konkret als „Pistole“ und „Elektroschocker“ bezeichneten Waffen könnte es sich um Spielzeug oder bloße Attrappen gehandelt haben. Dass der Zeuge Nermin Ha***** in der Hauptverhandlung von seinen - dieses Thema betreffenden - Angaben anlässlich seiner kriminalpolizeilichen Vernehmung abwich, wurde im Urteil - dem weiteren Beschwerdestandpunkt (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider - ausdrücklich berücksichtigt (US 8).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Edmar G*****:
Auch die Mängelrüge dieses Angeklagten nimmt mit ihrer der Sache nach erhobenen Behauptung offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zu einem auf die Verhehlung eines 50.000 Euro übersteigenden Bargeldbetrags gerichteten Vorsatz des Beschwerdeführers und zu seiner Kenntnis über die - eine fünf Jahre (hier) übersteigende Freiheitsstrafe begründenden - Umstände der Vortat, prozessordnungswidrig nicht Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe. Sie ignoriert nämlich die insoweit zentralen Erwägungen der Tatrichter, die die bekämpften Konstatierungen - logisch und empirisch einwandfrei - aus dem objektiven Verhalten des Angeklagten (vgl dazu Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452), aus seinem Freundschaftsverhältnis zu den unmittelbaren Tätern im Verein mit allgemeiner Lebenserfahrung sowie aus den Angaben des Zeugen Mochmadamin C***** ableiteten, wonach Edmar G***** die Geldkuverts, in denen die geraubten Tageslosungen verpackt waren, zerschnitt und vernichtete und ihm zudem ausdrücklich bestätigte, schon vor Verwahrung und Verteilung der Beute in seiner Wohnung über deren Herkunft gewusst zu haben (US 14).Auch die Mängelrüge dieses Angeklagten nimmt mit ihrer der Sache nach erhobenen Behauptung offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellungen zu einem auf die Verhehlung eines 50.000 Euro übersteigenden Bargeldbetrags gerichteten Vorsatz des Beschwerdeführers und zu seiner Kenntnis über die - eine fünf Jahre (hier) übersteigende Freiheitsstrafe begründenden - Umstände der Vortat, prozessordnungswidrig nicht Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe. Sie ignoriert nämlich die insoweit zentralen Erwägungen der Tatrichter, die die bekämpften Konstatierungen - logisch und empirisch einwandfrei - aus dem objektiven Verhalten des Angeklagten vergleiche dazu Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 452), aus seinem Freundschaftsverhältnis zu den unmittelbaren Tätern im Verein mit allgemeiner Lebenserfahrung sowie aus den Angaben des Zeugen Mochmadamin C***** ableiteten, wonach Edmar G***** die Geldkuverts, in denen die geraubten Tageslosungen verpackt waren, zerschnitt und vernichtete und ihm zudem ausdrücklich bestätigte, schon vor Verwahrung und Verteilung der Beute in seiner Wohnung über deren Herkunft gewusst zu haben (US 14).
Davon ausgehend betrifft die Frage, ob ein Zeitungsartikel mit Details über den von Alvi A***** und Isa M***** verübten schweren Raub vor oder nach Aufteilung der daraus erlangten Beute vorgelesen wurde, keinen für die Feststellung entscheidender Tatsachen erheblichen Umstand, womit in der Beschwerde angesprochene diesbezügliche Widersprüche in den Angaben des Belastungszeugen Mochmadamin C***** - mit denen sich das Erstgericht im Übrigen ohnehin auseinandersetzte (US 9, 13) - nicht erörterungsbedürftig im Sinn der Z 5 zweiter Fall waren.Davon ausgehend betrifft die Frage, ob ein Zeitungsartikel mit Details über den von Alvi A***** und Isa M***** verübten schweren Raub vor oder nach Aufteilung der daraus erlangten Beute vorgelesen wurde, keinen für die Feststellung entscheidender Tatsachen erheblichen Umstand, womit in der Beschwerde angesprochene diesbezügliche Widersprüche in den Angaben des Belastungszeugen Mochmadamin C***** - mit denen sich das Erstgericht im Übrigen ohnehin auseinandersetzte (US 9, 13) - nicht erörterungsbedürftig im Sinn der Ziffer 5, zweiter Fall waren.
Wesen und Ziel der Tatsachenrüge (Z 5a) ist es, anhand aktenkundiger Umstände unter Beachtung sämtlicher Verfahrensergebnisse erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen aufzuzeigen. Einwendungen ausschließlich gegen Beweiswerterwägungen der Tatrichter, wie hier gegen deren (ausführlich begründete; US 7 ff, 12 f) Überzeugung von der Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen Mochmadamin C***** und der Unglaubwürdigkeit der Zeugen I*****, S*****, V***** und D***** (auch) aufgrund des von diesen gewonnenen persönlichen Eindrucks können erhebliche Bedenken nicht hervorrufen (RIS-Justiz RS0099649).Wesen und Ziel der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ist es, anhand aktenkundiger Umstände unter Beachtung sämtlicher Verfahrensergebnisse erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen aufzuzeigen. Einwendungen ausschließlich gegen Beweiswerterwägungen der Tatrichter, wie hier gegen deren (ausführlich begründete; US 7 ff, 12 f) Überzeugung von der Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen Mochmadamin C***** und der Unglaubwürdigkeit der Zeugen I*****, S*****, V***** und D***** (auch) aufgrund des von diesen gewonnenen persönlichen Eindrucks können erhebliche Bedenken nicht hervorrufen (RIS-Justiz RS0099649).
Soweit die Rüge aus einzelnen - teilweise ohne Angaben von Fundstellen im Akt (vgl RIS-Justiz RS0124172) und zudem isoliert und sinnentstellt zitierten - Passagen der Aussage des Mochmadamin C***** (wonach er nicht „der beste Freund“ der in Rede stehenden Tätergruppe sei und keine [über die von ihm genannten hinausgehende] Einzelheiten des „bewaffneten Raubüberfalls“ kenne [ON 117 S 39; vgl im Übrigen auch die Konkretisierung und Klarstellung dieser Aussage, ON 117 S 61]), ein fehlendes Vertrauensverhältnis zwischen ihm und den unmittelbaren Tätern ableitet, daran anknüpfend allgemeine Überlegungen zum Verhalten „professioneller Räuber“ sowie Spekulationen über allfälliges strafbares Verhalten des Zeugen im Zusammenhang mit dem vom Schuldspruch A umfassten Raub anstellt, und auf dieser Basis dessen Glaubwürdigkeit kritisiert, wendet sie sich vielmehr hier unzulässig gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter. Soweit die Rüge aus einzelnen - teilweise ohne Angaben von Fundstellen im Akt vergleiche RIS-Justiz RS0124172) und zudem isoliert und sinnentstellt zitierten - Passagen der Aussage des Mochmadamin C***** (wonach er nicht „der beste Freund“ der in Rede stehenden Tätergruppe sei und keine [über die von ihm genannten hinausgehende] Einzelheiten des „bewaffneten Raubüberfalls“ kenne [ON 117 S 39; vergleiche im Übrigen auch die Konkretisierung und Klarstellung dieser Aussage, ON 117 S 61]), ein fehlendes Vertrauensverhältnis zwischen ihm und den unmittelbaren Tätern ableitet, daran anknüpfend allgemeine Überlegungen zum Verhalten „professioneller Räuber“ sowie Spekulationen über allfälliges strafbares Verhalten des Zeugen im Zusammenhang mit dem vom Schuldspruch A umfassten Raub anstellt, und auf dieser Basis dessen Glaubwürdigkeit kritisiert, wendet sie sich vielmehr hier unzulässig gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter.
Entsprechendes gilt für das weitere Vorbringen, mit dem - zu den Erwägungen des Schöffensenats konträre - eigenständige Schlüsse aus widersprüchlichen Angaben des Mochmadamin C***** zu seinem (irrelevanten) Aussagemotiv (US 11) und aus seiner - auch vom Erstgericht als Schutzbehauptung qualifizierten - Beteuerung, er habe als einziger bei der Übernahme eines Teils der Raubbeute nichts von der Herkunft des Geldes gewusst (US 13), gezogen werden.
Mit dem Hinweis darauf, dass Mochmadamin C***** in seiner ursprünglichen, anonymen Anzeige sämtliche ihm namentlich bekannte Personen, die bei der Verteilung der Raubbeute anwesend waren, nicht aber den Zweitangeklagten Edmar G***** erwähnte, obwohl „konkret von seiner Wohnung die Rede war“, werden erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen nicht geweckt.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.