Dagegen wendet sich die auf Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der Berechtigung zukommt.Dagegen wendet sich die auf Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der Berechtigung zukommt.
Die Tatrichter gingen davon aus, dass der Angeklagte im Frühjahr 2007 zumindest 30 bis 40 kg Cannabisharz und eine nicht mehr feststellbare Menge Kokain „von durchschnittlicher Straßenqualität“ aus den Niederlanden nach Österreich einführte und in der Folge weiteren Personen überließ (US 6 f). Die - in der rechtlichen Beurteilung getroffene - Feststellung eines mit 5 % angenommenen Reinheitsgehalts des Cannabisharzes gründeten die Tatrichter offenbar auf Erfahrungswerte bezüglich des durchschnittlichen Reinheitsgrades von Cannabisharz in Straßenqualität (US 16), ohne diese als gerichtsnotorische Tatsachen in der Hauptverhandlung erörtert zu haben. Der Angeklagte hat jedoch ein aus dem fair-trial-Gebot des Art 6 MRK erfließendes Recht darauf, nicht von einer ihm unbekannten Gerichtsnotorietät im Tatsachenbereich überrascht zu werden. Auch das, was gerichtskundig ist, muss in der Hauptverhandlung vorkommen, um zur Grundlage von Feststellungen werden zu können. Hat aber das Erstgericht die Feststellung einer durchschnittlichen Wirkstoffkonzentration - wie hier - auf eine von ihm angenommene Gerichtsnotorietät gestützt, über die der Angeklagte nicht informiert wurde, so hat es - wie die Rüge zutreffend aufzeigt - gegen seine aus Z 5 vierter Fall relevierbare Erörterungspflicht verstoßen (RIS-Justiz RS0119094).Die Tatrichter gingen davon aus, dass der Angeklagte im Frühjahr 2007 zumindest 30 bis 40 kg Cannabisharz und eine nicht mehr feststellbare Menge Kokain „von durchschnittlicher Straßenqualität“ aus den Niederlanden nach Österreich einführte und in der Folge weiteren Personen überließ (US 6 f). Die - in der rechtlichen Beurteilung getroffene - Feststellung eines mit 5 % angenommenen Reinheitsgehalts des Cannabisharzes gründeten die Tatrichter offenbar auf Erfahrungswerte bezüglich des durchschnittlichen Reinheitsgrades von Cannabisharz in Straßenqualität (US 16), ohne diese als gerichtsnotorische Tatsachen in der Hauptverhandlung erörtert zu haben. Der Angeklagte hat jedoch ein aus dem fair-trial-Gebot des Artikel 6, MRK erfließendes Recht darauf, nicht von einer ihm unbekannten Gerichtsnotorietät im Tatsachenbereich überrascht zu werden. Auch das, was gerichtskundig ist, muss in der Hauptverhandlung vorkommen, um zur Grundlage von Feststellungen werden zu können. Hat aber das Erstgericht die Feststellung einer durchschnittlichen Wirkstoffkonzentration - wie hier - auf eine von ihm angenommene Gerichtsnotorietät gestützt, über die der Angeklagte nicht informiert wurde, so hat es - wie die Rüge zutreffend aufzeigt - gegen seine aus Ziffer 5, vierter Fall relevierbare Erörterungspflicht verstoßen (RIS-Justiz RS0119094).
Der aufgezeigte Mangel zwingt zur Aufhebung der Unterstellung der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Taten unter § 28a SMG bereits bei nichtöffentlicher Beratung.Der aufgezeigte Mangel zwingt zur Aufhebung der Unterstellung der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Taten unter Paragraph 28 a, SMG bereits bei nichtöffentlicher Beratung.
Da nach Aufhebung eines Schuldspruchs nach § 28a SMG, weil die Beurteilung der Suchtgiftmenge als groß (§ 28b SMG) oder übergroß (§ 28a Abs 4 Z 3 SMG) fraglich ist, auch jene Annahmen, die einen - insoweit nicht erfolgten - Schuldspruch nach § 27 SMG allenfalls zu tragen vermögen, nicht bestehen bleiben, ist die Kassation des gesamten Schuldspruchs erforderlich (RIS-Justiz RS0115884; Ratz, WK-StPO § 289 Rz 18).Da nach Aufhebung eines Schuldspruchs nach Paragraph 28 a, SMG, weil die Beurteilung der Suchtgiftmenge als groß (Paragraph 28 b, SMG) oder übergroß (Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG) fraglich ist, auch jene Annahmen, die einen - insoweit nicht erfolgten - Schuldspruch nach Paragraph 27, SMG allenfalls zu tragen vermögen, nicht bestehen bleiben, ist die Kassation des gesamten Schuldspruchs erforderlich (RIS-Justiz RS0115884; Ratz, WK-StPO Paragraph 289, Rz 18).
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese kassatorische Entscheidung zu verweisen.