Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) haben sich die Tatrichter mit den sich aus dem Gutachten der psychologischen Sachverständigen ergebenden Bedenken gegen die Aussagefähigkeit und -tüchtigkeit der Zeugen Deniz E***** und Gülsah Ö***** eingehend auseinandergesetzt (US 7 und US 8 f) und dargelegt, weshalb sie deren Angaben folgten. Dass die hiezu angestellten Erwägungen des Erstgerichts dem Rechtsmittelwerber nicht überzeugend erscheinen, stellt den in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrund nicht dar (RIS-Justiz RS0099455).Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) haben sich die Tatrichter mit den sich aus dem Gutachten der psychologischen Sachverständigen ergebenden Bedenken gegen die Aussagefähigkeit und -tüchtigkeit der Zeugen Deniz E***** und Gülsah Ö***** eingehend auseinandergesetzt (US 7 und US 8 f) und dargelegt, weshalb sie deren Angaben folgten. Dass die hiezu angestellten Erwägungen des Erstgerichts dem Rechtsmittelwerber nicht überzeugend erscheinen, stellt den in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrund nicht dar (RIS-Justiz RS0099455).
Soweit die Rüge weiters einerseits die beweiswürdigenden Überlegungen der Tatrichter zur Glaubwürdigkeit des Angeklagten (US 10) kritisiert und andererseits vorbringt, die medizinischen Untersuchungen des gerichtlichen Sachverständigen hätten „keinerlei Beweise für die behauptete Vergewaltigung“ geliefert, bekämpft sie lediglich die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen Schuld, ohne jedoch einen formalen Begründungsmangel aufzeigen zu können.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) will nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundiges Beweismaterial verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) will nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundiges Beweismaterial verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).
Indem der Beschwerdeführer neuerlich vorbringt, es gebe „keinerlei medizinische Hinweise auf eine stattgefundene Vergewaltigung“, und darauf verweist, die psychologische Sachverständige gehe davon aus, dass eine Aussagefähigkeit und -tüchtigkeit bei beiden oben genannten Zeugen nicht gegeben sei (ON 59 S 38 und 42; vgl aber auch deren Ausführungen zum Vermeidungsverhalten und zu den erlebnisbasierenden Details der Angaben des Zeugen E***** S 36 ff), gelingt es ihm nicht, solch erhebliche Bedenken beim Obersten Gerichtshof zu wecken.Indem der Beschwerdeführer neuerlich vorbringt, es gebe „keinerlei medizinische Hinweise auf eine stattgefundene Vergewaltigung“, und darauf verweist, die psychologische Sachverständige gehe davon aus, dass eine Aussagefähigkeit und -tüchtigkeit bei beiden oben genannten Zeugen nicht gegeben sei (ON 59 S 38 und 42; vergleiche aber auch deren Ausführungen zum Vermeidungsverhalten und zu den erlebnisbasierenden Details der Angaben des Zeugen E***** S 36 ff), gelingt es ihm nicht, solch erhebliche Bedenken beim Obersten Gerichtshof zu wecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.