Dagegen richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Al B***** (§ 281 Abs 1 Z 4 StPO), El H***** (§ 281 Abs 1 Z 5 und Z 5a StPO) und S***** (§ 281 Abs 1 Z 5, Z 9 lit a und Z 10 StPO).Dagegen richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Al B***** (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO), El H***** (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 5 a, StPO) und S***** (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,, Ziffer 9, Litera a und Ziffer 10, StPO).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Al B*****:
Dessen Verfahrensrüge (Z 4) releviert den in der Hauptverhandlung am 15. Juni 2012 gestellten Antrag auf „Beischaffung des in den Depositen liegenden Mobiltelefons des Erstangeklagten Al B***** zum Beweis dafür, dass der Erstangeklagte Al B***** am 17. Februar, sohin unmittelbar vor dem Faktum am 20. Februar einen Gewinn in der Höhe von 9.800 Euro erzielt hat, dieser Gewinn wurde seitens des Erstangeklagten Al B***** mit dem Mobiltelefon fotografiert, insbesondere wurde der auszahlende Geldautomat fotografiert, dies alles zum Beweis dafür, dass kein Erfordernis bestand, nach Geldquellen zu suchen, insbesondere kein Bedarf auf einen Überfall auf ein Wettbüro bestand“ (ON 140 S 65 f [siehe auch ON 176 sowie ON 178 S 25]).Dessen Verfahrensrüge (Ziffer 4,) releviert den in der Hauptverhandlung am 15. Juni 2012 gestellten Antrag auf „Beischaffung des in den Depositen liegenden Mobiltelefons des Erstangeklagten Al B***** zum Beweis dafür, dass der Erstangeklagte Al B***** am 17. Februar, sohin unmittelbar vor dem Faktum am 20. Februar einen Gewinn in der Höhe von 9.800 Euro erzielt hat, dieser Gewinn wurde seitens des Erstangeklagten Al B***** mit dem Mobiltelefon fotografiert, insbesondere wurde der auszahlende Geldautomat fotografiert, dies alles zum Beweis dafür, dass kein Erfordernis bestand, nach Geldquellen zu suchen, insbesondere kein Bedarf auf einen Überfall auf ein Wettbüro bestand“ (ON 140 S 65 f [siehe auch ON 176 sowie ON 178 S 25]).
Das darin angesprochene Tatmotiv des Beschwerdeführers ist indes keine entscheidende, sohin für die Lösung der Schuld- oder Subsumtionsfrage bedeutsame Tatsache (RIS-Justiz RS0088761), sodass die Abweisung dieses lediglich darauf gerichteten Antrags (ON 178 S 27) keine Verteidigungsrechte (Art 6 Abs 3 lit d MRK) beeinträchtigte.Das darin angesprochene Tatmotiv des Beschwerdeführers ist indes keine entscheidende, sohin für die Lösung der Schuld- oder Subsumtionsfrage bedeutsame Tatsache (RIS-Justiz RS0088761), sodass die Abweisung dieses lediglich darauf gerichteten Antrags (ON 178 S 27) keine Verteidigungsrechte (Artikel 6, Absatz 3, Litera d, MRK) beeinträchtigte.
Das in der Nichtigkeitsbeschwerde Nachgetragene als Versuch weiterer Antragsfundierung ist prozessual verspätet und somit unbeachtlich (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 325; RIS-Justiz RS0099117, RS0099618).Das in der Nichtigkeitsbeschwerde Nachgetragene als Versuch weiterer Antragsfundierung ist prozessual verspätet und somit unbeachtlich (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 325; RIS-Justiz RS0099117, RS0099618).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten El H*****:
Der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider erweist sich die erstrichterliche Begründung US 20 bis 22 der Feststellungen zu den entscheidenden Tatsachen in US 13 ff und 18 mit den Angaben der Mittäter, aber auch der Häufung der Anwesenheiten des Angeklagten El H***** in Wettlokalen gerade bei Überfällen als logisch und empirisch nicht zu beanstanden (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444).Der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider erweist sich die erstrichterliche Begründung US 20 bis 22 der Feststellungen zu den entscheidenden Tatsachen in US 13 ff und 18 mit den Angaben der Mittäter, aber auch der Häufung der Anwesenheiten des Angeklagten El H***** in Wettlokalen gerade bei Überfällen als logisch und empirisch nicht zu beanstanden (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 444).
Durch Herausstreichen eines Teils der nach anfänglichem Teilgeständnis (US 20) zur Gänze abstreitenden Einlassung des Angeklagten El H***** (er sei ein besonders eifriger Glücksspieler, siehe dazu US 22) gelingt es der Tatsachenrüge (Z 5a) nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die den Schuldspruch tragenden Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen zu erwecken.Durch Herausstreichen eines Teils der nach anfänglichem Teilgeständnis (US 20) zur Gänze abstreitenden Einlassung des Angeklagten El H***** (er sei ein besonders eifriger Glücksspieler, siehe dazu US 22) gelingt es der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die den Schuldspruch tragenden Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Denn der formelle Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 5a StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, maW intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht. Die Tatsachenermittlung im kollegialgerichtlichen Verfahren bleibt den Richtern erster Instanz vorbehalten, die unter dem Eindruck der unmittelbaren, mündlichen und kontradiktorischen Beweiserhebung entscheiden. Beweiswürdigende Detailerwägungen diesseits der Schwelle erheblicher Bedenklichkeit - wie in Erledigung einer Berufung wegen Schuld - sind dem Obersten Gerichtshof somit verwehrt und auch in einer Tatsachenrüge nicht statthaft (RIS-Justiz RS0118780, RS0119583).Denn der formelle Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, maW intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht. Die Tatsachenermittlung im kollegialgerichtlichen Verfahren bleibt den Richtern erster Instanz vorbehalten, die unter dem Eindruck der unmittelbaren, mündlichen und kontradiktorischen Beweiserhebung entscheiden. Beweiswürdigende Detailerwägungen diesseits der Schwelle erheblicher Bedenklichkeit - wie in Erledigung einer Berufung wegen Schuld - sind dem Obersten Gerichtshof somit verwehrt und auch in einer Tatsachenrüge nicht statthaft (RIS-Justiz RS0118780, RS0119583).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S*****:
Die den Vorsatz dieses Angeklagten auf Tatausführung durch die unmittelbaren Täter bestreitende Rechtsrüge (Z 9 lit a) übergeht die genau dies konstatierenden erstgerichtlichen Feststellungen US 19 und entzieht sich somit meritorischer Erwiderung.Die den Vorsatz dieses Angeklagten auf Tatausführung durch die unmittelbaren Täter bestreitende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) übergeht die genau dies konstatierenden erstgerichtlichen Feststellungen US 19 und entzieht sich somit meritorischer Erwiderung.
Die zur Begründung der Feststellung des auch auf einen Waffeneinsatz gerichteten Vorsatzes (US 19) erhobene Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) ist allerdings berechtigt:Die zur Begründung der Feststellung des auch auf einen Waffeneinsatz gerichteten Vorsatzes (US 19) erhobene Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) ist allerdings berechtigt:
Die Tatrichter stützten ihre Annahme der Kenntnis des Tatplans durch den Beitragstäter auf die Belastung durch den Angeklagten Al B***** (US 21). Der diesbezüglichen Aussage (ON 33 S 527) ist allerdings nur ein geplanter Überfall, nicht aber eine dabei intendierte Waffenverwendung zu entnehmen. Die weitere erstgerichtliche Überlegung, S***** habe „auch für den Fall, dass ihm Al B***** nichts von der geplanten Verwendung der Waffen mitteilte, deren Verwendung mit Sicherheit ernstlich für möglich gehalten und sich billigend damit abgefunden, da Überfälle auf Wettbüros in aller Regel unter Verwendung von Waffen begangen werden, was ihm mit Sicherheit auch bekannt war“ (US 23), ist lediglich eine unstatthafte Vermutung zu Lasten dieses Beschwerdeführers (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 446).Die Tatrichter stützten ihre Annahme der Kenntnis des Tatplans durch den Beitragstäter auf die Belastung durch den Angeklagten Al B***** (US 21). Der diesbezüglichen Aussage (ON 33 S 527) ist allerdings nur ein geplanter Überfall, nicht aber eine dabei intendierte Waffenverwendung zu entnehmen. Die weitere erstgerichtliche Überlegung, S***** habe „auch für den Fall, dass ihm Al B***** nichts von der geplanten Verwendung der Waffen mitteilte, deren Verwendung mit Sicherheit ernstlich für möglich gehalten und sich billigend damit abgefunden, da Überfälle auf Wettbüros in aller Regel unter Verwendung von Waffen begangen werden, was ihm mit Sicherheit auch bekannt war“ (US 23), ist lediglich eine unstatthafte Vermutung zu Lasten dieses Beschwerdeführers (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 446).
In diesem Umfang war sohin - ohne dass es der Erörterung der zur Waffenqualifikation erhobenen Subsumtionsrüge (Z 10) bedurft hätte - nach § 285e StPO vorzugehen, worauf die solcherart obsolet gewordene Berufung des Angeklagten S***** zu verweisen war.In diesem Umfang war sohin - ohne dass es der Erörterung der zur Waffenqualifikation erhobenen Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) bedurft hätte - nach Paragraph 285 e, StPO vorzugehen, worauf die solcherart obsolet gewordene Berufung des Angeklagten S***** zu verweisen war.
Im Übrigen waren die Nichtigkeitsbeschwerden jedoch bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der sonstigen Berufungen und der Beschwerden folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Im Übrigen waren die Nichtigkeitsbeschwerden jedoch bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der sonstigen Berufungen und der Beschwerden folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.