1. Mit den Ausführungen im Revisionsrekurs, mit denen die Minderjährigen die Befugnis ihrer Mutter zu ihrer Vertretung im vorliegenden Verfahren begründen, zeigen sie keine unrichtige rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts zu ihren Lasten auf; das Rekursgericht hat nämlich ohnehin diese Vertretungsbefugnis der Mutter bejaht (Beschluss des Rekursgerichts S 6 in ON 38; vgl RIS-Justiz RS0034795).1. Mit den Ausführungen im Revisionsrekurs, mit denen die Minderjährigen die Befugnis ihrer Mutter zu ihrer Vertretung im vorliegenden Verfahren begründen, zeigen sie keine unrichtige rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts zu ihren Lasten auf; das Rekursgericht hat nämlich ohnehin diese Vertretungsbefugnis der Mutter bejaht (Beschluss des Rekursgerichts S 6 in ON 38; vergleiche RIS-Justiz RS0034795).
1.2. Mit den detaillierten Ausführungen des Rekursgerichts, mit den dieses das Vorliegen des Bewilligungshindernisses der „Betreuung im (gemeinsamen) Haushalt“ begründete, setzen sich die Minderjährigen in ihrem Revisionsrekurs nicht substanziell auseinander. Vielmehr bestätigen sie im Ergebnis sogar den Standpunkt des Rekursgerichts, behaupten sie doch, dass der Vater den (im fraglichen Zeitraum dann offenbar doch vorgelegenen) gemeinsamen Haushalt „schikanös“, gemeint gegen den Willen der Mutter, hergestellt habe. Gegen die vom Rekursgericht angenommenen Unterhaltsleistungen des Vaters wird dagegen im Revisionsrekurs nichts vorgetragen.
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO (iVm §§ 78, 402 Abs 1 letzter Satz EO) ist der Revisionsrekurs somit unzulässig und zurückzuweisen.Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78, 402, Absatz eins, letzter Satz EO) ist der Revisionsrekurs somit unzulässig und zurückzuweisen.
2. Der Revisionsrekurs wurde dem Vertreter des Vaters am 9. 11. 2012 zugestellt. Die 14-tägige Rechtsmittelbeantwortungsfrist endete am 23. 11. 2012. Die Revisionsrekursbeantwortung wurde am 26. 11. 2012 zur Post gegeben, ist daher verspätet und aus diesem Grund zurückzuweisen.