Damit wird keine erhebliche Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) dargestellt.Damit wird keine erhebliche Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) dargestellt.
1. Nach der Rechtsprechung hängt die Beurteilung, ob die Geltendmachung eines vereinbarten Terminsverlusts oder der Nichterfüllung eines Prämienvergleichs gerechtfertigt ist, von den im jeweiligen Einzelfall gegebenen besonderen Umständen ab (RIS-Justiz RS0018357 [T3]).
2. In den Entscheidungen 3 Ob 2212/96g (= SZ 70/165) und 1 Ob 193/99k folgte der Oberste Gerichtshof - jeweils mit ausführlicher Begründung - der in der Lehre vertretenen Ansicht, dass es eine geringfügige Überschreitung der Leistungsfrist bei der Vergleichserfüllung nicht gerechtfertigt erscheinen lässt, die Verzugsfolgen eintreten zu lassen (RIS-Justiz RS0108837; RS0018357 [T2]). Die strenge ältere Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0014251 [T2]) wurde damit relativiert.
3. In der Lehre wird vertreten, dass ein zeitlich geringfügiger Verzug zu tolerieren ist, wenn dieser nicht auf mangelnde Zahlungsmoral zurückzuführen ist und der Verzug nicht darauf schließen lässt, dass auch künftige Zahlungen nicht rechtzeitig erbracht werden (Reischauer in Rummel3 § 904 Rz 14). Strengere Maßstäbe werden allerdings zum Teil - unter Berufung auf ältere Rechtsprechung - dann angelegt, wenn im Rahmen eines Vergleichs ein Nachlass zugestanden wurde (Binder in Schwimann, ABGB3 § 904 Rz 56; Kietaibl in ABGB-ON1.00 § 904 Rz 27).3. In der Lehre wird vertreten, dass ein zeitlich geringfügiger Verzug zu tolerieren ist, wenn dieser nicht auf mangelnde Zahlungsmoral zurückzuführen ist und der Verzug nicht darauf schließen lässt, dass auch künftige Zahlungen nicht rechtzeitig erbracht werden (Reischauer in Rummel3 Paragraph 904, Rz 14). Strengere Maßstäbe werden allerdings zum Teil - unter Berufung auf ältere Rechtsprechung - dann angelegt, wenn im Rahmen eines Vergleichs ein Nachlass zugestanden wurde (Binder in Schwimann, ABGB3 Paragraph 904, Rz 56; Kietaibl in ABGB-ON1.00 Paragraph 904, Rz 27).
4. Im vorliegenden Fall ist die Verzögerung mit der Zahlung - zeitlich - nur geringfügig (1 Tag); angesichts der rechtzeitigen Leistung der früheren Raten ist auch nicht auf eine mangelnde Zahlungsmoral des Klägers zu schließen, die befürchten ließe, es würden auch die weiteren Zahlungen nicht rechtzeitig erbracht werden.
Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass eine geringfügige Überschreitung der Leistungsfrist nicht die Nichterfüllung eines Prämienvergleichs zur Folge hat.
5. Die Wirkung der von der beklagten Partei ins Spiel gebrachten Entscheidung des EuGH vom 3. April 2008, Rs C-306/06, 01051 Telecom GmbH gegen Deutsche Telekom AG, auf eine Konstellation wie die vorliegende hält sich in Grenzen; eine solche Wirkung wird auch von der beklagten Partei nicht näher dargestellt. Im vorliegenden Fall ist zu beurteilen, welche Verzugsfolgen sich aus dem von der klagenden Partei zu erfüllenden Titel, einem gerichtlichen Vergleich ergeben, der eine parteieneinvernehmliche Regelung gerade für den Verzugsfall vorsieht. Es ist unstrittig, dass die klagende Partei die Zahlung nicht spätestens am 20. Oktober 2011, sondern erst am 21. Oktober 2011 geleistet hat. Dazu kommt, dass die EuGH-Entscheidung zur Richtlinie 2000/35/EG vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, ABl 2000 L 200/35, ergangen ist, die kein umfassendes Verzugsregime vorsieht, sondern im Wesentlichen nur den Verzugszins für bestimmte Geldforderungen regelt (siehe Rz 21 der Urteilsgründe; Gsell, Rechtzeitigkeit der Zahlung per Banküberweisung und Verzugsrichtlinie, GPR 2008, 165 [166]). Verzugsfolgen, wie sie im vorliegenden Fall zu beurteilen sind („Prämienverlust“), sind vom Anwendungsbereich der Richtlinie nicht umfasst.5. Die Wirkung der von der beklagten Partei ins Spiel gebrachten Entscheidung des EuGH vom 3. April 2008, Rs C-306/06, 01051 Telecom GmbH gegen Deutsche Telekom AG, auf eine Konstellation wie die vorliegende hält sich in Grenzen; eine solche Wirkung wird auch von der beklagten Partei nicht näher dargestellt. Im vorliegenden Fall ist zu beurteilen, welche Verzugsfolgen sich aus dem von der klagenden Partei zu erfüllenden Titel, einem gerichtlichen Vergleich ergeben, der eine parteieneinvernehmliche Regelung gerade für den Verzugsfall vorsieht. Es ist unstrittig, dass die klagende Partei die Zahlung nicht spätestens am 20. Oktober 2011, sondern erst am 21. Oktober 2011 geleistet hat. Dazu kommt, dass die EuGH-Entscheidung zur Richtlinie 2000/35/EG vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, Amtsblatt 2000, L 200/35, ergangen ist, die kein umfassendes Verzugsregime vorsieht, sondern im Wesentlichen nur den Verzugszins für bestimmte Geldforderungen regelt (siehe Rz 21 der Urteilsgründe; Gsell, Rechtzeitigkeit der Zahlung per Banküberweisung und Verzugsrichtlinie, GPR 2008, 165 [166]). Verzugsfolgen, wie sie im vorliegenden Fall zu beurteilen sind („Prämienverlust“), sind vom Anwendungsbereich der Richtlinie nicht umfasst.
6. Die Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, ABl 2011 L 48/1, ist bis 16. März 2013 umzusetzen. Vorwirkungen für den vorliegenden Fall sind nicht erkennbar.6. Die Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, Amtsblatt 2011, L 48/1, ist bis 16. März 2013 umzusetzen. Vorwirkungen für den vorliegenden Fall sind nicht erkennbar.
7. Weitere argumentative Hilfe sieht die beklagte Partei in § 42 Abs 1 ZaDiG, der die Verpflichtungen des „Zahlungsdienstleisters des Zahlers“ festlegt. Dass der Kläger nicht in diese Personengruppe fällt, bedarf keiner näheren Erläuterung. Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass unstrittigerweise der Kläger die Zahlung nicht spätestens am vereinbarten Fälligkeitstag (20. Oktober 2011) geleistet hat.7. Weitere argumentative Hilfe sieht die beklagte Partei in Paragraph 42, Absatz eins, ZaDiG, der die Verpflichtungen des „Zahlungsdienstleisters des Zahlers“ festlegt. Dass der Kläger nicht in diese Personengruppe fällt, bedarf keiner näheren Erläuterung. Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass unstrittigerweise der Kläger die Zahlung nicht spätestens am vereinbarten Fälligkeitstag (20. Oktober 2011) geleistet hat.
8. Der in § 528 Abs 2 Z 3 ZPO vorgesehene Ausschluss eines Rechtsmittels gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird. Das Gericht zweiter Instanz entscheidet daher in allen mit Kostenansprüchen zusammenhängenden Fragen endgültig (RIS-Justiz RS0044233).8. Der in Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO vorgesehene Ausschluss eines Rechtsmittels gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird. Das Gericht zweiter Instanz entscheidet daher in allen mit Kostenansprüchen zusammenhängenden Fragen endgültig (RIS-Justiz RS0044233).