Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die ihr Ziel verfehlt.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die ihr Ziel verfehlt.
Die Mängelrüge (Z 5) ermöglicht die Bekämpfung der Feststellung entscheidender Tatsachen nach Maßgabe der gesetzlich vorgesehenen Anfechtungskategorien („formelle Begründungsmängel“). Mit der Berufung auf die Unschuldsvermutung (Art 6 Abs 2 MRK) und den Zweifelsgrundsatz („in dubio pro reo“) kann keine solche Nichtigkeit geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0102162, RS0117445).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) ermöglicht die Bekämpfung der Feststellung entscheidender Tatsachen nach Maßgabe der gesetzlich vorgesehenen Anfechtungskategorien („formelle Begründungsmängel“). Mit der Berufung auf die Unschuldsvermutung (Artikel 6, Absatz 2, MRK) und den Zweifelsgrundsatz („in dubio pro reo“) kann keine solche Nichtigkeit geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0102162, RS0117445).
Gleiches gilt für die von der Rüge angestellten Spekulationen über die Herkunft einer DNA-Spur des Angeklagten auf der Wasserflasche des Sascha I***** und darüber, dass es keine Hinweise auf eine Kontaktaufnahme zwischen den Beiden nach der Tat gäbe. Die Beschwerde spricht damit ebenso wenig entscheidende Tatsachen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 391, 399) an wie mit der Behauptung, das Erstgericht habe der Zeugenaussage des Sascha I***** ohne konkrete Anhaltspunkte die Glaubhaftigkeit aberkannt. Der Sache nach kritisiert dieses Vorbringen die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen Schuld, ohne einen formellen Begründungsmangel aufzeigen zu können.Gleiches gilt für die von der Rüge angestellten Spekulationen über die Herkunft einer DNA-Spur des Angeklagten auf der Wasserflasche des Sascha I***** und darüber, dass es keine Hinweise auf eine Kontaktaufnahme zwischen den Beiden nach der Tat gäbe. Die Beschwerde spricht damit ebenso wenig entscheidende Tatsachen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 391, 399) an wie mit der Behauptung, das Erstgericht habe der Zeugenaussage des Sascha I***** ohne konkrete Anhaltspunkte die Glaubhaftigkeit aberkannt. Der Sache nach kritisiert dieses Vorbringen die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen Schuld, ohne einen formellen Begründungsmangel aufzeigen zu können.
Der Vorsatz, Gegenstände in einem 3.000 Euro übersteigenden Gesamtwert zu erbeuten (§ 128 Abs 1 Z 4 StGB), wurde der Rüge zuwider nicht unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall), sondern - logisch und empirisch einwandfrei - auf die Zahl und die Beschaffenheit der erbeuteten Schmuckstücke gegründet (US 7).Der Vorsatz, Gegenstände in einem 3.000 Euro übersteigenden Gesamtwert zu erbeuten (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB), wurde der Rüge zuwider nicht unzureichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall), sondern - logisch und empirisch einwandfrei - auf die Zahl und die Beschaffenheit der erbeuteten Schmuckstücke gegründet (US 7).
Die Aussage der Zeugin W*****, wonach der Angeklagte am Tattag gegen 20:00 Uhr bei ihr zu Hause in Attnang-Puchheim gewesen sei, blieb nicht unberücksichtigt (Z 5 zweiter Fall), wurde von den Tatrichtern aber nicht für beweiskräftig befunden (US 6). Der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit einer Zeugin aufgrund des von dieser in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher wiederum ist einer Anfechtung aus der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO entzogen (RIS-Justiz RS0099649).Die Aussage der Zeugin W*****, wonach der Angeklagte am Tattag gegen 20:00 Uhr bei ihr zu Hause in Attnang-Puchheim gewesen sei, blieb nicht unberücksichtigt (Ziffer 5, zweiter Fall), wurde von den Tatrichtern aber nicht für beweiskräftig befunden (US 6). Der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit einer Zeugin aufgrund des von dieser in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher wiederum ist einer Anfechtung aus der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO entzogen (RIS-Justiz RS0099649).
Der formelle Nichtigkeitsgrund nach Z 5a greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernuftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht (RIS-Justiz RS0119583).Der formelle Nichtigkeitsgrund nach Ziffer 5 a, greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernuftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht (RIS-Justiz RS0119583).
Mit dem Hinweis auf die Aussage des Zeugen I*****, er habe den Angeklagten nur flüchtig gekannt, und der darauf gegründeten Schlussfolgerung, es habe „zu keinem Zeitpunkt eine Möglichkeit zur Planung der gemeinsamen Begehung einer Straftat“ gegeben, gelingt es der Tatsachenrüge nicht, solch erhebliche Bedenken beim Obersten Gerichtshof zu erwecken. Gleiches gilt für die Erwägungen der Beschwerde zu einem - ihrer Meinung nach der Tatbegehung entgegenstehenden (vom Erstgericht ohnehin nicht ausgeschlossenen; US 6) - Tortenkauf des Angeklagten am Tattag und die daran anschließenden Spekulationen darüber, was mit diesen Torten „während der gegenständlichen Tatbegehung geschehen sein sollte“.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.