Die dagegen von der Staatsanwaltschaft aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die dagegen von der Staatsanwaltschaft aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Die Staatsanwaltschaft behauptet Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall), weil das Erstgericht bei der Annahme, wonach nicht festgestellt werden konnte, dass der Angeklagte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B***** GmbH bis 19. Oktober 2006 vorsätzlich Abgaben hinterzogen und danach als faktischer Geschäftsführer die steuerlichen Agenden des genannten Unternehmens wahrgenommen hat (US 4 ff), die in den Unterlagen der N***** (ON 11 S 3 ff) dokumentierten Geldflüsse nicht berücksichtigt hätte. Aus den Unterlagen gehe hervor, dass der Angeklagte in den Jahren 2006 und 2007 2.600.000 Euro und damit das gesamte Vermögen der B***** GmbH von deren Konto bar behoben habe, wohingegen die ab 19. Oktober 2006 als handelsrechtliche Geschäftsführerin eingetragene Johanna S***** kein Bargeld behoben habe. Weiters sei nicht erörtert worden, dass im Jahr 2006 „lediglich ca.“ 50.000 Euro vom Geschäftskonto auf andere Konten überwiesen worden seien und im Jahr 2007 keine solche Überweisung und zwar auch nicht an Johanna S***** oder „W*****“ (gemeint Wieslaw O***** [„V*****“]; vgl US 4), „obgleich dieser - den Feststellungen zufolge - der eigentliche Machthaber der Gesellschaft war“, durchgeführt worden sei. Dies und die Einbindung des Angeklagten in die Gründung der B***** GmbH deute auf seine umfassende wirtschaftliche und steuerliche Kontrolle über das Vermögen der B***** GmbH hin und indiziere eine im Sinn von Gewerbsmäßigkeit qualifizierte vorsätzliche Abgabenhinterziehung, wozu die Staatsanwaltschaft - in der Nichtigkeitsbeschwerde nach Art einer Urteilsbegründung ausformulierte - Feststellungen fordert.Die Staatsanwaltschaft behauptet Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall), weil das Erstgericht bei der Annahme, wonach nicht festgestellt werden konnte, dass der Angeklagte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B***** GmbH bis 19. Oktober 2006 vorsätzlich Abgaben hinterzogen und danach als faktischer Geschäftsführer die steuerlichen Agenden des genannten Unternehmens wahrgenommen hat (US 4 ff), die in den Unterlagen der N***** (ON 11 S 3 ff) dokumentierten Geldflüsse nicht berücksichtigt hätte. Aus den Unterlagen gehe hervor, dass der Angeklagte in den Jahren 2006 und 2007 2.600.000 Euro und damit das gesamte Vermögen der B***** GmbH von deren Konto bar behoben habe, wohingegen die ab 19. Oktober 2006 als handelsrechtliche Geschäftsführerin eingetragene Johanna S***** kein Bargeld behoben habe. Weiters sei nicht erörtert worden, dass im Jahr 2006 „lediglich ca.“ 50.000 Euro vom Geschäftskonto auf andere Konten überwiesen worden seien und im Jahr 2007 keine solche Überweisung und zwar auch nicht an Johanna S***** oder „W*****“ (gemeint Wieslaw O***** [„V*****“]; vergleiche US 4), „obgleich dieser - den Feststellungen zufolge - der eigentliche Machthaber der Gesellschaft war“, durchgeführt worden sei. Dies und die Einbindung des Angeklagten in die Gründung der B***** GmbH deute auf seine umfassende wirtschaftliche und steuerliche Kontrolle über das Vermögen der B***** GmbH hin und indiziere eine im Sinn von Gewerbsmäßigkeit qualifizierte vorsätzliche Abgabenhinterziehung, wozu die Staatsanwaltschaft - in der Nichtigkeitsbeschwerde nach Art einer Urteilsbegründung ausformulierte - Feststellungen fordert.
Da die Tatrichter aber ohnedies festgestellt haben, dass der Angeklagte die Geschäfte der B***** GmbH nach außen hin nach Rücksprache mit „V*****“ abgewickelt hat und über den gesamten Anklagezeitraum hinsichtlich des Kontos des Unternehmens zunächst alleine und später gemeinsam mit Johanna S***** zeichnungsberechtigt war (US 4), konnte eine Erörterung der dieser Berechtigung entsprechenden Aktivitäten und der Einbindung des Angeklagten bei der Unternehmensgründung unterbleiben.
Im Übrigen ist dem allein auf Z 5 gestützten Vorbringen zu erwidern, dass aus dem Nichtigkeitsgrund (entgegen der Intention der Staatsanwaltschaft) keine Feststellungen begehrt werden können. Die Mängelrüge (Z 5) dient vielmehr dazu, getroffene Feststellungen (auch sogenannte Negativfeststellungen) mit dem Einwand zu beanstanden, dassIm Übrigen ist dem allein auf Ziffer 5, gestützten Vorbringen zu erwidern, dass aus dem Nichtigkeitsgrund (entgegen der Intention der Staatsanwaltschaft) keine Feststellungen begehrt werden können. Die Mängelrüge (Ziffer 5,) dient vielmehr dazu, getroffene Feststellungen (auch sogenannte Negativfeststellungen) mit dem Einwand zu beanstanden, dass
- sie oder die zugrunde liegende Beweiswürdigung undeutlich oder widersprüchlich sind (Z 5 erster und dritter Fall),- sie oder die zugrunde liegende Beweiswürdigung undeutlich oder widersprüchlich sind (Ziffer 5, erster und dritter Fall),
- gegen sie sprechende Ergebnisse der Hauptverhandlung im Urteil unerörtert geblieben sind (Z 5 zweiter Fall),- gegen sie sprechende Ergebnisse der Hauptverhandlung im Urteil unerörtert geblieben sind (Ziffer 5, zweiter Fall),
- dazu in der Beweiswürdigung keine oder nur offenbar unzureichende Gründe angegeben sind (Z 5 vierter Fall) oder- dazu in der Beweiswürdigung keine oder nur offenbar unzureichende Gründe angegeben sind (Ziffer 5, vierter Fall) oder
- sie auf die falsche Wiedergabe von Akteninhalt gestützt sind (Z 5 fünfter Fall; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 393).- sie auf die falsche Wiedergabe von Akteninhalt gestützt sind (Ziffer 5, fünfter Fall; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 393).
Indem sich die Freispruchsanfechtung hier nicht daran orientiert, dass das Fehlen von Feststellungen - unter anderem zu abgaben- und damit finanzstrafrechtlich relevanten Sachverhaltselementen (vgl US 5) - als Feststellungsmangel aus Z 9 lit a geltend zu machen ist (RIS-Justiz RS0118580 [insb T17, T20]), nimmt sie nicht an den von § 281 Abs 1 StPO eröffneten Anfechtungskategorien Maß (vgl jüngst 13 Os 3/12h, EvBl-LS 2012/153, 927).Indem sich die Freispruchsanfechtung hier nicht daran orientiert, dass das Fehlen von Feststellungen - unter anderem zu abgaben- und damit finanzstrafrechtlich relevanten Sachverhaltselementen vergleiche US 5) - als Feststellungsmangel aus Ziffer 9, Litera a, geltend zu machen ist (RIS-Justiz RS0118580 [insb T17, T20]), nimmt sie nicht an den von Paragraph 281, Absatz eins, StPO eröffneten Anfechtungskategorien Maß vergleiche jüngst 13 Os 3/12h, EvBl-LS 2012/153, 927).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Bleibt anzumerken, dass jedem Freispruch vom Vorwurf eines Finanzvergehens die Wirkung eines solchen nach § 214 FinStrG zukommt (RIS-Justiz RS0120367; Lässig in WK² FinStrG § 214 Rz 1).Bleibt anzumerken, dass jedem Freispruch vom Vorwurf eines Finanzvergehens die Wirkung eines solchen nach Paragraph 214, FinStrG zukommt (RIS-Justiz RS0120367; Lässig in WK² FinStrG Paragraph 214, Rz 1).