Die dagegen aus dem Grund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die dagegen aus dem Grund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Unvollständig (§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO) ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ. Zur prozessförmigen Darstellung der Nichtigkeitsbeschwerde müssen daher insoweit die Ergebnisse des Beweisverfahrens, die das Erstgericht nach Ansicht des Beschwerdeführers übergangen hat, deutlich und bestimmt sowie - jedenfalls bei wie hier vorliegenden umfangreichen Akten - unter Angabe der Fundstelle bezeichnet werden (RIS-Justiz RS0118316, RS0124172). Diesen Anforderungen wird die Mängelrüge mit vagen Hinweisen auf die Angaben der Geschädigten, die „vorliegenden Akten“ und „Unterlagen“, „insbesonders“ die „Rechnungslegungs-berichte“ nicht gerecht.Unvollständig (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Fall StPO) ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche in der Hauptverhandlung vorgekommene (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ. Zur prozessförmigen Darstellung der Nichtigkeitsbeschwerde müssen daher insoweit die Ergebnisse des Beweisverfahrens, die das Erstgericht nach Ansicht des Beschwerdeführers übergangen hat, deutlich und bestimmt sowie - jedenfalls bei wie hier vorliegenden umfangreichen Akten - unter Angabe der Fundstelle bezeichnet werden (RIS-Justiz RS0118316, RS0124172). Diesen Anforderungen wird die Mängelrüge mit vagen Hinweisen auf die Angaben der Geschädigten, die „vorliegenden Akten“ und „Unterlagen“, „insbesonders“ die „Rechnungslegungs-berichte“ nicht gerecht.
Davon abgesehen stellen fortlaufende Leistungen des Angeklagten an den Vertrauensschadens-Fonds der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich - dem Beschwerde-standpunkt zuwider - keinen „präsenten Deckungsfonds“ dar (vgl dazu RIS-Justiz RS0094326, RS0094486, RS0094364, RS0094428), wobei selbst das Bestehen eines solchen nicht von der Strafbarkeit nach § 153 StGB befreien würde (Kirchbacher/Presslauer in WK² § 153 Rz 40).Davon abgesehen stellen fortlaufende Leistungen des Angeklagten an den Vertrauensschadens-Fonds der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich - dem Beschwerde-standpunkt zuwider - keinen „präsenten Deckungsfonds“ dar vergleiche dazu RIS-Justiz RS0094326, RS0094486, RS0094364, RS0094428), wobei selbst das Bestehen eines solchen nicht von der Strafbarkeit nach Paragraph 153, StGB befreien würde (Kirchbacher/Presslauer in WK² Paragraph 153, Rz 40).
Mit der Berufung auf (angebliche) vollständige Befriedigung auch der durch die Untreuehandlungen des Beschwerdeführers Geschädigten (I) durch diesen Fonds, wird vielmehr - weil der Tatbestand bereits mit dem Eintritt des vom Vorsatz des Täters umfassten (vgl US 19), auch bloß vorübergehenden (RIS-Justiz RS0094737, RS0099015
) Vermögensnachteils beim Vertretenen (hier demnach mit der Zueignung des Geldes) vollendet ist (Kirchbacher/Presslauer in WK² § 153 Rz 36) - spätere Schadensgutmachung und damit bloß eine Strafzumessungstatsache angesprochen.Mit der Berufung auf (angebliche) vollständige Befriedigung auch der durch die Untreuehandlungen des Beschwerdeführers Geschädigten (römisch eins) durch diesen Fonds, wird vielmehr - weil der Tatbestand bereits mit dem Eintritt des vom Vorsatz des Täters umfassten vergleiche US 19), auch bloß vorübergehenden (RIS-Justiz RS0094737,
RS0099015) Vermögensnachteils beim Vertretenen (hier demnach mit der Zueignung des Geldes) vollendet ist (Kirchbacher/Presslauer in WK² Paragraph 153, Rz 36) - spätere Schadensgutmachung und damit bloß eine Strafzumessungstatsache angesprochen.
Das weitere Vorbringen, wonach der Angeklagte die für eigene Zwecke verwendeten Gelder der Besachwalterten ohne „Verschleierungsabsicht“ (vgl dagegen US 33) in den Rechnungslegungsberichten „als Bardepot“ auswies und bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen „in der Lage war, die jeweils fälligen Rückführungen auf dem Bardepot durchzuführen“, worin „ein Erstattungswille eindeutig manifestiert“ werde, übersieht weiters, dass ein - damit explizit in Abrede gestellter - Bereicherungsvorsatz keine Voraussetzung für die Subsumtion unter § 153 StGB ist.Das weitere Vorbringen, wonach der Angeklagte die für eigene Zwecke verwendeten Gelder der Besachwalterten ohne „Verschleierungsabsicht“ vergleiche dagegen US 33) in den Rechnungslegungsberichten „als Bardepot“ auswies und bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen „in der Lage war, die jeweils fälligen Rückführungen auf dem Bardepot durchzuführen“, worin „ein Erstattungswille eindeutig manifestiert“ werde, übersieht weiters, dass ein - damit explizit in Abrede gestellter - Bereicherungsvorsatz keine Voraussetzung für die Subsumtion unter Paragraph 153, StGB ist.
Zu den Schuldsprüchen II/3, 5 und 7 sind die Tatrichter ohnehin davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die mit den Finanzämtern (ohne Wissen seiner Mandanten) abgeschlossenen Ratenvereinbarungen hinsichtlich der Grunderwerbsteuer teilweise erfüllte und sich nur den darüber hinausgehenden Teil der ihm anvertrauten Gelder mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zueignete (US 20 ff). Mit ohne Aktenbezug angestellten Überlegungen zur - für die Schuld- und die Subsumtionsfrage nicht entscheidenden - finanziellen Situation des Angeklagten, sowie zur - nach dem Beschwerdestandpunkt - „gar nicht notwendigen“ Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, welche weitere Zahlungen „verhindert“ habe, und zu einem beim Finanzamt eingeleiteten Wiederaufnahmeverfahren im Zusammenhang mit der Vorverurteilung wegen eines Finanzvergehens bekämpft die Beschwerde hier unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter zur subjektiven Tatseite nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Entgegen dem weiteren Vorbringen der Mängelrüge (erneut Z 5 zweiter Fall) zu den Schuldsprüchen II/1 und 6 wurde die Verantwortung des Beschwerdeführers betreffend angeblich bestehende Gegenforderungen aus Honoraransprüchen und einem zu den Tatzeitpunkten vorliegenden Aufrechnungswillen umfassend erörtert und mit - Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechender -
ausführlicher Begründung als unglaubwürdige Schutzbehauptung verworfen (US 44 bis 46, 47 bis 49).Entgegen dem weiteren Vorbringen der Mängelrüge (erneut Ziffer 5, zweiter Fall) zu den Schuldsprüchen II/1 und 6 wurde die Verantwortung des Beschwerdeführers betreffend angeblich bestehende Gegenforderungen aus Honoraransprüchen und einem zu den Tatzeitpunkten vorliegenden Aufrechnungswillen umfassend erörtert und mit - Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechender -, ausführlicher Begründung als unglaubwürdige Schutzbehauptung verworfen (US 44 bis 46, 47 bis 49).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.