Die dagegen aus Z 6 und 8 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 6 und 8 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Indem sich die Fragenrüge (Z 6) gegen die Aufnahme des näheren Tathergangs, konkret des sechsmaligen wuchtigen Rammens eines Fixiermessers gegen Kopf und Körper des Opfers, in das Fragenschema wendet, ohne aus dem Gesetz abzuleiten, weshalb es hier - entgegen dem Wortlaut des § 312 Abs 1 erster Satz StPO - geboten sein soll, die Hauptfrage (und demzufolge die korrespondierenden Eventualfragen) abweichend vom Anklagesachverhalt (ON 32) zu formulieren, entzieht sie sich einer inhaltlichen Erwiderung.Indem sich die Fragenrüge (Ziffer 6,) gegen die Aufnahme des näheren Tathergangs, konkret des sechsmaligen wuchtigen Rammens eines Fixiermessers gegen Kopf und Körper des Opfers, in das Fragenschema wendet, ohne aus dem Gesetz abzuleiten, weshalb es hier - entgegen dem Wortlaut des Paragraph 312, Absatz eins, erster Satz StPO - geboten sein soll, die Hauptfrage (und demzufolge die korrespondierenden Eventualfragen) abweichend vom Anklagesachverhalt (ON 32) zu formulieren, entzieht sie sich einer inhaltlichen Erwiderung.
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass Hauptfragen (auf der Tatsachenebene) anklagekonform zu stellen sind, also den unter Anklage gestellten Lebenssachverhalt betreffen müssen, und auch Eventualfragen in Bezug auf das objektive Tatgeschehen nicht von der Anklage abweichen dürfen (Schindler, WK-StPO § 312 Rz 4 und § 314 Rz 5). Über die Möglichkeit, eine Frage nur teilweise zu bejahen (§ 330 Abs 2 StPO), wurden die Geschworenen belehrt.Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass Hauptfragen (auf der Tatsachenebene) anklagekonform zu stellen sind, also den unter Anklage gestellten Lebenssachverhalt betreffen müssen, und auch Eventualfragen in Bezug auf das objektive Tatgeschehen nicht von der Anklage abweichen dürfen (Schindler, WK-StPO Paragraph 312, Rz 4 und Paragraph 314, Rz 5). Über die Möglichkeit, eine Frage nur teilweise zu bejahen (Paragraph 330, Absatz 2, StPO), wurden die Geschworenen belehrt.
Die Behauptung der Instruktionsrüge (Z 8), die Rechtsbelehrung an die Geschworenen sei unrichtig, entzieht sich mangels argumentativen Substrats einer sachbezogenen Erwiderung.Die Behauptung der Instruktionsrüge (Ziffer 8,), die Rechtsbelehrung an die Geschworenen sei unrichtig, entzieht sich mangels argumentativen Substrats einer sachbezogenen Erwiderung.
Der Einwand, es sei keine schriftliche Rechtsbelehrung (§ 321 Abs 1 StPO) verfasst worden, entfernt sich von der Aktenlage.Der Einwand, es sei keine schriftliche Rechtsbelehrung (Paragraph 321, Absatz eins, StPO) verfasst worden, entfernt sich von der Aktenlage.
Sollte das diesbezügliche Vorbringen dahin zu verstehen sein, dass die schriftliche Rechtsbelehrung (zwar Bestandteil der Akten, aber) nicht mit dem Protokoll über die Hauptverhandlung verbunden sei, wird kein Nichtigkeitsgrund angesprochen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285d Abs 1, 344 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 344 StPO).Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.