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Entscheidungstext 13Os85/12t

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os85/12t

Entscheidungsdatum

30.08.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. August 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Temper als Schriftführerin in der Strafsache gegen Pal B***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Geschworenengericht vom 10. Mai 2012, GZ 36 Hv 6/12z-43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden Urteil wurde Pal B***** aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB (römisch eins) und des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.

Danach hat er am 11. Dezember 2011 in Wiener Neustadt Christian R*****

(römisch eins) durch Versetzen eines kräftigen Faustschlags gegen das Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt, wobei die zugefügte Verletzung, nämlich ein Nasenbeinbruch mit Verschiebung der Bruchstücke und konsekutivem Nasenbluten, an sich schwer ist, und

(römisch zwei) dadurch vorsätzlich zu töten versucht, dass er ein Fixiermesser mit ca 9 cm langer Klinge sechsmal wuchtig gegen dessen Kopf, Brust und Rücken rammte, was multiple, schwere Verletzungen zur Folge hatte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 6 und 8 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Indem sich die Fragenrüge (Ziffer 6,) gegen die Aufnahme des näheren Tathergangs, konkret des sechsmaligen wuchtigen Rammens eines Fixiermessers gegen Kopf und Körper des Opfers, in das Fragenschema wendet, ohne aus dem Gesetz abzuleiten, weshalb es hier - entgegen dem Wortlaut des Paragraph 312, Absatz eins, erster Satz StPO - geboten sein soll, die Hauptfrage (und demzufolge die korrespondierenden Eventualfragen) abweichend vom Anklagesachverhalt (ON 32) zu formulieren, entzieht sie sich einer inhaltlichen Erwiderung.

Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass Hauptfragen (auf der Tatsachenebene) anklagekonform zu stellen sind, also den unter Anklage gestellten Lebenssachverhalt betreffen müssen, und auch Eventualfragen in Bezug auf das objektive Tatgeschehen nicht von der Anklage abweichen dürfen (Schindler, WK-StPO Paragraph 312, Rz 4 und Paragraph 314, Rz 5). Über die Möglichkeit, eine Frage nur teilweise zu bejahen (Paragraph 330, Absatz 2, StPO), wurden die Geschworenen belehrt.

Die Behauptung der Instruktionsrüge (Ziffer 8,), die Rechtsbelehrung an die Geschworenen sei unrichtig, entzieht sich mangels argumentativen Substrats einer sachbezogenen Erwiderung.

Der Einwand, es sei keine schriftliche Rechtsbelehrung (Paragraph 321, Absatz eins, StPO) verfasst worden, entfernt sich von der Aktenlage.

Sollte das diesbezügliche Vorbringen dahin zu verstehen sein, dass die schriftliche Rechtsbelehrung (zwar Bestandteil der Akten, aber) nicht mit dem Protokoll über die Hauptverhandlung verbunden sei, wird kein Nichtigkeitsgrund angesprochen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 344, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E101742

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0130OS00085.12T.0830.000

Im RIS seit

17.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2012

Dokumentnummer

JJT_20120830_OGH0002_0130OS00085_12T0000_000

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