Diese Entscheidung weicht von höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu § 78 UrhG nicht ab. So hat der Oberste Gerichtshof bereits mit ausführlicher Begründung ausgesprochen, dass dann, wenn die beanstandete Bildnisveröffentlichung geeignet ist, den Erfolg von Amtshandlungen zu beeinträchtigen, die der Kläger im Rahmen seines Tätigkeitsbereichs als Polizist durchzuführen hat, berechtigte Interessen des Klägers durch eine ohne seine Zustimmung erfolgte identifizierende Bildberichterstattung, die ihn in seinem beruflichen Lebenskreis bei Ausübung einer Amtshandlung auf offener Straße zeigt, verletzt sind (4 Ob 172/00y; vgl RIS-Justiz RS0113854).Diese Entscheidung weicht von höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu Paragraph 78, UrhG nicht ab. So hat der Oberste Gerichtshof bereits mit ausführlicher Begründung ausgesprochen, dass dann, wenn die beanstandete Bildnisveröffentlichung geeignet ist, den Erfolg von Amtshandlungen zu beeinträchtigen, die der Kläger im Rahmen seines Tätigkeitsbereichs als Polizist durchzuführen hat, berechtigte Interessen des Klägers durch eine ohne seine Zustimmung erfolgte identifizierende Bildberichterstattung, die ihn in seinem beruflichen Lebenskreis bei Ausübung einer Amtshandlung auf offener Straße zeigt, verletzt sind (4 Ob 172/00y; vergleiche RIS-Justiz RS0113854).
Eine Entscheidung, die zwar bisher die einzige ist, die aber ausführlich begründet wurde, reicht für das Vorliegen einer gesicherten Rechtsprechung aus (RIS-Justiz RS0103384 [T5]). Daran ändert auch eine kritische Anmerkung zu dieser Entscheidung im Schrifttum (Korn in MR 2000, 306) nichts, zumal auch dort ein Schutz des klagenden Polizisten dem Grunde nach bejaht worden ist und der Autor allein in der Wertungsfrage, ob die identifizierende Berichterstattung im Anlassfall das Fortkommen der abgebildeten Person unverhältnismäßig beeinträchtigt habe, eine zur Entscheidung gegenteilige Auffassung vertritt. Diese kritische Beurteilung im Einzelfall kann schon deshalb nicht auf den Anlassfall übertragen werden, weil nach dem dort zugrunde liegenden Sachverhalt der abgebildete Wirtschaftspolizist keiner „Under-Cover-Einheit“ angehörte.
Entgegen der undifferenzierten Auffassung der Beklagten ist die Veröffentlichung eines identifizierenden Lichtbilds nicht schon allein deshalb immer dann zulässig, wenn über einen wahren Sachverhalt berichtet wird. Auch die Ausübung der Pressefreiheit nach Art 10 EMRK ist mit Pflichten und Verantwortlichkeiten verbunden (Nachweise zur Rechtsprechung des EGMR bei Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5 332), und die Rechtfertigung einer Grundrechtsbeschränkung ist im Einzelfall anhand ihrer gesetzlichen Grundlage (hier: § 78 UrhG), der Legitimität des Ziels und der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu prüfen (Grabenwarter/Pabel aaO 315).Entgegen der undifferenzierten Auffassung der Beklagten ist die Veröffentlichung eines identifizierenden Lichtbilds nicht schon allein deshalb immer dann zulässig, wenn über einen wahren Sachverhalt berichtet wird. Auch die Ausübung der Pressefreiheit nach Artikel 10, EMRK ist mit Pflichten und Verantwortlichkeiten verbunden (Nachweise zur Rechtsprechung des EGMR bei Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5 332), und die Rechtfertigung einer Grundrechtsbeschränkung ist im Einzelfall anhand ihrer gesetzlichen Grundlage (hier: Paragraph 78, UrhG), der Legitimität des Ziels und der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu prüfen (Grabenwarter/Pabel aaO 315).
Eine derartige Interessenabwägung hat das Berufungsgericht hier durchgeführt und ist im Rahmen des ihm obliegenden Beurteilungsspielraums zu einem vom Obersten Gerichtshof gebilligten Ergebnis gelangt.
Den Entscheidungen zu 4 Ob 52/11t und 4 Ob 82/11d lag insoweit ein anderer Sachverhalt (ein anderes Lichtbild) zugrunde, als mangels Erkennbarkeit des dortigen Klägers eine Beeinträchtigung seiner berechtigten Interessen von vornherein ausschied.