Diese Vorgangsweise entspricht nicht dem Gesetz.
Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung den Streitwert im Sinne des § 58 Abs 1 JN (RIS-Justiz RS0046543). Für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts ist daher regelmäßig der 36-fache Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbetrags maßgeblich, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz noch strittig war (RIS-Justiz RS0122735 [T1]). Gesondert begehrte, bereits fällig gewordene Beträge sind dann nicht gesondert zu bewerten (RIS-Justiz RS0114353). Sind jedoch, wie hier für den Unterhaltsanspruch des mj T***** D*****, nur Teilbeträge Gegenstand des Rekursverfahrens, bildet deren Summe den Wert des Entscheidungsgegenstands in zweiter Instanz (RIS-Justiz RS0111964 [T3]; RS0046547 [T1]). Eine Zusammenrechnung von Unterhaltsansprüchen mehrerer Unterhaltsberechtigter findet nicht statt (RIS-Justiz RS0017257; RS0112656).Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung den Streitwert im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, JN (RIS-Justiz RS0046543). Für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts ist daher regelmäßig der 36-fache Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbetrags maßgeblich, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz noch strittig war (RIS-Justiz RS0122735 [T1]). Gesondert begehrte, bereits fällig gewordene Beträge sind dann nicht gesondert zu bewerten (RIS-Justiz RS0114353). Sind jedoch, wie hier für den Unterhaltsanspruch des mj T***** D*****, nur Teilbeträge Gegenstand des Rekursverfahrens, bildet deren Summe den Wert des Entscheidungsgegenstands in zweiter Instanz (RIS-Justiz RS0111964 [T3]; RS0046547 [T1]). Eine Zusammenrechnung von Unterhaltsansprüchen mehrerer Unterhaltsberechtigter findet nicht statt (RIS-Justiz RS0017257; RS0112656).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich für den mj T***** D***** ein Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts von 3.525 EUR (295 EUR x 3 plus 240 EUR x 11) und für den mj N***** A***** von 10.800 EUR ([600 EUR minus 300 EUR] x 36).
Da somit die nach § 62 Abs 3 AußStrG maßgebliche Wertgrenze von 30.000 EUR (vgl RIS-Justiz RS0125732) in keinem Fall erreicht wird, kommt ein außerordentlicher Revisionsrekurs nicht in Betracht. Das Erstgericht wird zu beurteilen haben, ob es die Eingabe des Vaters als mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene Zulassungsvorstellung an das Rekursgericht (§ 63 AußStrG) oder aber als verbesserungsbedürftig ansieht (vgl RIS-Justiz RS0109505).Da somit die nach Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG maßgebliche Wertgrenze von 30.000 EUR vergleiche RIS-Justiz RS0125732) in keinem Fall erreicht wird, kommt ein außerordentlicher Revisionsrekurs nicht in Betracht. Das Erstgericht wird zu beurteilen haben, ob es die Eingabe des Vaters als mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene Zulassungsvorstellung an das Rekursgericht (Paragraph 63, AußStrG) oder aber als verbesserungsbedürftig ansieht vergleiche RIS-Justiz RS0109505).