Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Mato I***** und Josip I***** gemäß § 259 Z 3 StPO von der wider sie erhobenen Anklage (ON 28) freigesprochen, und zwar - soweit für das Rechtsmittelverfahren von Interesse - auch von dem Vorwurf, sie hätten im bewussten und gewollten ZusammenwirkenMit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Mato I***** und Josip I***** gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO von der wider sie erhobenen Anklage (ON 28) freigesprochen, und zwar - soweit für das Rechtsmittelverfahren von Interesse - auch von dem Vorwurf, sie hätten im bewussten und gewollten Zusammenwirken
I./ in S***** fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 50.000 Euro übersteigenden Wert, teils durch Einbruch mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, sowie in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, weggenommen, und zwar:römisch eins./ in S***** fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 50.000 Euro übersteigenden Wert, teils durch Einbruch mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, sowie in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, weggenommen, und zwar:
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4./ im Zeitraum 10. November 2010 bis 17. November 2010 der Heidrun B***** je einen im Eigentum der Monika M***** stehenden Hauszugangs-, Wohnungs- und Postkastenschlüssel;
5./ in der Zeit von 10. November 2010 bis 17. November 2010 der Monika M***** aus deren Wohnung, in die sie mit dem aus der Wohnung der Heidrun B***** widerrechtlich erlangten Schlüssel eingedrungen waren,
a./ eine Geldbörse im Wert von ca 45 Euro, 200 Euro Bargeld, diverse Schlüssel mit Anhängern unbekannten Wertes, einen Fahrzeugschlüssel für den Pkw S***** unbekannten Wertes, zwei Schmuckkassetten aus Leder im Wert von ca 400 Euro, diverse Schmuckgegenstände im Wert von ca 15.000 Euro, zwei Diamantringe im Wert von ca 6.400 Euro, ein Mobiltelefon der Marke N***** unbekannten Wertes sowie einen Swarovski-Notizblock unbekannten Wertes;
b./ den Pkw S*****, Fahrgestellnummer *****, der Monika M***** im Wert von 22.000 Euro samt darin befindlicher Gegenstände, indem sie in das Transportmittel mittels eines aus der Wohnung widerrechtlich erlangten Fahrzeugschlüssels eindrangen;
II./ Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder Tatsache gebraucht werden, und zwar:römisch zwei./ Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder Tatsache gebraucht werden, und zwar:
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3./ in der Zeit von 10. November 2010 bis 17. November 2010 je einen Führerschein, Personalausweis und Zulassungsschein sowie eine Zugangskarte zur Schwarzenbergkaserne und eine Ermäßigungskarte der ÖBB der Monika M*****;
III./ unbare Zahlungsmittel, über die sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt, nämlichrömisch drei./ unbare Zahlungsmittel, über die sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt, nämlich
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3./ in der Zeit von 10. November 2010 bis 17. November 2010 die Bankomatkarte, Mastercard und Visacard der Monika M*****.
Lediglich gegen den Freispruch beider Angeklagter zu den Punkten I./4./ und 5./, II./3./ und III./3./ richtet sich die aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.Lediglich gegen den Freispruch beider Angeklagter zu den Punkten römisch eins./4./ und 5./, römisch zwei./3./ und römisch drei./3./ richtet sich die aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.