Unter Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) versteht man, dass im Urteil der eine entscheidende Tatsache betreffende Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergegeben wird (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 467 mwN). Die vom Beschwerdeführer offenbar gemeinte Urteilspassage US 19 unten ist kein Zitat der Aussage des Zeugen P*****, sondern deren zusammenfassende Würdigung, die der Rechtsmittelwerber noch dazu in einigen Worten verändert. Damit verfehlt er jedoch die prozessordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes.Unter Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) versteht man, dass im Urteil der eine entscheidende Tatsache betreffende Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergegeben wird (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 467 mwN). Die vom Beschwerdeführer offenbar gemeinte Urteilspassage US 19 unten ist kein Zitat der Aussage des Zeugen P*****, sondern deren zusammenfassende Würdigung, die der Rechtsmittelwerber noch dazu in einigen Worten verändert. Damit verfehlt er jedoch die prozessordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes.
Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) entgegen musste sich das Erstgericht mit der Aussage des Zeugen P***** über die von Seiten der Versicherungsanstalt gewählte, für Kunden günstige Handhabung bei „alten Vollmachten“ (ON 31 S 20) nicht gesondert auseinandersetzen, hat diese doch keinerlei Bezug zum Kern des Strafvorwurfs (ON 20) der Verwendung von inhaltlich unrichtigen, weil vom Willen der Vollmachtgeber nicht getragenen Vollmachten (US 5, 18).Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) entgegen musste sich das Erstgericht mit der Aussage des Zeugen P***** über die von Seiten der Versicherungsanstalt gewählte, für Kunden günstige Handhabung bei „alten Vollmachten“ (ON 31 S 20) nicht gesondert auseinandersetzen, hat diese doch keinerlei Bezug zum Kern des Strafvorwurfs (ON 20) der Verwendung von inhaltlich unrichtigen, weil vom Willen der Vollmachtgeber nicht getragenen Vollmachten (US 5, 18).
Auch die Tatsachenrüge (Z 5a) bezieht sich nicht auf entscheidende Tatsachen (also für die Schuld- oder Subsumtionsfrage bedeutsame), wenn sie die Gebräuchlichkeit des Verwendens von Vollmachten in der Versicherungsbranche allgemein und ein teilweises Abbuchen von Versicherungsprämien vor Einlangen der entsprechenden Polizzen bei den Kunden thematisiert.Auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) bezieht sich nicht auf entscheidende Tatsachen (also für die Schuld- oder Subsumtionsfrage bedeutsame), wenn sie die Gebräuchlichkeit des Verwendens von Vollmachten in der Versicherungsbranche allgemein und ein teilweises Abbuchen von Versicherungsprämien vor Einlangen der entsprechenden Polizzen bei den Kunden thematisiert.
Der Schuldvorwurf gegen den Angeklagten besteht aber nicht in Formverstößen, sondern in der Täuschung über die tatsächlich nicht vorliegende Abschlusswilligkeit von Versicherungskunden und in dadurch herausgelockten Provisionszahlungen. Völlig unerheblich dafür ist, dass den Scheinkunden ein Kündigungsrecht zustand.
Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen methodengerechten Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810, RS0116565, RS0117247, RS0099724; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581, 584, 593).Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen methodengerechten Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810, RS0116565, RS0117247, RS0099724; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581, 584, 593).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) orientiert sich dementgegen - einmal mehr - nicht am Sachverhaltssubstrat des Ersturteils, nämlich der Vortäuschung abschlusswilliger Kunden zwecks (in den meisten Fällen erfolgreicher) Provisionserlangung (US 5 bis 7, 18 f), weshalb sich die Ausführungen über den erst zu schließenden Versicherungsvertrag und das Rücktrittsrecht eines Kunden meritorischer Erwiderung entziehen.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) orientiert sich dementgegen - einmal mehr - nicht am Sachverhaltssubstrat des Ersturteils, nämlich der Vortäuschung abschlusswilliger Kunden zwecks (in den meisten Fällen erfolgreicher) Provisionserlangung (US 5 bis 7, 18 f), weshalb sich die Ausführungen über den erst zu schließenden Versicherungsvertrag und das Rücktrittsrecht eines Kunden meritorischer Erwiderung entziehen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, Absatz eins, StPO.