Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext 12Os1/12g

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os1/12g

Entscheidungsdatum

28.02.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Februar 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Potmesil als Schriftführer in der Strafsache gegen Ali I***** wegen Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 1. September 2011, GZ 41 Hv 5/11t-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ali I***** mehrerer Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (1./) und des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB (1./) schuldig erkannt.

Danach hat er in D*****

1./ von Mitte 2005 bis 23. August 2010 Fadimana I***** wiederholt mit Gewalt zur Duldung von dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlungen, nämlich des Analverkehrs, genötigt, indem er sie auf ein Bett drückte und sie mit Schlägen gefügig machte und dann den Analverkehr vollzog;

2./ vom 1. Juni 2009 bis zum 23. August 2010 außer den zu 1./ geschilderten Vorfällen gegen Fadimana I***** eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem er sie mehrmals im Monat mit der Faust und der flachen Hand schlug und sie mit den Füßen trat, sodass sie unter anderem Hämatome und Platzwunden erlitt.

Die gegen das Urteil vom Angeklagten aus Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a,, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Das Mitteilungsverhalten der Fadimana I***** betreffend das inkriminierte Geschehen (zu 1./ und 2./) blieb im Urteil keineswegs unerwogen (US 10, 13). Vom insoweit eingewendeten Begründungsmangel (Ziffer 5, zweiter Fall) kann keine Rede sein (RIS-Justiz RS0118316). Mit dem Einwand, dass aus den vorliegenden Umständen auch andere Schlüsse gezogen werden könnten, wird keine Nichtigkeit nach Ziffer 5, angesprochen (RIS-Justiz RS0099455).

Letzteres gilt auch für die vorgetragene Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (RIS-Justiz RS0117445).

Das weitere Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) berücksichtigt prozessordnungswidrig nicht die Gesamtheit der Entscheidungsgründe (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394, 455; RIS-Justiz RS0119370, RS0116504).

Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).

Mit dem vorgebrachten Hinweis auf Aussagen der Fadimana I***** werden keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen geweckt.

Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) den im Urteil festgestellten Sachverhalt bestreitet (zu Schuldspruch 1./) oder ignoriert (zu 2./), verfehlt sie den Bezugspunkt des genannten Nichtigkeitsgrundes. Gleiches gilt für die auf einen Teil der Beweiswürdigung (US 10 ff), nicht aber die Konstatierungen (US 5 bis 9) abstellende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,): Die prozessordnungsgemäße Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810).

Inwiefern das Schöffengericht „beim Ausspruch über die Strafe für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsachen unrichtig beurteilt“ habe, legt die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) nicht dar. Die vom Beschwerdeführer angestrebte rechtliche Konsequenz ist aber nicht bloß zu behaupten, sondern methodisch vertretbar aus dem Gesetz abzuleiten (eingehend 13 Os 151/03, JBl 2004, 531 [Burgstaller] = SSt 2003/98; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E100262

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0120OS00001.12G.0228.000

Im RIS seit

30.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2012

Dokumentnummer

JJT_20120228_OGH0002_0120OS00001_12G0000_000

Navigation im Suchergebnis