Das Mitteilungsverhalten der Fadimana I***** betreffend das inkriminierte Geschehen (zu 1./ und 2./) blieb im Urteil keineswegs unerwogen (US 10, 13). Vom insoweit eingewendeten Begründungsmangel (Z 5 zweiter Fall) kann keine Rede sein (RIS-Justiz RS0118316). Mit dem Einwand, dass aus den vorliegenden Umständen auch andere Schlüsse gezogen werden könnten, wird keine Nichtigkeit nach Z 5 angesprochen (RIS-Justiz RS0099455).Das Mitteilungsverhalten der Fadimana I***** betreffend das inkriminierte Geschehen (zu 1./ und 2./) blieb im Urteil keineswegs unerwogen (US 10, 13). Vom insoweit eingewendeten Begründungsmangel (Ziffer 5, zweiter Fall) kann keine Rede sein (RIS-Justiz RS0118316). Mit dem Einwand, dass aus den vorliegenden Umständen auch andere Schlüsse gezogen werden könnten, wird keine Nichtigkeit nach Ziffer 5, angesprochen (RIS-Justiz RS0099455).
Letzteres gilt auch für die vorgetragene Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (RIS-Justiz RS0117445).
Das weitere Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) berücksichtigt prozessordnungswidrig nicht die Gesamtheit der Entscheidungsgründe (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394, 455; RIS-Justiz RS0119370, RS0116504).Das weitere Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) berücksichtigt prozessordnungswidrig nicht die Gesamtheit der Entscheidungsgründe (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394, 455; RIS-Justiz RS0119370, RS0116504).
Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).
Mit dem vorgebrachten Hinweis auf Aussagen der Fadimana I***** werden keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen geweckt.
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) den im Urteil festgestellten Sachverhalt bestreitet (zu Schuldspruch 1./) oder ignoriert (zu 2./), verfehlt sie den Bezugspunkt des genannten Nichtigkeitsgrundes. Gleiches gilt für die auf einen Teil der Beweiswürdigung (US 10 ff), nicht aber die Konstatierungen (US 5 bis 9) abstellende Subsumtionsrüge (Z 10): Die prozessordnungsgemäße Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810).Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) den im Urteil festgestellten Sachverhalt bestreitet (zu Schuldspruch 1./) oder ignoriert (zu 2./), verfehlt sie den Bezugspunkt des genannten Nichtigkeitsgrundes. Gleiches gilt für die auf einen Teil der Beweiswürdigung (US 10 ff), nicht aber die Konstatierungen (US 5 bis 9) abstellende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,): Die prozessordnungsgemäße Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810).
Inwiefern das Schöffengericht „beim Ausspruch über die Strafe für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsachen unrichtig beurteilt“ habe, legt die Sanktionsrüge (Z 11) nicht dar. Die vom Beschwerdeführer angestrebte rechtliche Konsequenz ist aber nicht bloß zu behaupten, sondern methodisch vertretbar aus dem Gesetz abzuleiten (eingehend 13 Os 151/03, JBl 2004, 531 [Burgstaller] = SSt 2003/98; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588).Inwiefern das Schöffengericht „beim Ausspruch über die Strafe für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsachen unrichtig beurteilt“ habe, legt die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) nicht dar. Die vom Beschwerdeführer angestrebte rechtliche Konsequenz ist aber nicht bloß zu behaupten, sondern methodisch vertretbar aus dem Gesetz abzuleiten (eingehend 13 Os 151/03, JBl 2004, 531 [Burgstaller] = SSt 2003/98; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.