Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO.Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO.
Der auf den Vorwurf einer unzureichenden Begründung hinauslaufenden Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) ist grundsätzlich entgegenzuhalten, dass eine solche nur dann vorliegt, wenn sie den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht, also als willkürlich zu werten ist (RIS-Justiz RS0118317; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444). Der Nichtigkeitsgrund ist jedoch nicht verwirklicht, wenn die angeführten Gründe dem Rechtsmittelwerber bloß nicht genug überzeugend scheinen oder wenn neben dem mängelfrei gezogenen Schluss auch noch andere, dem Angeklagten günstigere Folgerungen denkbar wären (Fabrizy, StPO11 § 281 Rz 46a).Der auf den Vorwurf einer unzureichenden Begründung hinauslaufenden Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) ist grundsätzlich entgegenzuhalten, dass eine solche nur dann vorliegt, wenn sie den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht, also als willkürlich zu werten ist (RIS-Justiz RS0118317; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 444). Der Nichtigkeitsgrund ist jedoch nicht verwirklicht, wenn die angeführten Gründe dem Rechtsmittelwerber bloß nicht genug überzeugend scheinen oder wenn neben dem mängelfrei gezogenen Schluss auch noch andere, dem Angeklagten günstigere Folgerungen denkbar wären (Fabrizy, StPO11 Paragraph 281, Rz 46a).
Ob die gefälschten italienischen Ausweisdokumente vom Angeklagten oder seinen Mittätern selbst hergestellt wurden (US 11), betrifft keine entscheidende Tatsache, also keine solche, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage maßgebend ist oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes - die Subsumtion -
Einfluss übt. Es genügt vielmehr die - unangefochten -
festgestellte dolose Verwendung (US 12, 16, 18).Ob die gefälschten italienischen Ausweisdokumente vom Angeklagten oder seinen Mittätern selbst hergestellt wurden (US 11), betrifft keine entscheidende Tatsache, also keine solche, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage maßgebend ist oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes - die Subsumtion -, Einfluss übt. Es genügt vielmehr die - unangefochten -, festgestellte dolose Verwendung (US 12, 16, 18).
Das Abstützen der Schuldsprüche (auch) auf die (durchgehende) Benützung ein und desselben gefälschten Meldezettels (US 7 ff) begründeten die - bloß zufälliges Zusammentreffen ausdrücklich ausschließenden - Tatrichter formell mängelfrei mit einer vernetzten, lebensnahen (vgl dazu bereits 11 Os 78/11x, ON 110 der Hv-Akten) Betrachtung aller im Verfahren hervorgekommenen Umstände (US 12 ff, vor allem 16 f und 19 f - gleiche Identitätsnummer der gefälschten Ausweise sowie die Verwendung eben dieser Nummer durch den Angeklagten in einem gleichartigen Betrugsfall im Mai 2009, der im April 2010 in Ungarn zu einer [rechtskräftigen] Verurteilung führte; Verwendung des Mobiltelefons des Angeklagten zur Kontaktaufnahme sowie als Rückrufnummer). Dies gilt gleichermaßen für den auf die Verwendung gefälschter Urkunden gerichteten Vorsatz des Angeklagten und das bewusste und gewollte Zusammenwirken mit den unmittelbaren Tätern. In diesem Zusammenhang ist dem Rechtsmittelwerber einzuräumen, dass die erstgerichtlichen Annahmen zu dessen Tathandlungen zwar nicht die rechtliche Beurteilung als unmittelbare, wohl aber als Beitragstäterschaft zulassen (US 12: Festlegen des gemeinsamen Tatplans; US 16 f, 19 f: Zurverfügungstellen des Mobiltelefons). Dies, kann zufolge der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde auf sich beruhen (Fabrizy, StPO11 § 281 Rz 69).Das Abstützen der Schuldsprüche (auch) auf die (durchgehende) Benützung ein und desselben gefälschten Meldezettels (US 7 ff) begründeten die - bloß zufälliges Zusammentreffen ausdrücklich ausschließenden - Tatrichter formell mängelfrei mit einer vernetzten, lebensnahen vergleiche dazu bereits 11 Os 78/11x, ON 110 der Hv-Akten) Betrachtung aller im Verfahren hervorgekommenen Umstände (US 12 ff, vor allem 16 f und 19 f - gleiche Identitätsnummer der gefälschten Ausweise sowie die Verwendung eben dieser Nummer durch den Angeklagten in einem gleichartigen Betrugsfall im Mai 2009, der im April 2010 in Ungarn zu einer [rechtskräftigen] Verurteilung führte; Verwendung des Mobiltelefons des Angeklagten zur Kontaktaufnahme sowie als Rückrufnummer). Dies gilt gleichermaßen für den auf die Verwendung gefälschter Urkunden gerichteten Vorsatz des Angeklagten und das bewusste und gewollte Zusammenwirken mit den unmittelbaren Tätern. In diesem Zusammenhang ist dem Rechtsmittelwerber einzuräumen, dass die erstgerichtlichen Annahmen zu dessen Tathandlungen zwar nicht die rechtliche Beurteilung als unmittelbare, wohl aber als Beitragstäterschaft zulassen (US 12: Festlegen des gemeinsamen Tatplans; US 16 f, 19 f: Zurverfügungstellen des Mobiltelefons). Dies, kann zufolge der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde auf sich beruhen (Fabrizy, StPO11 Paragraph 281, Rz 69).
Indem aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO nur das angebliche Fehlen aktenkundiger Beweisergebnisse für die Schuld des Angeklagten, nicht aber gegen dessen Schuld sprechende Tatumstände releviert werden, gelangt die Tatsachenrüge nicht zu prozessförmiger Darstellung (13 Os 28/09f, 11 Os 127/09z ua).Indem aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO nur das angebliche Fehlen aktenkundiger Beweisergebnisse für die Schuld des Angeklagten, nicht aber gegen dessen Schuld sprechende Tatumstände releviert werden, gelangt die Tatsachenrüge nicht zu prozessförmiger Darstellung (13 Os 28/09f, 11 Os 127/09z ua).
Soweit der Beschwerdeführer - teils mit eigenständig beweiswürdigenden Überlegungen - die Erwägungen der Tatrichter (US 12 ff) als solche in Zweifel zieht, ohne einen direkten Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial herzustellen, verfehlt er den Anfechtungsumfang der Tatsachenrüge (RIS-Justiz RS0119424).
Die vom Nichtigkeitswerber - ohne konkreten Hinweis auf das Vorkommen in den vierbändigen Akten (RIS-Justiz RS0117446) - aufgeworfene Behauptung, das bei den Taten verwendete Mobiltelefon sei „erst ... rund sechs Monate nach den angeführten Tathandlungen beim Angeklagten aufgefunden worden“, vermag beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Denn die Tatsachenrüge will nur völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung und daraus resultierende unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen verhindern.
Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen methodengerechten Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810, RS0116565, RS0117247, RS0099724; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581, 584, 588).Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen methodengerechten Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810, RS0116565, RS0117247, RS0099724; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581, 584, 588).
Aus der Gesamtheit des angefochtenen Urteils ist nunmehr - anders als im ersten Rechtsgang (vgl 11 Os 78/11x-4, ON 110 der Hv-Akten) - ein für die Verurteilung wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall StGB zureichendes Sachverhaltssubstrat zu entnehmen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19): Die Tatrichter gingen nämlich von subsumtionsrelevanten Beiträgen des Angeklagten zu den verübten Betrügereien aus (US 12 zur Festlegung des gemeinsamen Tatplans, US 12 ff, 16 f und 19 f zur Beistellung des zur Tatbegehung verwendeten Mobiltelefons).Aus der Gesamtheit des angefochtenen Urteils ist nunmehr - anders als im ersten Rechtsgang vergleiche 11 Os 78/11x-4, ON 110 der Hv-Akten) - ein für die Verurteilung wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB zureichendes Sachverhaltssubstrat zu entnehmen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19): Die Tatrichter gingen nämlich von subsumtionsrelevanten Beiträgen des Angeklagten zu den verübten Betrügereien aus (US 12 zur Festlegung des gemeinsamen Tatplans, US 12 ff, 16 f und 19 f zur Beistellung des zur Tatbegehung verwendeten Mobiltelefons).
Soweit der Beschwerdeführer unter Außerachtlassung der zitierten Teile der angefochtenen Entscheidung „Feststellungsmängel“ (gemeint: Rechtsfehler mangels Feststellungen, vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 605) einwendet, entzieht sich die Rüge somit einer meritorischen Erwiderung. Auf die rechtliche Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen des § 12 StGB wurde bereits hingewiesen.Soweit der Beschwerdeführer unter Außerachtlassung der zitierten Teile der angefochtenen Entscheidung „Feststellungsmängel“ (gemeint: Rechtsfehler mangels Feststellungen, vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 605) einwendet, entzieht sich die Rüge somit einer meritorischen Erwiderung. Auf die rechtliche Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen des Paragraph 12, StGB wurde bereits hingewiesen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (im Rahmen der Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe ausgeführte) Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (im Rahmen der Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe ausgeführte) Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.