Die außerordentliche Revision der beklagten Partei ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO unzulässig.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig.
Die Revisionswerberin macht geltend, aus Sicht der Unfallversicherung sei die Rechtsprechung, nach der nur die durch die Gewerbeberechtigung gedeckten selbständigen Tätigkeiten als geschützt anzusehen seien, vor allem darin begründet, dass die in der Gewerbeordnung geforderte Zuverlässigkeits- und Befähigungserfordernisse wesentlich auch der Unfallverhütung dienen. Dagegen würden „im Pfusch“ ausgeübte Tätigkeiten zum nicht versicherten Bereich gehören, für deren Folgen die gesetzliche Unfallversicherung nicht einzustehen habe. Die zitierte Rechtsprechung habe demnach auch für die nach § 8 Abs 1 Z 3 lit a 2. Fall ASVG unfallversicherten Personen („die neuen Selbständigen“) zu gelten. Auch von dieser Gruppe der Versicherten sei zu fordern, dass sie die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangen; nur dann sollen sie dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz für die betreffenden Tätigkeiten unterliegen.Die Revisionswerberin macht geltend, aus Sicht der Unfallversicherung sei die Rechtsprechung, nach der nur die durch die Gewerbeberechtigung gedeckten selbständigen Tätigkeiten als geschützt anzusehen seien, vor allem darin begründet, dass die in der Gewerbeordnung geforderte Zuverlässigkeits- und Befähigungserfordernisse wesentlich auch der Unfallverhütung dienen. Dagegen würden „im Pfusch“ ausgeübte Tätigkeiten zum nicht versicherten Bereich gehören, für deren Folgen die gesetzliche Unfallversicherung nicht einzustehen habe. Die zitierte Rechtsprechung habe demnach auch für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, 2. Fall ASVG unfallversicherten Personen („die neuen Selbständigen“) zu gelten. Auch von dieser Gruppe der Versicherten sei zu fordern, dass sie die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangen; nur dann sollen sie dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz für die betreffenden Tätigkeiten unterliegen.
Die von der Revisionswerberin aufgeworfene Rechtsfrage ist bereits aus dem Gesetzeswortlaut zu lösen:
1.1. Gewerbliche Tätigkeit ohne Gewerbeberechtigung (unbefugte Gewerbeausübung) führte nach der Rechtslage vor dem ASRÄG 1997 (BGBl I 1997/139) zur Ausklammerung aus der Beitragspflicht und aus dem Schutzbereich der Sozialversicherung (Pöltner, Die Einbeziehung aller Erwerbseinkommen in die Sozialversicherung, DRdA 1998, 316 [322]; Tomandl, Rechtsprobleme einer umfassenden Sozialversicherung, ZAS 1998, 9 [11]).
1.2. Ab 1. 1. 1998 wurde durch das Arbeits- und Sozialrechtsänderungsgesetz 1997 - ASRÄG 1997 (BGBl I 1997/139) in § 2 Abs 1 Z 4 ASVG eine weitere Gruppe von Pflichtversicherten eingeführt, bei denen es nicht mehr auf die Mitgliedschaft zu einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft ankommt (§ 8 Abs 1 Z 3 lit a ASVG zweiter Gedankenstrich; 10 ObS 160/98x, SSV-NF 12/111). Es sollten im GSVG nicht nur - wie bisher - die Mitglieder einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft bzw bestimmter Gesellschaften, die Mitglieder einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind, pflichtversichert sein, sondern alle selbstständig erwerbstätigen Personen, die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte iSd § 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) des § 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 erzielen (Teschner/ Widlar, GSVG, 88 Erg.-Lfg § 2 Anm 13; B. Karl, Die Unterschiede zwischen gewerblichen und „neuen“ Selbstständigen und die daraus resultierenden verfassungsrechtlichen Probleme, ASoK 2000, 85, 86). Mit der Schaffung der neuen Sozialversicherungstatbestände sollte nicht nur die Einbeziehung der nicht durch das Freiberuflich Selbstständigen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG) erfassten freien Berufstätigkeiten, sondern vor allem auch die Einbeziehung unbefugter Gewerbeausübung in die Sozialversicherung erreicht werden (Tomandl aaO). Seit dem ASRÄG 1997 sind also die „alten Selbständigen“ eine allein durch das formale Element der Kammermitgliedschaft fassbare Gruppe, während Grundlage der Sozialversicherungspflicht der „neuen Selbständigen“ die steuerliche Erfassung des Einkommens ist, ohne dass es auf berufsrechtliche Aspekte ankommt (B. Karl, aaO)1.2. Ab 1. 1. 1998 wurde durch das Arbeits- und Sozialrechtsänderungsgesetz 1997 - ASRÄG 1997 (BGBl I 1997/139) in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG eine weitere Gruppe von Pflichtversicherten eingeführt, bei denen es nicht mehr auf die Mitgliedschaft zu einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft ankommt (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG zweiter Gedankenstrich; 10 ObS 160/98x, SSV-NF 12/111). Es sollten im GSVG nicht nur - wie bisher - die Mitglieder einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft bzw bestimmter Gesellschaften, die Mitglieder einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind, pflichtversichert sein, sondern alle selbstständig erwerbstätigen Personen, die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte iSd Paragraph 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) des Paragraph 23, des Einkommensteuergesetzes 1988 erzielen (Teschner/ Widlar, GSVG, 88 Erg.-Lfg Paragraph 2, Anmerkung 13, ; B. Karl, Die Unterschiede zwischen gewerblichen und „neuen“ Selbstständigen und die daraus resultierenden verfassungsrechtlichen Probleme, ASoK 2000, 85, 86). Mit der Schaffung der neuen Sozialversicherungstatbestände sollte nicht nur die Einbeziehung der nicht durch das Freiberuflich Selbstständigen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG) erfassten freien Berufstätigkeiten, sondern vor allem auch die Einbeziehung unbefugter Gewerbeausübung in die Sozialversicherung erreicht werden (Tomandl aaO). Seit dem ASRÄG 1997 sind also die „alten Selbständigen“ eine allein durch das formale Element der Kammermitgliedschaft fassbare Gruppe, während Grundlage der Sozialversicherungspflicht der „neuen Selbständigen“ die steuerliche Erfassung des Einkommens ist, ohne dass es auf berufsrechtliche Aspekte ankommt (B. Karl, aaO)
1.3. Seit dem ASRÄG 1997 wird der Unfallversicherungsschutz der in der Unfallversicherung teilversicherten selbstständig Erwerbstätigen demnach einerseits - wie schon zuvor - durch die Mitgliedschaft zu einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft erworben (§ 8 Abs 1 Z 3 lit a erster Gedankenstrich ASVG), die wiederum an den Besitz einer Gewerbeberechtigung anknüpft (§ 2 Abs 1 Wirtschaftskammergesetz 1998 BGBl I 1998/103). Die zweite Gruppe („neue Selbstständige“) umfasst alle selbstständig Erwerbstätigen, die ohne Mitglied einer Wirtschaftskammer zu sein, in der Kranken- oder Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG pflichtversichert sind (§ 8 Abs 1 Z 3 lit a zweiter Gedankenstrich ASVG).1.3. Seit dem ASRÄG 1997 wird der Unfallversicherungsschutz der in der Unfallversicherung teilversicherten selbstständig Erwerbstätigen demnach einerseits - wie schon zuvor - durch die Mitgliedschaft zu einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft erworben (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, erster Gedankenstrich ASVG), die wiederum an den Besitz einer Gewerbeberechtigung anknüpft (Paragraph 2, Absatz eins, Wirtschaftskammergesetz 1998 BGBl I 1998/103). Die zweite Gruppe („neue Selbstständige“) umfasst alle selbstständig Erwerbstätigen, die ohne Mitglied einer Wirtschaftskammer zu sein, in der Kranken- oder Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert sind (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, zweiter Gedankenstrich ASVG).
1.4. Dass der Kläger aufgrund seiner gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG abgegebenen Erklärung zur Pflichtversicherung zu dieser (zweiten) Gruppe zu zählen ist, wird von der Revisionswerberin nicht in Frage gestellt. Die Ansicht, dem Kläger solle dennoch kein Versicherungsschutz zukommen, weil er über keine Gewerbeberechtigung und keine Kammermitgliedschaft verfügt, steht mit der - oben wiedergegebenen - seit dem ASRÄG 1997 geltenden Rechtslage (§ 2 Abs 1 Z 4 GSVG bzw § 8 Abs 1 Z 3 lit a zweiter Gedankenstrich ASVG) nicht in Einklang.1.4. Dass der Kläger aufgrund seiner gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG abgegebenen Erklärung zur Pflichtversicherung zu dieser (zweiten) Gruppe zu zählen ist, wird von der Revisionswerberin nicht in Frage gestellt. Die Ansicht, dem Kläger solle dennoch kein Versicherungsschutz zukommen, weil er über keine Gewerbeberechtigung und keine Kammermitgliedschaft verfügt, steht mit der - oben wiedergegebenen - seit dem ASRÄG 1997 geltenden Rechtslage (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG bzw Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, zweiter Gedankenstrich ASVG) nicht in Einklang.
Den von den „neuen Selbständigen“ zu leistenden Sozialversicherungsbeiträgen steht natürlich auch ein entsprechender Versicherungsschutz gegenüber. Soweit daher eine unbefugte Gewerbeausübung eine Pflichtversicherung als „neuer Selbständiger“ begründet, besteht auch für sie der Schutz der Unfallversicherung (vgl Tomandl in Tomandl, SV-System 13. Erg.-Lfg 281).Den von den „neuen Selbständigen“ zu leistenden Sozialversicherungsbeiträgen steht natürlich auch ein entsprechender Versicherungsschutz gegenüber. Soweit daher eine unbefugte Gewerbeausübung eine Pflichtversicherung als „neuer Selbständiger“ begründet, besteht auch für sie der Schutz der Unfallversicherung vergleiche Tomandl in Tomandl, SV-System 13. Erg.-Lfg 281).
2. Schon aus diesem Grund ist auch der Verweis auf die von der Revisionswerberin zitierte Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0083633) nicht zielführend. Diese Rechtsprechung erging zur Frage, was zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gehört und betrifft die Abgrenzung von Tätigkeiten, die in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Erwerbstätigkeit stehen, von eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten, die nicht vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst sind. Als Abgrenzungskriterium wurden in erster Linie berufsrechtliche Bestimmungen herangezogen und ausgesprochen, dass sich der an die Kammermitgliedschaft geknüpfte Versicherungsschutz auf Tätigkeiten erstreckt, die im Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb stehen, der die Grundlage der Kammermitgliedschaft bildet. Entscheidend für den Versicherungsschutz sei aber auch bei Selbstständigen allein, ob sich das Verhalten als Ausübung der Erwerbstätigkeit darstellt. So wurde etwa eine Schiabfahrt eines OHG-Gesellschafters, auf der sich der Unfall ereignete, im Hinblick auf die vorherigen Gespräche mit dem Geschäftspartner als in einem wesentlichen Umfang von betrieblichen Interessen mitbestimmt angesehen (10 ObS 108/08t, SSV-NF 22/59).
Im vorliegenden Fall bezweifelt die Revisionswerberin gar nicht, dass die Tätigkeit des Klägers, bei der der Unfall passierte, unmittelbar der Aufrechterhaltung, Förderung und Abwicklung dessen selbstständiger Existenz als Estrichverleger diente. Ihre Forderung, dem nach § 8 Abs 1 Z 3 lit a zweiter Gedankenstrich ASVG bzw § 2 Abs 1 Z 4 GSVG pflichtversicherten Kläger sollte dennoch mangels Mitgliedschaft bei einer Wirtschaftskammer kein Unfallversicherungsschutz zukommen, findet daher in der zitierten Rechtsprechung keine Grundlage.Im vorliegenden Fall bezweifelt die Revisionswerberin gar nicht, dass die Tätigkeit des Klägers, bei der der Unfall passierte, unmittelbar der Aufrechterhaltung, Förderung und Abwicklung dessen selbstständiger Existenz als Estrichverleger diente. Ihre Forderung, dem nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, zweiter Gedankenstrich ASVG bzw Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversicherten Kläger sollte dennoch mangels Mitgliedschaft bei einer Wirtschaftskammer kein Unfallversicherungsschutz zukommen, findet daher in der zitierten Rechtsprechung keine Grundlage.
Ist die vom Rechtsmittelwerber als erheblich bezeichnete Rechtsfrage bereits aus dem Gesetzestext zu lösen, ist trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs keine erhebliche Rechtsfrage gegeben (RIS-Justiz RS0042656).
Die außerordentliche Revision ist somit zurückzuweisen.