Entscheidungstext 10ObS11/12h

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

ARD 6224/6/2012 = RdW 2012/310 S 295 - RdW 2012,295 = ZAS‑Judikatur 2012/102 = Jus-Extra OGH-Z 5162 = RZ 2012,204 EÜ174 - RZ 2012 EÜ174 = infas 2012,154/S30 - infas 2012 S30 = SSV-NF 26/9

Geschäftszahl

10ObS11/12h

Entscheidungsdatum

14.02.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Fellinger und die Hofrätin Dr. Fichtenau sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Prof. Mag. Dr. Thomas Keppert (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei I*****, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr. Josef Milchram, Dr. Anton Ehm und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. Dezember 2011, GZ 25 Rs 91/11k-24, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Bescheid der beklagten Partei vom 18. 5. 2010 wurde der Unfall des Klägers vom 21. 12. 2009 nicht als Arbeitsunfall anerkannt und ein Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung verneint.

Das Erstgericht gab der gegen diesen Bescheid gerichteten Klage Folge und erkannte die beklagte Partei schuldig, dem Kläger für die Folgen des Arbeitsunfalls vom 21. 12. 2009 eine Versehrtenrente im Ausmaß von 50 % der Vollrente in der gesetzlichen Höhe ab dem gesetzlichen Zeitpunkt zu gewähren.

Es traf folgende Feststellungen:

„Der Kläger verfügte - jedenfalls zum Unfallzeitpunkt - nicht über eine Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe des Bodenlegers nach Paragraph 94, Ziffer 7, GewO und war nicht Mitglied einer Wirtschaftskammer. Er hatte am 9. 5. 2001 gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft eine Versicherungserklärung für die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG abgegeben und erklärt, dass er die selbstständige Erwerbstätigkeit eines Estrichverlegers seit 17. 2. 2001 ausübe und die Einkünfte aus dieser Tätigkeit den Betrag von 88.800 ATS jährlich überschreiten. Ab dem Zeitpunkt dieser Erklärung bezahlte er Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und veranlagte seine Einkünfte aus der Tätigkeit als Estrichverleger zur Einkommensteuer. Als er am 21. 12. 2009 auf einer Baustelle Estrich verlegte, geriet er mit dem rechten Arm in die Förderschnecke eines Standsilos und wurde an der rechten Hand schwer verletzt.“

Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, der Kläger sei infolge seiner am 9. 5. 2001 gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG abgegebenen Erklärung der Sozialversicherungspflicht unterlegen. Ungeachtet des Umstands, dass er zum Unfallzeitpunkt über keine Gewerbeberechtigung nach Paragraph 94, Ziffer 7, GewO verfügt habe und nicht Kammermitglied gewesen sei, sei er als „neuer Selbständiger“ nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG in der Unfallversicherung pflichtversichert und habe Anspruch auf Versehrtenrente.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil mit der Maßgabe, dass das Klagebegehren ab dem 21. 3. 2010 dem Grund nach zu Recht bestehe und trug der beklagten Partei eine vorläufige Leistung in Höhe von 490 EUR monatlich auf. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichts zum Vorliegen einer Pflichtversicherung zum Unfallzeitpunkt und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig.

Die Revisionswerberin macht geltend, aus Sicht der Unfallversicherung sei die Rechtsprechung, nach der nur die durch die Gewerbeberechtigung gedeckten selbständigen Tätigkeiten als geschützt anzusehen seien, vor allem darin begründet, dass die in der Gewerbeordnung geforderte Zuverlässigkeits- und Befähigungserfordernisse wesentlich auch der Unfallverhütung dienen. Dagegen würden „im Pfusch“ ausgeübte Tätigkeiten zum nicht versicherten Bereich gehören, für deren Folgen die gesetzliche Unfallversicherung nicht einzustehen habe. Die zitierte Rechtsprechung habe demnach auch für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, 2. Fall ASVG unfallversicherten Personen („die neuen Selbständigen“) zu gelten. Auch von dieser Gruppe der Versicherten sei zu fordern, dass sie die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangen; nur dann sollen sie dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz für die betreffenden Tätigkeiten unterliegen.

Die von der Revisionswerberin aufgeworfene Rechtsfrage ist bereits aus dem Gesetzeswortlaut zu lösen:

1.1. Gewerbliche Tätigkeit ohne Gewerbeberechtigung (unbefugte Gewerbeausübung) führte nach der Rechtslage vor dem ASRÄG 1997 (BGBl I 1997/139) zur Ausklammerung aus der Beitragspflicht und aus dem Schutzbereich der Sozialversicherung (Pöltner, Die Einbeziehung aller Erwerbseinkommen in die Sozialversicherung, DRdA 1998, 316 [322]; Tomandl, Rechtsprobleme einer umfassenden Sozialversicherung, ZAS 1998, 9 [11]).

1.2. Ab 1. 1. 1998 wurde durch das Arbeits- und Sozialrechtsänderungsgesetz 1997 - ASRÄG 1997 (BGBl I 1997/139) in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG eine weitere Gruppe von Pflichtversicherten eingeführt, bei denen es nicht mehr auf die Mitgliedschaft zu einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft ankommt (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG zweiter Gedankenstrich; 10 ObS 160/98x, SSV-NF 12/111). Es sollten im GSVG nicht nur - wie bisher - die Mitglieder einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft bzw bestimmter Gesellschaften, die Mitglieder einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind, pflichtversichert sein, sondern alle selbstständig erwerbstätigen Personen, die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte iSd Paragraph 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) des Paragraph 23, des Einkommensteuergesetzes 1988 erzielen (Teschner/ Widlar, GSVG, 88 Erg.-Lfg Paragraph 2, Anmerkung 13, ; B. Karl, Die Unterschiede zwischen gewerblichen und „neuen“ Selbstständigen und die daraus resultierenden verfassungsrechtlichen Probleme, ASoK 2000, 85, 86). Mit der Schaffung der neuen Sozialversicherungstatbestände sollte nicht nur die Einbeziehung der nicht durch das Freiberuflich Selbstständigen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG) erfassten freien Berufstätigkeiten, sondern vor allem auch die Einbeziehung unbefugter Gewerbeausübung in die Sozialversicherung erreicht werden (Tomandl aaO). Seit dem ASRÄG 1997 sind also die „alten Selbständigen“ eine allein durch das formale Element der Kammermitgliedschaft fassbare Gruppe, während Grundlage der Sozialversicherungspflicht der „neuen Selbständigen“ die steuerliche Erfassung des Einkommens ist, ohne dass es auf berufsrechtliche Aspekte ankommt (B. Karl, aaO)

1.3. Seit dem ASRÄG 1997 wird der Unfallversicherungsschutz der in der Unfallversicherung teilversicherten selbstständig Erwerbstätigen demnach einerseits - wie schon zuvor - durch die Mitgliedschaft zu einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft erworben (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, erster Gedankenstrich ASVG), die wiederum an den Besitz einer Gewerbeberechtigung anknüpft (Paragraph 2, Absatz eins, Wirtschaftskammergesetz 1998 BGBl I 1998/103). Die zweite Gruppe („neue Selbstständige“) umfasst alle selbstständig Erwerbstätigen, die ohne Mitglied einer Wirtschaftskammer zu sein, in der Kranken- oder Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert sind (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, zweiter Gedankenstrich ASVG).

1.4. Dass der Kläger aufgrund seiner gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG abgegebenen Erklärung zur Pflichtversicherung zu dieser (zweiten) Gruppe zu zählen ist, wird von der Revisionswerberin nicht in Frage gestellt. Die Ansicht, dem Kläger solle dennoch kein Versicherungsschutz zukommen, weil er über keine Gewerbeberechtigung und keine Kammermitgliedschaft verfügt, steht mit der - oben wiedergegebenen - seit dem ASRÄG 1997 geltenden Rechtslage (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG bzw Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, zweiter Gedankenstrich ASVG) nicht in Einklang.

Den von den „neuen Selbständigen“ zu leistenden Sozialversicherungsbeiträgen steht natürlich auch ein entsprechender Versicherungsschutz gegenüber. Soweit daher eine unbefugte Gewerbeausübung eine Pflichtversicherung als „neuer Selbständiger“ begründet, besteht auch für sie der Schutz der Unfallversicherung vergleiche Tomandl in Tomandl, SV-System 13. Erg.-Lfg 281).

2. Schon aus diesem Grund ist auch der Verweis auf die von der Revisionswerberin zitierte Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0083633) nicht zielführend. Diese Rechtsprechung erging zur Frage, was zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gehört und betrifft die Abgrenzung von Tätigkeiten, die in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Erwerbstätigkeit stehen, von eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten, die nicht vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst sind. Als Abgrenzungskriterium wurden in erster Linie berufsrechtliche Bestimmungen herangezogen und ausgesprochen, dass sich der an die Kammermitgliedschaft geknüpfte Versicherungsschutz auf Tätigkeiten erstreckt, die im Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb stehen, der die Grundlage der Kammermitgliedschaft bildet. Entscheidend für den Versicherungsschutz sei aber auch bei Selbstständigen allein, ob sich das Verhalten als Ausübung der Erwerbstätigkeit darstellt. So wurde etwa eine Schiabfahrt eines OHG-Gesellschafters, auf der sich der Unfall ereignete, im Hinblick auf die vorherigen Gespräche mit dem Geschäftspartner als in einem wesentlichen Umfang von betrieblichen Interessen mitbestimmt angesehen (10 ObS 108/08t, SSV-NF 22/59).

Im vorliegenden Fall bezweifelt die Revisionswerberin gar nicht, dass die Tätigkeit des Klägers, bei der der Unfall passierte, unmittelbar der Aufrechterhaltung, Förderung und Abwicklung dessen selbstständiger Existenz als Estrichverleger diente. Ihre Forderung, dem nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, zweiter Gedankenstrich ASVG bzw Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversicherten Kläger sollte dennoch mangels Mitgliedschaft bei einer Wirtschaftskammer kein Unfallversicherungsschutz zukommen, findet daher in der zitierten Rechtsprechung keine Grundlage.

Ist die vom Rechtsmittelwerber als erheblich bezeichnete Rechtsfrage bereits aus dem Gesetzestext zu lösen, ist trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs keine erhebliche Rechtsfrage gegeben (RIS-Justiz RS0042656).

Die außerordentliche Revision ist somit zurückzuweisen.

Schlagworte

Sozialrecht

Textnummer

E100202

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:010OBS00011.12H.0214.000

Im RIS seit

31.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2013

Dokumentnummer

JJT_20120214_OGH0002_010OBS00011_12H0000_000

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