Begründung:
Das Erstgericht erkannte die Beklagte schuldig, dem Kläger 1.455,97 EUR sA an Honorar zu bezahlen und wies das Mehrbegehren von 759,90 EUR sA unbekämpft ab.
Es beurteilte den von ihm festgestellten Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht dahin, dass der von der Beklagten gegen die Honorarforderung des Klägers erhobene Einwand der Nicht- bzw Schlechterfüllung nicht berechtigt sei. Hinsichtlich der Leistungen des Klägers im Zusammenhang mit der gegen die Beklagte eingeleiteten einstweiligen Verfügung sei jedoch eine unrichtige Bemessungsgrundlage herangezogen worden, weshalb sich ein reduzierter Honoraranspruch des Klägers ergebe.
Das Berufungsgericht wies mit dem angefochtenen Beschluss die Berufung der Beklagten zurück. Aufgrund des 2.700 EUR nicht übersteigenden Streitwerts seien die von der Beklagten geltend gemachten Berufungsgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung wegen unrichtiger Beweiswürdigung sowie der Mangelhaftigkeit des Verfahrens gemäß § 501 Abs 1 ZPO unzulässig. Die von der Beklagten formell ebenfalls erhobene Rechtsrüge sei nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht von den unbekämpfbaren Feststellungen des Erstgerichts ausgehe, sondern auch unter diesem Berufungsgrund versuche, die Feststellungen des Erstgerichts zu bekämpfen bzw einen Verfahrensmangel zu relevieren.Das Berufungsgericht wies mit dem angefochtenen Beschluss die Berufung der Beklagten zurück. Aufgrund des 2.700 EUR nicht übersteigenden Streitwerts seien die von der Beklagten geltend gemachten Berufungsgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung wegen unrichtiger Beweiswürdigung sowie der Mangelhaftigkeit des Verfahrens gemäß Paragraph 501, Absatz eins, ZPO unzulässig. Die von der Beklagten formell ebenfalls erhobene Rechtsrüge sei nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht von den unbekämpfbaren Feststellungen des Erstgerichts ausgehe, sondern auch unter diesem Berufungsgrund versuche, die Feststellungen des Erstgerichts zu bekämpfen bzw einen Verfahrensmangel zu relevieren.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Beklagten im Wesentlichen mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
Der Kläger hat - im hier zweiseitigen Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof (vgl 7 Ob 41/11x mwN) - keine Rekursbeantwortung erstattet.Der Kläger hat - im hier zweiseitigen Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof vergleiche 7 Ob 41/11x mwN) - keine Rekursbeantwortung erstattet.
Der Rekurs ist zulässig, weil gegen den Beschluss, mit dem das Berufungsgericht eine Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückweist, gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO der Rekurs ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstands und auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO erhoben werden kann (RIS-Justiz RS0043893 ua). Er ist aber nicht berechtigt.Der Rekurs ist zulässig, weil gegen den Beschluss, mit dem das Berufungsgericht eine Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückweist, gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO der Rekurs ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstands und auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhoben werden kann (RIS-Justiz RS0043893 ua). Er ist aber nicht berechtigt.