Die Revision ist unzulässig; entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab.Die Revision ist unzulässig; entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ab.
Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen der von der Lehre gebilligten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Die Veranstalter von Sportwettbewerben haben für die im Interesse der Sicherheit von Beteiligten und Zuschauern erforderlichen Vorkehrungen zu sorgen. Liegt die Möglichkeit nahe, dass sich aus einer Veranstaltung Gefahren für andere ergeben, so hat der Verantwortliche im Rahmen des Zumutbaren auch dagegen angemessene Maßnahmen zu treffen (RIS-Justiz RS0098750; vgl auch RS0023955). Die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht dürfen nicht überspannt werden (RIS-Justiz RS0023487, RS0023893, RS0023950), soll sie keine in Wahrheit vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen zur Folge haben (RIS-Justiz RS0023950). Sie findet ihre Grenze daher immer in der Zumutbarkeit möglicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr (RIS-Justiz RS0023397). Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich dabei vor allem danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können (RIS-Justiz RS0023726). Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht kann immer nur von Fall zu Fall bestimmt werden (RIS-Justiz RS0029874; RS0110202); Gleiches gilt für das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen einen Schadenseintritt (RIS-Justiz RS0029874).Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen der von der Lehre gebilligten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Die Veranstalter von Sportwettbewerben haben für die im Interesse der Sicherheit von Beteiligten und Zuschauern erforderlichen Vorkehrungen zu sorgen. Liegt die Möglichkeit nahe, dass sich aus einer Veranstaltung Gefahren für andere ergeben, so hat der Verantwortliche im Rahmen des Zumutbaren auch dagegen angemessene Maßnahmen zu treffen (RIS-Justiz RS0098750; vergleiche auch RS0023955). Die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht dürfen nicht überspannt werden (RIS-Justiz RS0023487, RS0023893, RS0023950), soll sie keine in Wahrheit vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen zur Folge haben (RIS-Justiz RS0023950). Sie findet ihre Grenze daher immer in der Zumutbarkeit möglicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr (RIS-Justiz RS0023397). Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich dabei vor allem danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können (RIS-Justiz RS0023726). Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht kann immer nur von Fall zu Fall bestimmt werden (RIS-Justiz RS0029874; RS0110202); Gleiches gilt für das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen einen Schadenseintritt (RIS-Justiz RS0029874).
Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs richtig wiedergegeben. In seiner Auffassung, der Beklagten sei keine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten vorzuwerfen, der Kläger hätte sein Verhalten auf die von ihm leicht erkennbare Gefahrensituation einstellen können, liegt keine unvertretbare, im Interesse der Rechtssicherheit jedenfalls wahrzunehmende Verkennung der Rechtslage, die ungeachtet der Kasuistik des Einzelfalls die Zulässigkeit der Revision begründen könnte.
Den Ausführungen des Rechtsmittels ist entgegenzuhalten, dass ein Sportler zwar nicht damit rechnen muss, innerhalb eines Spielfelds Gefahren ausgesetzt zu sein, die sich nicht durch die Ausgestaltung des Spiels an sich ergeben. Es muss aber jedem Sportler, mag er auch jugendlich sein und sich in einer Wettkampfsituation befinden, einsichtig sein, dass erhöhte Aufmerksamkeit angebracht ist, wenn man sich dem Spielfeldrand nähert. So besteht etwa auch bei in Hallen üblicherweise verwendeten Banden aus beweglichen Teilen ein erhebliches Verletzungspotential (zB durch Einklemmen); ähnliches gilt, wenn man ungebremst gegen eine glatte Wand läuft oder tritt. Ein Veranstalter darf darauf vertrauen, dass ein Sportler auch im Wettkampf darauf achtet, wohin er mit vollem Tempo läuft. Die vom Rechtsmittelwerber ins Treffen geführte Entscheidung 6 Ob 11/04t ist nicht einschlägig, weil dort die zur Verletzung führenden Werbetafeln nicht Bestandteil der Halle waren, sondern offenbar eigens aufgestellt worden sind.
Über den Einzelfall hinausgehende erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO liegen nicht vor, schließt doch die Kasuistik des Einzelfalls in der Regel eine beispielgebende Entscheidung aus (10 Ob 26/00x mwN).Über den Einzelfall hinausgehende erhebliche Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegen nicht vor, schließt doch die Kasuistik des Einzelfalls in der Regel eine beispielgebende Entscheidung aus (10 Ob 26/00x mwN).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1, § 50 Abs 1 ZPO. Da der beklagte Verein und die Nebenintervenientin in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen haben, dienten ihre Schriftsätze der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Da der beklagte Verein und die Nebenintervenientin in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen haben, dienten ihre Schriftsätze der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.