Der mit Bezug auf diese Entscheidung erhobene Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a Abs 1 StPO) der betroffenen Person ist zulässig (RIS-Justiz RS0122228), geht aber fehl.Der mit Bezug auf diese Entscheidung erhobene Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO) der betroffenen Person ist zulässig (RIS-Justiz RS0122228), geht aber fehl.
Zu Art 3 MRK:Zu Artikel 3, MRK:
Eine Auslieferung kann für den Aufenthaltsstaat eine Konventionsverletzung bedeuten, wenn die betroffene Person im Zielstaat einer Strafe oder Behandlung ausgesetzt wird, welche die Schwelle zur unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung erreicht und daher mit Art 3 MRK unvereinbar ist (vgl insbesonders EGMR 7. 7. 1989, Soering gegen Vereinigtes Königreich, Nr 14.038/88, EuGRZ 1989, 314 = NJW 1990, 2183; Grabenwarter, EMRK4 § 20 Rz 26 mwN).Eine Auslieferung kann für den Aufenthaltsstaat eine Konventionsverletzung bedeuten, wenn die betroffene Person im Zielstaat einer Strafe oder Behandlung ausgesetzt wird, welche die Schwelle zur unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung erreicht und daher mit Artikel 3, MRK unvereinbar ist vergleiche insbesonders EGMR 7. 7. 1989, Soering gegen Vereinigtes Königreich, Nr 14.038/88, EuGRZ 1989, 314 = NJW 1990, 2183; Grabenwarter, EMRK4 Paragraph 20, Rz 26 mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR hat der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften (gewichtigen) Gefahr schlüssig nachzuweisen, wobei der Nachweis hinreichend konkret sein muss (EGMR 15. 11. 1996, Chahal gegen Vereinigtes Königreich, Nr 22.414/93, ÖJZ 1997, 632). Die bloße Möglichkeit drohender Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung reicht nicht aus (EGMR 30. 10. 1991, Vilvarajah ua gegen Vereinigtes Königreich, Nr 13.163/87, ÖJZ 1992, 309).
Demnach muss ein konkretes Risiko bestehen, die betroffene Person würde im Zielstaat der tatsächlichen Gefahr einer Art 3 MRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, und muss dies anhand stichhaltiger Gründe belegbar sein (vgl die Nachweise der Rechtsprechung des EGMR bei Zimmermann in Grote/Marauhn, EMRK/GG Kap 27 Rz 52). Dabei spielen auch die Schwere der drohenden Verletzung und das sonstige Verhalten des Mitgliedstaats der MRK eine Rolle, wobei gegebenenfalls der Umstand relevant sein kann, dass im Zielstaat fundamentale Menschenrechte verletzt werden.Demnach muss ein konkretes Risiko bestehen, die betroffene Person würde im Zielstaat der tatsächlichen Gefahr einer Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, und muss dies anhand stichhaltiger Gründe belegbar sein vergleiche die Nachweise der Rechtsprechung des EGMR bei Zimmermann in Grote/Marauhn, EMRK/GG Kap 27 Rz 52). Dabei spielen auch die Schwere der drohenden Verletzung und das sonstige Verhalten des Mitgliedstaats der MRK eine Rolle, wobei gegebenenfalls der Umstand relevant sein kann, dass im Zielstaat fundamentale Menschenrechte verletzt werden.
Geht die Gefahr für Leib und Leben nicht von staatlicher Seite aus, muss der Beschwerdeführer nicht nur nachweisen, dass die Gefahr eine unmittelbar drohende ist, sondern auch, dass die staatlichen Autoritäten nicht in der Lage sind, ihn ausreichend vor dieser Gefahr zu schützen (Grabenwarter, EMRK4 § 20 Rz 26).Geht die Gefahr für Leib und Leben nicht von staatlicher Seite aus, muss der Beschwerdeführer nicht nur nachweisen, dass die Gefahr eine unmittelbar drohende ist, sondern auch, dass die staatlichen Autoritäten nicht in der Lage sind, ihn ausreichend vor dieser Gefahr zu schützen (Grabenwarter, EMRK4 Paragraph 20, Rz 26).
Bei Auslieferungen an - wie hier -
Konventionsstaaten ist zudem die Verantwortlichkeit des ausliefernden Staates eingeschränkt, weil der Betroffene im Zielstaat Rechtsschutz gegen Konventionsverletzungen erlangen kann. Eine Mitverantwortung des ausliefernden Staates besteht demnach nur dann, wenn dem Betroffenen nach seiner Auslieferung Folter oder sonstige schwere und irreparable Misshandlungen drohen und effektiver Rechtsschutz - auch durch den EGMR - nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen ist (13 Os 150/07v, EvBl 2008/83, 416).Bei Auslieferungen an - wie hier -, Konventionsstaaten ist zudem die Verantwortlichkeit des ausliefernden Staates eingeschränkt, weil der Betroffene im Zielstaat Rechtsschutz gegen Konventionsverletzungen erlangen kann. Eine Mitverantwortung des ausliefernden Staates besteht demnach nur dann, wenn dem Betroffenen nach seiner Auslieferung Folter oder sonstige schwere und irreparable Misshandlungen drohen und effektiver Rechtsschutz - auch durch den EGMR - nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen ist (13 Os 150/07v, EvBl 2008/83, 416).
Aus dem Blickwinkel dieser Grundsätze zeigte der Antragsteller weder auf, dass im Verfahren über die Zulässigkeit seiner Auslieferung ein ihn betreffendes konkretes Gefährdungspotenzial übergangen worden sei, noch wies er nach, dass die österreichischen Gerichte einer in seine Grundrechtssphäre reichenden Fehlauffassung darüber unterlegen seien, dass die serbischen Behörden im Fall einer tatsächlichen und akuten Bedrohung willens sind, den in einem demokratischen Staat allgemein üblichen Schutz zu gewähren, und zur Ergreifung entsprechender Maßnahmen auch im Stande sind.
Die unsubstantiierten Behauptungen, eine kriminelle „Gruppe“, gegen deren Mitglieder der Antragsteller Anzeige erstattet habe, trachte nach Vergeltung, auf den Vater des Antragstellers sei „durch einen unbekannten Täter geschossen“ worden und es sei „die Sicherheit und die menschenwürdige Behandlung des EB aufgrund der geschilderten Gefährdungssituation in den serbischen Gefängnissen nicht gegeben“, werden diesen Kriterien nämlich nicht gerecht.
Zu Art 6 MRK:Zu Artikel 6, MRK:
Wenngleich das Auslieferungsverfahren per se nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 MRK fällt, können dessen Verfahrensgarantien für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung dann (ausnahmsweise) Relevanz erlangen, wenn die betroffene Person nachweist, dass ihr im ersuchenden Staat eine offenkundige Verweigerung eines fairen Prozesses droht. Die Garantien des Art 6 MRK beziehen sich demnach, (auch) soweit es um die Auslieferung geht, nur auf das gerichtliche Strafverfahren, in dem über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage entschieden wird (13 Os 150/07v, EvBl 2008/83, 416 mwN).Wenngleich das Auslieferungsverfahren per se nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, MRK fällt, können dessen Verfahrensgarantien für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung dann (ausnahmsweise) Relevanz erlangen, wenn die betroffene Person nachweist, dass ihr im ersuchenden Staat eine offenkundige Verweigerung eines fairen Prozesses droht. Die Garantien des Artikel 6, MRK beziehen sich demnach, (auch) soweit es um die Auslieferung geht, nur auf das gerichtliche Strafverfahren, in dem über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage entschieden wird (13 Os 150/07v, EvBl 2008/83, 416 mwN).
Da sich der Antrag auf Erneuerung insoweit in dem Vorbringen erschöpft, dass dem Antragsteller in Serbien „kein faires Verfahren i.S. des Art. 6 EMRK gewährt“ werde, entzieht er sich einer sachbezogenen Erörterung.Da sich der Antrag auf Erneuerung insoweit in dem Vorbringen erschöpft, dass dem Antragsteller in Serbien „kein faires Verfahren i.S. des Artikel 6, EMRK gewährt“ werde, entzieht er sich einer sachbezogenen Erörterung.
Der Erneuerungsantrag war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur gemäß § 363b Abs 1 und Abs 2 Z 3 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung als offenbar unbegründet zurückzuweisen.Der Erneuerungsantrag war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur gemäß Paragraph 363 b, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3, StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung als offenbar unbegründet zurückzuweisen.