Entscheidungsgründe:
Der am 10. 6. 1932 geborene Kläger bezog von der beklagten Pensionsversicherungsanstalt im Jahr 2007 eine Alterspension in Höhe von 733,38 EUR brutto monatlich. Er hatte weder im Jahr 2007 noch im Jahr 2008 Anspruch auf Ausgleichszulage.
Mit Bescheid vom 28. 2. 2008 stellte die beklagte Partei fest, dass die Pension der Klägerin ab 1. 1. 2008 um 1,7 % erhöht werde und demnach 745,85 EUR brutto monatlich betrage.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die Klage mit dem Begehren auf Zahlung einer Pension in Höhe von 754,34 EUR brutto monatlich ab 1. 1. 2008. Die vom Gesetzgeber ab 1. 1. 2008 vorgenommene Pensionsanpassung für niedrige Pensionen in Höhe von monatlich bis zu 746,99 EUR mit nur 1,7 % bei gleichzeitiger höherer Erhöhung von Pensionen in Höhe von mehr als 746,99 EUR bis 2.161,49 EUR monatlich verstoße gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz und den verfassungsrechtlich gewährleisteten Eigentumsschutz.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens unter Hinweis auf die geltende Rechtslage.
Das Erstgericht verpflichtete die beklagte Partei, dem Kläger (ab 1. 1. 2008) die Alterspension in der bescheidmäßig zuerkannten Höhe von 745,85 EUR brutto monatlich zu zahlen. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren wies es ab.
Im Zuge der Pensionsanpassung für das Jahr 2008 wurden folgende Maßnahmen getroffen:
1. Der Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende PensionsbezieherInnen wurde von 726 EUR auf 747 EUR (= 2,9 %) und für im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten von 1.091,14 EUR auf 1.120 EUR (= 2,6 %) erhöht.
2. Weiters sieht die Pensionsanpassung 2008 eine Erhöhung
a) für Personen bis zum Ausgleichszulagenrichtsatz (dh bis nunmehr 746,99 EUR monatlich) um 1,7 % (= Anpassungsfaktor),
b) für Pensionen über 746,99 EUR bis 1.050 EUR monatlich um einen Fixbetrag von 21 EUR monatlich (= 2,81 % bis 2 %),
c) für Pensionen über 1.050 EUR bis 1.700 EUR monatlich um 2 %,
d) für Pensionen über 1.700 EUR bis 2.161,50 EUR monatlich zwischen 2 % und 1,7 % (linear abfallend) und
e) für Pensionen über 2.161,50 EUR monatlich um den Fixbetrag von 36,75 EUR monatlich vor.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass die von der beklagten Partei vorgenommene Pensionsanpassung der Gesetzeslage entspreche.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge. Nach seinen Ausführungen sei Ziel der Pensionsanpassung 2008 die stärkere Anhebung des Ausgleichszulagenrichtsatzes und der niedrigen Pensionseinkommen um einen über dem allgemeinen Anpassungsfaktor liegenden Fixbetrag von 21 EUR monatlich gewesen. Dieses Ziel sei grundsätzlich erreicht worden, bei Pensionen unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz aber im Ergebnis nur für jene Gruppe von Pensionsbeziehern, die auch tatsächlich eine Ausgleichszulage erhalten. Diese Regelung möge unbefriedigend erscheinen, weil damit die niedrigsten Pensionen weniger stark angehoben worden seien als höhere Pensionen. Dies sei aber verfassungsrechtlich nicht bedenklich, weil der Mindeststandard des allgemeinen Anpassungsfaktors jedenfalls gewahrt geblieben sei. Es liege im rechtspolitischen Ermessensspielraum des Gesetzgebers, bei der Valorisierung von Pensionen unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz zwischen Ausgleichszulagenbeziehern und jenen Pensionsbeziehern zu unterscheiden, die infolge eines über den Richtsatz hinausgehenden zusätzlichen Einkommens von vornherein besser abgesichert seien. Auch ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Eigentumsrecht liege nicht vor.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Pensionsanpassung 2008 noch nicht vorliege.
Gegen den abweisenden Teil dieser Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der vollinhaltlichen Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig und auch teilweise berechtigt.
Der Kläger wiederholt in seinen Revisionsausführungen seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des § 634 Abs 10 ASVG über die Pensionsanpassung 2008. Weiters macht er geltend, dass die dadurch erfolgte Diskriminierung der Bezieher von Kleinstpensionen (unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz von 747 EUR) nicht EU-rechtskonform sei.Der Kläger wiederholt in seinen Revisionsausführungen seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des Paragraph 634, Absatz 10, ASVG über die Pensionsanpassung 2008. Weiters macht er geltend, dass die dadurch erfolgte Diskriminierung der Bezieher von Kleinstpensionen (unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz von 747 EUR) nicht EU-rechtskonform sei.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
1. Der erkennende Senat hat die für den vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage bereits in dem im gegenständlichen Verfahren ergangenen Beschluss vom 25. 11. 2008 (10 ObS 167/08v) sowie in dem im Parallelverfahren 10 ObS 178/09p ergangenen Beschluss vom 9. 2. 2010 näher dargelegt, sodass auf diese Ausführungen verwiesen werden kann.
2. Der Verfassungsgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 24. 9. 2009, G 176/08 ua, den Antrag des Obersten Gerichtshofs, die die Pensionsanpassung für das Jahr 2008 betreffenden Bestimmungen des ASVG wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz und gegen die Eigentumsgarantie als verfassungswidrig aufzuheben, zurück, wobei er die in diesem Antrag und auch die in den anderen inhaltsgleichen Gesetzesprüfungsanträgen vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken auch inhaltlich nicht teilte.
3. Da die vorliegende Sozialrechtssache auch verschiedene gemeinschaftsrechtliche Fragen berührt, hat der Oberste Gerichtshof im Parallelverfahren 10 Ob 178/09p mit Beschluss vom 9. 2. 2010 das Revisionsverfahren gemäß § 90a GOG ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union drei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.3. Da die vorliegende Sozialrechtssache auch verschiedene gemeinschaftsrechtliche Fragen berührt, hat der Oberste Gerichtshof im Parallelverfahren 10 Ob 178/09p mit Beschluss vom 9. 2. 2010 das Revisionsverfahren gemäß Paragraph 90 a, GOG ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union drei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
3.1 Mit Beschluss vom 9. 2. 2010, 10 Ob 184/09w, hat der Oberste Gerichtshof das Revisionsverfahren im gegenständlichen Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH über den im Verfahren 10 ObS 178/09p gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Begründung darauf hingewiesen, dass die Vorlagefragen auch für den hier zu beurteilenden Fall maßgeblich sein könnten, weshalb eine Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung des EuGH zweckmäßig und geboten sei.
3.2 Mit Urteil vom 20. 10. 2011, Rs C-123/10, Brachner, hat der EuGH auf die ihm vom Obersten Gerichtshof im Verfahren 10 ObS 178/09p vorgelegten Fragen zu Recht erkannt:
„1. Art 3 Abs 1 der RL 79/7/EWG des Rates vom 19. 12. 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass ein System der jährlichen Pensionsanpassung wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende in den Geltungsbereich dieser Richtlinie und damit unter das Diskriminierungsverbot in Art 4 Abs 1 der RL fällt.„1. Artikel 3, Absatz eins, der RL 79/7/EWG des Rates vom 19. 12. 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass ein System der jährlichen Pensionsanpassung wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende in den Geltungsbereich dieser Richtlinie und damit unter das Diskriminierungsverbot in Artikel 4, Absatz eins, der RL fällt.
2. Art 4 Abs 1 der RL 79/7/EWG ist dahin auszulegen, dass das vorlegende Gericht in Anbetracht der ihm unterbreiteten statistischen Daten und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zu der Annahme berechtigt wäre, dass diese Bestimmung einer nationalen Regelung entgegensteht, die dazu führt, dass ein erheblich höherer Prozentsatz weiblicher als männlicher Pensionsbezieher von einer außerordentlichen Pensionserhöhung ausgeschlossen wird.2. Artikel 4, Absatz eins, der RL 79/7/EWG ist dahin auszulegen, dass das vorlegende Gericht in Anbetracht der ihm unterbreiteten statistischen Daten und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zu der Annahme berechtigt wäre, dass diese Bestimmung einer nationalen Regelung entgegensteht, die dazu führt, dass ein erheblich höherer Prozentsatz weiblicher als männlicher Pensionsbezieher von einer außerordentlichen Pensionserhöhung ausgeschlossen wird.
3. Art 4 Abs 1 der RL 79/7/EWG ist dahin auszulegen, dass - falls das vorlegende Gericht im Rahmen der von ihm zur Beantwortung der zweiten Frage vorzunehmenden Prüfung zu dem Ergebnis kommen sollte, dass der Ausschluss der Kleinstpensionen von der außerordentlichen Erhöhung, die die im Ausgangsverfahren fragliche Anpassungsregelung vorsieht, tatsächlich geeignet war, einen erheblich höheren Prozentsatz weiblicher als männlicher Pensionsbezieher zu benachteiligen - diese Benachteiligung weder mit dem früheren Pensionsanfallsalter erwerbstätiger Frauen noch mit der bei ihnen längeren Bezugsdauer der Pension oder damit gerechtfertigt werden kann, dass auch der Ausgleichszulagenrichtsatz für das Jahr 2008 überproportional erhöht wurde.“3. Artikel 4, Absatz eins, der RL 79/7/EWG ist dahin auszulegen, dass - falls das vorlegende Gericht im Rahmen der von ihm zur Beantwortung der zweiten Frage vorzunehmenden Prüfung zu dem Ergebnis kommen sollte, dass der Ausschluss der Kleinstpensionen von der außerordentlichen Erhöhung, die die im Ausgangsverfahren fragliche Anpassungsregelung vorsieht, tatsächlich geeignet war, einen erheblich höheren Prozentsatz weiblicher als männlicher Pensionsbezieher zu benachteiligen - diese Benachteiligung weder mit dem früheren Pensionsanfallsalter erwerbstätiger Frauen noch mit der bei ihnen längeren Bezugsdauer der Pension oder damit gerechtfertigt werden kann, dass auch der Ausgleichszulagenrichtsatz für das Jahr 2008 überproportional erhöht wurde.“
4. Nach Vorliegen dieses Urteils ist das im gegenständlichen Verfahren unterbrochene Revisionsverfahren von Amts wegen wieder aufzunehmen.