Die dagegen aus den Gründen der Z 4 und 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.Die dagegen aus den Gründen der Ziffer 4 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
Die Abweisung des Antrags auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zum Beweis einer „zumindest teilweise eingeschränkten Zurechnungsfähigkeit“ (ON 39 iVm ON 61 S 11) kann mit Verfahrensrüge (Z 4) nicht bekämpft werden, weil das Beweisthema keine (für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage, sondern bloß eine für die Strafzumessung) erhebliche Tatsache betrifft (RIS-Justiz RS0116503, RS0114964).Die Abweisung des Antrags auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zum Beweis einer „zumindest teilweise eingeschränkten Zurechnungsfähigkeit“ (ON 39 in Verbindung mit ON 61 S 11) kann mit Verfahrensrüge (Ziffer 4,) nicht bekämpft werden, weil das Beweisthema keine (für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage, sondern bloß eine für die Strafzumessung) erhebliche Tatsache betrifft (RIS-Justiz RS0116503, RS0114964).
Weshalb die Sanktionsrüge (Z 11) „Feststellungsmängel“ im Zusammenhang mit vom Erstgericht ohnehin mildernd gewerteten Umständen (vgl US 14: „das reumütige Geständnis“, „Anstiftung durch Mag. Renate G*****“) geltend macht, bleibt unklar.Weshalb die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) „Feststellungsmängel“ im Zusammenhang mit vom Erstgericht ohnehin mildernd gewerteten Umständen vergleiche US 14: „das reumütige Geständnis“, „Anstiftung durch Mag. Renate G*****“) geltend macht, bleibt unklar.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.