Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 4. Oktober 2011, GZ 14 Os 107/11h-4, wird dahingehend berichtigt, dass im dritten Satz des Spruchs sowie im vorletzten Satz auf S 6 jeweils vor dem Wort „Berufung“ die Wortfolge „gegen den Ausspruch über die Strafe gerichteten“, und vor dem letzten Absatz auf S 6 der Satz „Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten gegen den auf dem rechtskräftigen Schuldspruch A/II basierenden Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche (vgl Ratz, WK-StPO § 296 Rz 1).“, eingefügt wird.Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 4. Oktober 2011, GZ 14 Os 107/11h-4, wird dahingehend berichtigt, dass im dritten Satz des Spruchs sowie im vorletzten Satz auf S 6 jeweils vor dem Wort „Berufung“ die Wortfolge „gegen den Ausspruch über die Strafe gerichteten“, und vor dem letzten Absatz auf S 6 der Satz „Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten gegen den auf dem rechtskräftigen Schuldspruch A/II basierenden Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 296, Rz 1).“, eingefügt wird.
Gründe: