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Entscheidungstext 14Os107/11h

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os107/11h

Entscheidungsdatum

11.11.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. November 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Wolfgang W***** wegen zweier Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 034 Hv 6/11s des Landesgerichts für Strafsachen Wien, nach Abstimmung gemäß Paragraph 60, Absatz eins, OGH-Geo den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 4. Oktober 2011, GZ 14 Os 107/11h-4, wird dahingehend berichtigt, dass im dritten Satz des Spruchs sowie im vorletzten Satz auf S 6 jeweils vor dem Wort „Berufung“ die Wortfolge „gegen den Ausspruch über die Strafe gerichteten“, und vor dem letzten Absatz auf S 6 der Satz „Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten gegen den auf dem rechtskräftigen Schuldspruch A/II basierenden Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 296, Rz 1).“, eingefügt wird.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 4. Oktober 2011, GZ 14 Os 107/11h-4, blieb - wie aus der Verweisung des Angeklagten mit seiner Berufung auf die (den Zuspruch an den Privatbeteiligten Florian Wi***** nicht umfassende) kassatorische Entscheidung (US 6) erkennbar - irrtümlich unvollständig, weshalb die Auslassung nach Paragraph 270, Absatz 3, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 291, zweiter Satz StPO zu berichtigen war.

Textnummer

E98899

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0140OS00107.11H.1111.000

Im RIS seit

18.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2011

Dokumentnummer

JJT_20111111_OGH0002_0140OS00107_11H0000_000

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