Die ausschließlich gegen den Schuldspruch wegen Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (A) gerichtete, aus den Gründen der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die ausschließlich gegen den Schuldspruch wegen Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (A) gerichtete, aus den Gründen der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Entgegen dem Einwand der Mängelrüge sind weder die - in der Beschwerde bloß „auszugsweise“ wiedergegebenen und urteilsfremd interpretierten - Feststellungen zum vom Vorsatz des Beschwerdeführers umfassten Einsatz von Gewalt als Nötigungsmittel noch deren Begründung undeutlich im Sinn der Z 5 erster Fall.Entgegen dem Einwand der Mängelrüge sind weder die - in der Beschwerde bloß „auszugsweise“ wiedergegebenen und urteilsfremd interpretierten - Feststellungen zum vom Vorsatz des Beschwerdeführers umfassten Einsatz von Gewalt als Nötigungsmittel noch deren Begründung undeutlich im Sinn der Ziffer 5, erster Fall.
Die Tatrichter haben die unmissverständlichen diesbezüglichen Konstatierungen zum objektiven Sachverhalt (zum Schuldspruch A/I: US 9, zum Schuldspruch A/II: US 10) vielmehr aus den für glaubwürdig erachteten Angaben der Zeugen Eduardo R***** und Florian Wi***** und die - gleichermaßen deutlichen - Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite (wonach der Angeklagte jeweils mit dem Vorsatz handelte, die sich wehrenden Jugendlichen durch den Einsatz der beschriebenen Gewalt zur Duldung des Anal- und Oralverkehrs zu nötigen und dabei wusste und sich damit abfand, dass diese keine geschlechtlichen Handlungen wollten [US 9 und 10]) ausdrücklich insbesonders aus der Handlungsweise des Beschwerdeführers und den Angaben der Tatopfer (US 11 bis 14; vgl auch Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452) abgeleitet. Diese Erwägungen widersprechen weder Denkgesetzen noch grundlegenden Erfahrungssätzen (vgl RIS-Justiz RS0118317) und sind daher - dem Vorwurf bloßer Scheinbegründung zuwider - auch unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden.Die Tatrichter haben die unmissverständlichen diesbezüglichen Konstatierungen zum objektiven Sachverhalt (zum Schuldspruch A/I: US 9, zum Schuldspruch A/II: US 10) vielmehr aus den für glaubwürdig erachteten Angaben der Zeugen Eduardo R***** und Florian Wi***** und die - gleichermaßen deutlichen - Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite (wonach der Angeklagte jeweils mit dem Vorsatz handelte, die sich wehrenden Jugendlichen durch den Einsatz der beschriebenen Gewalt zur Duldung des Anal- und Oralverkehrs zu nötigen und dabei wusste und sich damit abfand, dass diese keine geschlechtlichen Handlungen wollten [US 9 und 10]) ausdrücklich insbesonders aus der Handlungsweise des Beschwerdeführers und den Angaben der Tatopfer (US 11 bis 14; vergleiche auch Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 452) abgeleitet. Diese Erwägungen widersprechen weder Denkgesetzen noch grundlegenden Erfahrungssätzen vergleiche RIS-Justiz RS0118317) und sind daher - dem Vorwurf bloßer Scheinbegründung zuwider - auch unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Ziffer 5, vierter Fall) nicht zu beanstanden.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) orientiert sich mit der unter Bezugnahme auf das Vorbringen der Mängelrüge aufgestellten Behauptung fehlender Feststellungen, die „dem Gewaltbegriff genügen würden“, nicht an den diesbezüglichen Urteilsannahmen (US 9 und 10) und verfehlt solcherart den (auf der Sachverhaltsebene) gerade darin gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) orientiert sich mit der unter Bezugnahme auf das Vorbringen der Mängelrüge aufgestellten Behauptung fehlender Feststellungen, die „dem Gewaltbegriff genügen würden“, nicht an den diesbezüglichen Urteilsannahmen (US 9 und 10) und verfehlt solcherart den (auf der Sachverhaltsebene) gerade darin gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit.
Mit Blick auf § 290 StPO sei festgehalten, dass die festgestellten Gewalthandlungen des Angeklagten die vorgenommene Subsumtion jedenfalls zu tragen vermögen (vgl zum Gewaltbegriff des § 201 Abs 1 StGB: RIS-Justiz RS0095232, RS0095260; Philipp in WK² § 201 Rz 13).Mit Blick auf Paragraph 290, StPO sei festgehalten, dass die festgestellten Gewalthandlungen des Angeklagten die vorgenommene Subsumtion jedenfalls zu tragen vermögen vergleiche zum Gewaltbegriff des Paragraph 201, Absatz eins, StGB: RIS-Justiz RS0095232, RS0095260; Philipp in WK² Paragraph 201, Rz 13).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof jedoch, dass dem Urteil in Betreff des Schuldspruchs C eine nicht geltend gemachte Nichtigkeit (Z 9 lit a) anhaftet, die sich zum Nachteil des Angeklagten auswirkt und daher amtswegig wahrzunehmen war (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO).Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof jedoch, dass dem Urteil in Betreff des Schuldspruchs C eine nicht geltend gemachte Nichtigkeit (Ziffer 9, Litera a,) anhaftet, die sich zum Nachteil des Angeklagten auswirkt und daher amtswegig wahrzunehmen war (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO).
§ 207a StGB pönalisiert - soweit hier wesentlich - die Herstellung, das sich oder anderen Verschaffen und den Besitz pornographischer Darstellungen (mündiger und unmündiger) Minderjähriger, deren Definition sich in Abs 4 dieser Bestimmung findet. Zur Subsumtion unter § 207a StGB bedarf es daher der Feststellung der Kriterien dieses normativen Tabestandsmerkmals (vgl auch 12 Os 151/08k), die der angefochtene Entscheidung, die sich insoweit in der bloßen Anführung der verba legalia „pornographische Darstellungen Minderjähriger“ erschöpft (vgl US 7 f), nicht zu entnehmen sind.Paragraph 207 a, StGB pönalisiert - soweit hier wesentlich - die Herstellung, das sich oder anderen Verschaffen und den Besitz pornographischer Darstellungen (mündiger und unmündiger) Minderjähriger, deren Definition sich in Absatz 4, dieser Bestimmung findet. Zur Subsumtion unter Paragraph 207 a, StGB bedarf es daher der Feststellung der Kriterien dieses normativen Tabestandsmerkmals vergleiche auch 12 Os 151/08k), die der angefochtene Entscheidung, die sich insoweit in der bloßen Anführung der verba legalia „pornographische Darstellungen Minderjähriger“ erschöpft vergleiche US 7 f), nicht zu entnehmen sind.
Der im Referat der entscheidenden Tatsachen im Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) enthaltene Einschub „wie in ON 18 beispielhaft angeführt“ vermag die fehlenden Feststellungen ebenso wenig zu ersetzen (RIS-Justiz RS0114639; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 15) wie der pauschale Hinweis auf „AS 37 ff in ON 18“ (US 8) und auf „ON 2, 6, 18 und 24“ im Rahmen der beweiswürdigenden Erwägungen (US 11).Der im Referat der entscheidenden Tatsachen im Erkenntnis (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) enthaltene Einschub „wie in ON 18 beispielhaft angeführt“ vermag die fehlenden Feststellungen ebenso wenig zu ersetzen (RIS-Justiz RS0114639; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 15) wie der pauschale Hinweis auf „AS 37 ff in ON 18“ (US 8) und auf „ON 2, 6, 18 und 24“ im Rahmen der beweiswürdigenden Erwägungen (US 11).
Der aufgezeigte Rechtsfehler mangels Feststellungen macht die Aufhebung des Urteils im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285e StPO) samt Anordnung einer neuen Hauptverhandlung und Verweisung der Sache an das Erstgericht erforderlich.Der aufgezeigte Rechtsfehler mangels Feststellungen macht die Aufhebung des Urteils im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 e, StPO) samt Anordnung einer neuen Hauptverhandlung und Verweisung der Sache an das Erstgericht erforderlich.
Mit seiner gegen den Ausspruch über die Strafe gerichteten Berufung war der Angeklagte auf die Kassation des Strafausspruchs zu verweisen.
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten gegen den auf dem rechtskräftigen Schuldspruch A/II basierenden Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche (vgl Ratz, WK-StPO § 296 Rz 1).Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten gegen den auf dem rechtskräftigen Schuldspruch A/II basierenden Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 296, Rz 1).
Für den zweiten Rechtsgang wird darauf hingewiesen, dass
1. das dem Schuldspruch C/II zugrunde liegende Täterverhalten - ausreichende Feststellungen im oben aufgezeigten Sinn vorausgesetzt - rechtsrichtig § 207a Abs 1 Z 2 StGB zu subsumieren ist,1. das dem Schuldspruch C/II zugrunde liegende Täterverhalten - ausreichende Feststellungen im oben aufgezeigten Sinn vorausgesetzt - rechtsrichtig Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer 2, StGB zu subsumieren ist,
2. die Wertung sowohl des Zusammentreffens zweier Verbrechen als auch der „zweifachen Tatbegehung im Rahmen des § 201 StGB“ (US 16) einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) begründet und2. die Wertung sowohl des Zusammentreffens zweier Verbrechen als auch der „zweifachen Tatbegehung im Rahmen des Paragraph 201, StGB“ (US 16) einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB) begründet und
3. die Berücksichtigung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten als eine für die Strafzumessung (mit-)entscheidende Tatsache (US 16) eine unrichtige Gesetzesanwendung (Z 11 zweiter Fall) darstellt (RIS-Justiz RS0090897; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 713).3. die Berücksichtigung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten als eine für die Strafzumessung (mit-)entscheidende Tatsache (US 16) eine unrichtige Gesetzesanwendung (Ziffer 11, zweiter Fall) darstellt (RIS-Justiz RS0090897; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 713).
Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO, wobei die amtswegige Maßnahme von der Kostenersatzpflicht nicht umfasst ist (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 12).Die Kostenersatzpflicht beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO, wobei die amtswegige Maßnahme von der Kostenersatzpflicht nicht umfasst ist (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 12).