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Entscheidungstext 14Os107/11h

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os107/11h

Entscheidungsdatum

04.10.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Oktober 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kopinits als Schriftführer in der Strafsache gegen Wolfgang W***** wegen zweier Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9. Juni 2011, GZ 034 Hv 6/11s-63, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch C, demzufolge auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Mit seiner gegen den Ausspruch über die Strafe gerichteten Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Ihm fallen auch die auf die Zurückweisung seiner Nichtigkeitsbeschwerde bezogenen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wolfgang W***** zweier Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (A), mehrerer Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 207a Absatz eins, Ziffer eins, StGB (B) und nach Paragraph 207 a, Absatz 3, erster und zweiter Satz StGB (C) sowie des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB (D) schuldig erkannt.

Danach hat er - soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde und die amtswegige Maßnahme relevant - in Wien und Wiener Neustadt

(A) nachgenannte Personen mit Gewalt zur Duldung dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen genötigt, und zwar

römisch eins) zwischen Juli 2009 und März 2010 den damals 15-jährigen Eduardo R*****, indem er ihn festhielt und auszog, ihm einen Stoß versetzte, sodass er zu liegen kam, ihn derart auf die Sitzbank drückte, dass er seinen Arm hinter seinem Rücken einklemmen und den anderen mit seiner Hand fixieren konnte, ihn an der Hüfte packte und sodann trotz seiner Gegenwehr mit seinem Penis in dessen After eindrang;

römisch zwei) im Sommer 2008 den damals 14-jährigen Florian Wi*****, indem er sich auf dessen Becken setzte, ihm die Hose hinunterzog, ihn an den Armen festhielt, ihn fixierte, indem er seinen Brustkorb auf das Bett drückte und sodann trotz seiner Gegenwehr dessen Penis in den Mund nahm;

(C) ab 4. März 2006 „pornographische Darstellungen mündiger und unmündiger minderjähriger Personen (Paragraph 207 a, Absatz 4, StGB), wie in ON 18 beispielhaft angeführt“

römisch eins) sich bis 6. August 2010 verschafft und bis 9. November 2010 besessen, „indem er diese aus dem Internet bzw von Chatpartnern im Chat, so auch durch die zu C (gemeint: B) näher beschriebene Handlung, oder via E-Mail bezog und abspeicherte“, und zwar auf zwei Festplatten und einem USB-Stick insgesamt 145 „Bilddateien“ und sieben „Videodateien“;

römisch zwei) bis 9. November 2010 einem verdeckten Ermittler und zumindest elf anderen unbekannten Personen verschafft, indem er diesen via E-Mail zwischen einem und zwanzig „Bilddateien bzw Videodateien“ pro Nachricht und dem verdeckten Ermittler über die Internetplattform MSN eine nicht mehr festzustellende Anzahl an „Videodateien“ übermittelte.

Rechtliche Beurteilung

Die ausschließlich gegen den Schuldspruch wegen Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (A) gerichtete, aus den Gründen der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Entgegen dem Einwand der Mängelrüge sind weder die - in der Beschwerde bloß „auszugsweise“ wiedergegebenen und urteilsfremd interpretierten - Feststellungen zum vom Vorsatz des Beschwerdeführers umfassten Einsatz von Gewalt als Nötigungsmittel noch deren Begründung undeutlich im Sinn der Ziffer 5, erster Fall.

Die Tatrichter haben die unmissverständlichen diesbezüglichen Konstatierungen zum objektiven Sachverhalt (zum Schuldspruch A/I: US 9, zum Schuldspruch A/II: US 10) vielmehr aus den für glaubwürdig erachteten Angaben der Zeugen Eduardo R***** und Florian Wi***** und die - gleichermaßen deutlichen - Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite (wonach der Angeklagte jeweils mit dem Vorsatz handelte, die sich wehrenden Jugendlichen durch den Einsatz der beschriebenen Gewalt zur Duldung des Anal- und Oralverkehrs zu nötigen und dabei wusste und sich damit abfand, dass diese keine geschlechtlichen Handlungen wollten [US 9 und 10]) ausdrücklich insbesonders aus der Handlungsweise des Beschwerdeführers und den Angaben der Tatopfer (US 11 bis 14; vergleiche auch Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 452) abgeleitet. Diese Erwägungen widersprechen weder Denkgesetzen noch grundlegenden Erfahrungssätzen vergleiche RIS-Justiz RS0118317) und sind daher - dem Vorwurf bloßer Scheinbegründung zuwider - auch unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Ziffer 5, vierter Fall) nicht zu beanstanden.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) orientiert sich mit der unter Bezugnahme auf das Vorbringen der Mängelrüge aufgestellten Behauptung fehlender Feststellungen, die „dem Gewaltbegriff genügen würden“, nicht an den diesbezüglichen Urteilsannahmen (US 9 und 10) und verfehlt solcherart den (auf der Sachverhaltsebene) gerade darin gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit.

Mit Blick auf Paragraph 290, StPO sei festgehalten, dass die festgestellten Gewalthandlungen des Angeklagten die vorgenommene Subsumtion jedenfalls zu tragen vermögen vergleiche zum Gewaltbegriff des Paragraph 201, Absatz eins, StGB: RIS-Justiz RS0095232, RS0095260; Philipp in WK² Paragraph 201, Rz 13).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof jedoch, dass dem Urteil in Betreff des Schuldspruchs C eine nicht geltend gemachte Nichtigkeit (Ziffer 9, Litera a,) anhaftet, die sich zum Nachteil des Angeklagten auswirkt und daher amtswegig wahrzunehmen war (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO).

Paragraph 207 a, StGB pönalisiert - soweit hier wesentlich - die Herstellung, das sich oder anderen Verschaffen und den Besitz pornographischer Darstellungen (mündiger und unmündiger) Minderjähriger, deren Definition sich in Absatz 4, dieser Bestimmung findet. Zur Subsumtion unter Paragraph 207 a, StGB bedarf es daher der Feststellung der Kriterien dieses normativen Tabestandsmerkmals vergleiche auch 12 Os 151/08k), die der angefochtene Entscheidung, die sich insoweit in der bloßen Anführung der verba legalia „pornographische Darstellungen Minderjähriger“ erschöpft vergleiche US 7 f), nicht zu entnehmen sind.

Der im Referat der entscheidenden Tatsachen im Erkenntnis (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) enthaltene Einschub „wie in ON 18 beispielhaft angeführt“ vermag die fehlenden Feststellungen ebenso wenig zu ersetzen (RIS-Justiz RS0114639; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 15) wie der pauschale Hinweis auf „AS 37 ff in ON 18“ (US 8) und auf „ON 2, 6, 18 und 24“ im Rahmen der beweiswürdigenden Erwägungen (US 11).

Der aufgezeigte Rechtsfehler mangels Feststellungen macht die Aufhebung des Urteils im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 e, StPO) samt Anordnung einer neuen Hauptverhandlung und Verweisung der Sache an das Erstgericht erforderlich.

Mit seiner gegen den Ausspruch über die Strafe gerichteten Berufung war der Angeklagte auf die Kassation des Strafausspruchs zu verweisen.

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten gegen den auf dem rechtskräftigen Schuldspruch A/II basierenden Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 296, Rz 1).

Für den zweiten Rechtsgang wird darauf hingewiesen, dass

1. das dem Schuldspruch C/II zugrunde liegende Täterverhalten - ausreichende Feststellungen im oben aufgezeigten Sinn vorausgesetzt - rechtsrichtig Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer 2, StGB zu subsumieren ist,

2. die Wertung sowohl des Zusammentreffens zweier Verbrechen als auch der „zweifachen Tatbegehung im Rahmen des Paragraph 201, StGB“ (US 16) einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB) begründet und

3. die Berücksichtigung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten als eine für die Strafzumessung (mit-)entscheidende Tatsache (US 16) eine unrichtige Gesetzesanwendung (Ziffer 11, zweiter Fall) darstellt (RIS-Justiz RS0090897; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 713).

Die Kostenersatzpflicht beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO, wobei die amtswegige Maßnahme von der Kostenersatzpflicht nicht umfasst ist (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 12).

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E98756

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0140OS00107.11H.1004.000

Im RIS seit

11.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2011

Dokumentnummer

JJT_20111004_OGH0002_0140OS00107_11H0000_000

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