Die gegen das Urteil des Berufungsgerichts erhobene „außerordentliche“ Revision der Beklagten legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshofs vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der geltenden Rechtslage:
Zunächst ist festzuhalten, dass im Fall von Klage und Widerklage auch bei Verbindung beider Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung die Streitwerte nicht zusammenzurechnen sind und die Zulässigkeit der Revision daher jeweils gesondert zu prüfen ist (RIS-Justiz RS0042626; RS0037252; Kodek in Rechberger3 § 502 Rz 2; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 502 ZPO Rz 168, jeweils mwN).Zunächst ist festzuhalten, dass im Fall von Klage und Widerklage auch bei Verbindung beider Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung die Streitwerte nicht zusammenzurechnen sind und die Zulässigkeit der Revision daher jeweils gesondert zu prüfen ist (RIS-Justiz RS0042626; RS0037252; Kodek in Rechberger3 Paragraph 502, Rz 2; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 Paragraph 502, ZPO Rz 168, jeweils mwN).
Sowohl im Verfahren über die Klage als auch über die Widerklage beträgt der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, 17.571,77 EUR. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist daher jeweils nach § 508 ZPO zu beurteilen. In den in § 508 Abs 1 ZPO angeführten Fällen, in denen der Entscheidungsgegenstand - wie hier - zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und in denen das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig (§ 502 Abs 3 ZPO). Nach § 508 Abs 1 ZPO kann allerdings in einem solchen Fall eine Partei einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen. Der mit dieser verbundene Antrag ist gemäß § 508 Abs 2 ZPO binnen vier Wochen beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln (RIS-Justiz RS0109623). Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei - wie hier die Beklagte - ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch, wenn es als „außerordentliche“ Revision bezeichnet wird und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist. Dieser darf darüber nur entscheiden, wenn das Berufungsgericht nach § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei (RIS-Justiz RS0109623 und RS0109501). Dies gilt auch dann, wenn der Revisionswerber in dem Schriftsatz nicht im Sinn des § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs des Berufungsgerichts gestellt hat, weil dieser Mangel nach § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623).Sowohl im Verfahren über die Klage als auch über die Widerklage beträgt der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, 17.571,77 EUR. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist daher jeweils nach Paragraph 508, ZPO zu beurteilen. In den in Paragraph 508, Absatz eins, ZPO angeführten Fällen, in denen der Entscheidungsgegenstand - wie hier - zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und in denen das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig (Paragraph 502, Absatz 3, ZPO). Nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO kann allerdings in einem solchen Fall eine Partei einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen. Der mit dieser verbundene Antrag ist gemäß Paragraph 508, Absatz 2, ZPO binnen vier Wochen beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln (RIS-Justiz RS0109623). Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei - wie hier die Beklagte - ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch, wenn es als „außerordentliche“ Revision bezeichnet wird und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist. Dieser darf darüber nur entscheiden, wenn das Berufungsgericht nach Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei (RIS-Justiz RS0109623 und RS0109501). Dies gilt auch dann, wenn der Revisionswerber in dem Schriftsatz nicht im Sinn des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs des Berufungsgerichts gestellt hat, weil dieser Mangel nach Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623).
Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen, das das Rechtsmittel dem Berufungsgericht vorzulegen haben wird.