Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Milovan L***** gemäß § 259 Z 3 StPO von der Anklage freigesprochen, er habe von 22. Dezember 2006 bis 31. Jänner 2007, die ihm durch Rechtsgeschäft in Form einer Zeichnungsberechtigung über ein Konto der Helga S***** bei der E***** AG eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, durch im Urteil näher beschriebene Handlungen wissentlich missbraucht, „wobei er einen Großteil des Geldes nicht zugunsten von Helga S*****, sondern zu privaten Zwecken“ verwendet und dieser dadurch einen „nicht mehr feststellbaren, 50.000 Euro jedenfalls übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt“ habe, und zwarMit dem angefochtenen Urteil wurde Milovan L***** gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO von der Anklage freigesprochen, er habe von 22. Dezember 2006 bis 31. Jänner 2007, die ihm durch Rechtsgeschäft in Form einer Zeichnungsberechtigung über ein Konto der Helga S***** bei der E***** AG eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, durch im Urteil näher beschriebene Handlungen wissentlich missbraucht, „wobei er einen Großteil des Geldes nicht zugunsten von Helga S*****, sondern zu privaten Zwecken“ verwendet und dieser dadurch einen „nicht mehr feststellbaren, 50.000 Euro jedenfalls übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt“ habe, und zwar
(A) zwischen 22. Dezember 2006 und 12. Jänner 2007 durch fünf Barbehebungen von insgesamt 74.000 Euro;
(B) zwischen 22. Dezember 2006 und 23. Jänner 2007 durch elf Bankomatbehebungen von insgesamt 31.800 Euro;
(C) zwischen 28. Dezember 2006 und 31. Jänner 2007 durch drei Überweisungen von insgesamt 615,31 Euro;
(D) am 1. Jänner 2007 durch Zahlungen von insgesamt 500 Euro.
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft schlägt fehl.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft schlägt fehl.
Das Erstgericht stützte den Freispruch im Wesentlichen auf die Überzeugung, dass der Angeklagte 74.000 Euro bar behoben (A) und drei Überweisungen von insgesamt 615,31 Euro (C) durchgeführt habe, während in Betreff der weiteren Behebungen (B) und Zahlungen (D) mit der Bankomatkarte nicht eindeutig geklärt sei, ob sie von ihm oder Helga S***** durchgeführt worden seien. Selbst bei den dem Angeklagten eindeutig zuzuordnenden Vermögensverfügungen könne nicht festgestellt werden, dass diese missbräuchlich, also ohne Wissen und Willen der Helga S*****, vorgenommen worden seien (US 7 f).