Abgesehen davon, dass die Verfahrensrüge (Z 4) keine entsprechende Fundstelle im Akt bezeichnet (RIS-Justiz RS0124172), ist das Erstgericht dem Antrag auf „Einholung eines medizinischen Gutachtens zur Frage der Art und Schwere der bei Al***** eingetretenen Verletzungen sowie zur Frage, ob aus dem Verletzungsbild Schlüsse auf die Begehungsart zu treffen sind, insbesondere ob es sich dabei um einen Gegenstand gehandelt hat, der die Verletzungen herbeigeführt hat, sowie zum Beweis dafür, dass die Verletzung des Al***** durchaus mit einem Faustschlag in Einklang zu bringen ist“ (ON 52 S 17), als auf bloße Erkundungsbeweisführung gerichtet mit Recht nicht gefolgt. Denn angesichts der Krankengeschichte des Landeskrankenhauses Innsbruck, wonach Genannter insgesamt zwar bloß leicht verletzt wurde, jedoch Schnittwunden im Gesichtsbereich erlitt und ein Glassplitter aus einer Rissquetschwunde über dem linken Auge entfernt werden musste (ON 2 in ON 48 S 44), sowie dessen mit den Angaben eines unbeteiligten Zeugen übereinstimmender Aussage, Karen A***** habe ihm die Verletzungen mit einem gläsernen Gegenstand zugefügt (ON 2 in ON 48 S 19 und S 26), ließ der Antrag nicht erkennen, warum die Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis, ein bloßer Faustschlag hätte zu den Verletzungen geführt, erwarten habe lassen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330).Abgesehen davon, dass die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) keine entsprechende Fundstelle im Akt bezeichnet (RIS-Justiz RS0124172), ist das Erstgericht dem Antrag auf „Einholung eines medizinischen Gutachtens zur Frage der Art und Schwere der bei Al***** eingetretenen Verletzungen sowie zur Frage, ob aus dem Verletzungsbild Schlüsse auf die Begehungsart zu treffen sind, insbesondere ob es sich dabei um einen Gegenstand gehandelt hat, der die Verletzungen herbeigeführt hat, sowie zum Beweis dafür, dass die Verletzung des Al***** durchaus mit einem Faustschlag in Einklang zu bringen ist“ (ON 52 S 17), als auf bloße Erkundungsbeweisführung gerichtet mit Recht nicht gefolgt. Denn angesichts der Krankengeschichte des Landeskrankenhauses Innsbruck, wonach Genannter insgesamt zwar bloß leicht verletzt wurde, jedoch Schnittwunden im Gesichtsbereich erlitt und ein Glassplitter aus einer Rissquetschwunde über dem linken Auge entfernt werden musste (ON 2 in ON 48 S 44), sowie dessen mit den Angaben eines unbeteiligten Zeugen übereinstimmender Aussage, Karen A***** habe ihm die Verletzungen mit einem gläsernen Gegenstand zugefügt (ON 2 in ON 48 S 19 und S 26), ließ der Antrag nicht erkennen, warum die Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis, ein bloßer Faustschlag hätte zu den Verletzungen geführt, erwarten habe lassen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330).
Entgegen dem - erneut ohne Angabe von Fundstellen erhobenen - Einwand von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) betreffend die Beurteilung der Überzeugungskraft der Aussage des Mensur M***** haben die Tatrichter die klinische Behandlung des Genannten wegen einer Schizophrenieerkrankung (US 12) und dessen widersprüchliche Angaben berücksichtigt (US 16 ff).Entgegen dem - erneut ohne Angabe von Fundstellen erhobenen - Einwand von Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) betreffend die Beurteilung der Überzeugungskraft der Aussage des Mensur M***** haben die Tatrichter die klinische Behandlung des Genannten wegen einer Schizophrenieerkrankung (US 12) und dessen widersprüchliche Angaben berücksichtigt (US 16 ff).
Die Kritik zum Schuldspruchpunkt B/II, die (vom Erstgericht im Übrigen den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen folgend auf die Aussage des Opfers und eines unbeteiligten Zeugen gestützten; US 23 f) Urteilsfeststellungen zum Tathergang stünden „im direkten Widerspruch zu den Aussagen der Zeugin W*****“, bekämpft unzulässig nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter, die die Angaben der genannten Zeugin als „äußerst unglaubwürdig“ beurteilt haben (US 25).
Gegenstand einer Rechts- oder Subsumtionsrüge ist der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen mit dem festgestellten Sachverhalt (RIS-Justiz RS0099810).
Demgegenüber verfehlt die Behauptung (Z 6, inhaltlich Z 10), der Beschwerdeführer habe „allenfalls den Tatbestand der Sachhehlerei nach § 164 StGB erfüllt“, den Bezugspunkt der tatrichterlichen Konstatierungen, wonach Karen A***** durch Fahr- und Aufpasserdienste zu den Einbrüchen des Mensur M***** beigetragen hat (US 9).Demgegenüber verfehlt die Behauptung (Ziffer 6,, inhaltlich Ziffer 10,), der Beschwerdeführer habe „allenfalls den Tatbestand der Sachhehlerei nach Paragraph 164, StGB erfüllt“, den Bezugspunkt der tatrichterlichen Konstatierungen, wonach Karen A***** durch Fahr- und Aufpasserdienste zu den Einbrüchen des Mensur M***** beigetragen hat (US 9).
Gleiches gilt für das Vorbringen zum Schuldspruchpunkt B/II, es sei „im äußersten Fall von der Verwirklichung des Tatbestandes nach § 83 Abs 1 StGB zu sprechen“, das die eine Subsumtion als Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB tragenden Urteilskonstatierungen (US 12) ignoriert.Gleiches gilt für das Vorbringen zum Schuldspruchpunkt B/II, es sei „im äußersten Fall von der Verwirklichung des Tatbestandes nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu sprechen“, das die eine Subsumtion als Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB tragenden Urteilskonstatierungen (US 12) ignoriert.
Auch der weitere Einwand, die „Abwehrhaltung“ des Beschwerdeführers sei als Notwehr (§ 3 Abs 1 StGB) zu werten, missachtet die entscheidenden Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer nicht „um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriff von Al***** abzuwehren“, diesem „den Schlag absichtlich versetzt“ hat, und er „auch nicht irrtümlich angenommen“ hat, „dass ein derartiger gegenwärtiger oder unmittelbar drohender Angriff vorlag“ (US 12).Auch der weitere Einwand, die „Abwehrhaltung“ des Beschwerdeführers sei als Notwehr (Paragraph 3, Absatz eins, StGB) zu werten, missachtet die entscheidenden Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer nicht „um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriff von Al***** abzuwehren“, diesem „den Schlag absichtlich versetzt“ hat, und er „auch nicht irrtümlich angenommen“ hat, „dass ein derartiger gegenwärtiger oder unmittelbar drohender Angriff vorlag“ (US 12).
Indem die Sanktionsrüge (Z 11) behauptet, das Erstgericht habe bestimmte Milderungsgründe übergangen, macht sie keinen Nichtigkeits- sondern bloß einen Berufungsgrund geltend (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 728).Indem die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) behauptet, das Erstgericht habe bestimmte Milderungsgründe übergangen, macht sie keinen Nichtigkeits- sondern bloß einen Berufungsgrund geltend vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 728).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten Karen A***** beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten Karen A***** beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.