Die Rechtsmittelvorlage unmittelbar an den Obersten Gerichtshof widerspricht der Rechtslage; eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben.
Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR (vgl RIS-Justiz RS0125732) nicht übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt hat (§ 59 Abs 1 Z 2 AußStrG). Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur einen Antrag an das Rekursgericht (Zulassungsvorstellung gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG) stellen, den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; mit dieser Zulassungsvorstellung ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden.Nach Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR vergleiche RIS-Justiz RS0125732) nicht übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt hat (Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG). Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur einen Antrag an das Rekursgericht (Zulassungsvorstellung gemäß Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG) stellen, den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; mit dieser Zulassungsvorstellung ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden.
Für die Berechnung des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts sind gesetzliche Unterhaltsansprüche gemäß § 58 Abs 1 JN mit dem 36-fachen Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags zu bewerten, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz noch strittig war (RIS-Justiz RS0122735). Dabei ist regelmäßig auf den laufenden Unterhalt abzustellen, sofern der Durchschnitt dreier Jahre bereits fälligen Unterhalts nicht höher ist als das Dreifache der Jahresleistung des laufenden Unterhalts (RIS-Justiz RS0103147).Für die Berechnung des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts sind gesetzliche Unterhaltsansprüche gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit dem 36-fachen Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags zu bewerten, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz noch strittig war (RIS-Justiz RS0122735). Dabei ist regelmäßig auf den laufenden Unterhalt abzustellen, sofern der Durchschnitt dreier Jahre bereits fälligen Unterhalts nicht höher ist als das Dreifache der Jahresleistung des laufenden Unterhalts (RIS-Justiz RS0103147).
Der Wert des Entscheidungsgegenstands ist für jedes der zwei Kinder gesondert zu beurteilen; es kommt nicht zu einer Zusammenrechnung (RIS-Justiz RS0017257, RS0112656).
In Bezug auf Manuel haben die Vorinstanzen einen laufenden Unterhaltsbeitrag von 255 EUR monatlich ab 1. August 2010 festgelegt; angesichts des Begehrens von 600 EUR monatlich ist ein Erhöhungsbetrag von 345 EUR monatlich strittig. Bei Marcel geht es um den Erhöhungsbetrag des laufenden Unterhalts in Höhe von 370 EUR monatlich. Die dreifache Jahresleistung des strittigen Betrags beträgt somit bei Manuel 12.420 EUR und bei Marcel 13.320 EUR.
Da somit bei keinem der Kinder die maßgebliche Wertgrenze von 30.000 EUR erreicht wird, kommt ein außerordentlicher Revisionsrekurs nicht in Betracht. Das Rechtsmittel der Kinder ist daher nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern zunächst dem Rekursgericht vorzulegen (§ 69 Abs 3 AußStrG; 10 Ob 33/10s; siehe auch RIS-Justiz RS0109516).Da somit bei keinem der Kinder die maßgebliche Wertgrenze von 30.000 EUR erreicht wird, kommt ein außerordentlicher Revisionsrekurs nicht in Betracht. Das Rechtsmittel der Kinder ist daher nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern zunächst dem Rekursgericht vorzulegen (Paragraph 69, Absatz 3, AußStrG; 10 Ob 33/10s; siehe auch RIS-Justiz RS0109516).