Die geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründe sind zu erheben.
Gemäß § 148 Abs 1 ZPO ist der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung bei dem Gericht anzubringen, bei dem die versäumte Prozesshandlung vorzunehmen war. Über den vorliegenden Antrag hat daher der Oberste Gerichtshof zu entscheiden, bei dem die Revisionsbeantwortung gemäß § 507a Abs 3 Z 2 ZPO einzubringen war.Gemäß Paragraph 148, Absatz eins, ZPO ist der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung bei dem Gericht anzubringen, bei dem die versäumte Prozesshandlung vorzunehmen war. Über den vorliegenden Antrag hat daher der Oberste Gerichtshof zu entscheiden, bei dem die Revisionsbeantwortung gemäß Paragraph 507 a, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO einzubringen war.
Gemäß § 11a Abs 3 Z 1 ASGG ist über den Wiedereinsetzungsantrag durch einen Dreiersenat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG ist über den Wiedereinsetzungsantrag durch einen Dreiersenat zu entscheiden.
Gemäß § 146 Abs 1 letzter Satz ZPO hindert der Umstand, dass einer Partei ein Verschulden an der Versäumung einer Frist zur Last liegt, die Bewilligung der Wiedereinsetzung dann nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Ein bloß minderer Grad des Versehens liegt nicht mehr vor, wenn die Partei die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihr zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (RIS-Justiz RS0036811 uva).Gemäß Paragraph 146, Absatz eins, letzter Satz ZPO hindert der Umstand, dass einer Partei ein Verschulden an der Versäumung einer Frist zur Last liegt, die Bewilligung der Wiedereinsetzung dann nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Ein bloß minderer Grad des Versehens liegt nicht mehr vor, wenn die Partei die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihr zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (RIS-Justiz RS0036811 uva).
Der Wiedereinsetzungswerber hat nicht nur für sein eigenes Verschulden, sondern auch für das seines Rechtsvertreters einzustehen. Der mit den Verhältnissen bei Gericht vertraute Rechtsvertreter unterliegt einem erhöhten Sorgfaltsmaßstab. Irrtümer und Fehler der Kanzleiangestellten des Vertreters sind diesem (und deren Verschulden wiederum den Parteien) zuzurechnen (RIS-Justiz RS0036813).
Ein Verschulden eines Kanzleiangestellten steht der Bewilligung der Wiedereinsetzung aber dann nicht entgegen, wenn es sich um ein einmaliges Versehen handelt, das angesichts der bisherigen Verlässlichkeit und Bewährung der Kanzleikraft nicht zu erwarten war und dem Rechtsvertreter nicht die Verletzung der von ihm zu erwartenden Sorgfalts-, Organisations- und Kontrollpflichten vorgeworfen werden muss (RIS-Justiz RS0036813 [T5]).
Aufgrund des Vorbringens im Wiedereinsetzungsantrag sind daher die Einvernahmen erforderlich. Im Anschluss daran ist der Akt vom Erstgericht im direkten Weg wieder dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.