Soweit diese das Urteil uneingeschränkt bekämpft, inhaltlich aber ausschließlich zu Punkt A des Schuldspruchs argumentiert, war sie im gegen Punkt B gerichteten Umfang mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen bei ihrer Anmeldung oder in ihrer Ausführung zurückzuweisen (§§ 285a Z 2, 285d Abs 1 Z 1 StPO).Soweit diese das Urteil uneingeschränkt bekämpft, inhaltlich aber ausschließlich zu Punkt A des Schuldspruchs argumentiert, war sie im gegen Punkt B gerichteten Umfang mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen bei ihrer Anmeldung oder in ihrer Ausführung zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, Ziffer 2, 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO).
Mit Verfahrensrüge (Z 4) bekämpft der Beschwerdeführer die Abweisung seines Antrags auf „Einholung eines SV-Gutachtens aus dem Bereich der Chemie bzw Übermittlung der vorhandenen Lackspuren an einen Sachverständigen aus dem Bereich der Chemie zum Beweis dafür, dass die vorgefundenen Lackspuren vom Werkzeug nicht übereinstimmen, dies zum Beweis dafür, dass das vorgefundene Werkzeug nicht bei den Einbrüchen verwendet wurde, dass diese Einbrüche, wo Lackspuren vorgefunden wurden, mit Sicherheit nicht dem Angeklagten nachgewiesen werden können“ (ON 92 S 9).Mit Verfahrensrüge (Ziffer 4,) bekämpft der Beschwerdeführer die Abweisung seines Antrags auf „Einholung eines SV-Gutachtens aus dem Bereich der Chemie bzw Übermittlung der vorhandenen Lackspuren an einen Sachverständigen aus dem Bereich der Chemie zum Beweis dafür, dass die vorgefundenen Lackspuren vom Werkzeug nicht übereinstimmen, dies zum Beweis dafür, dass das vorgefundene Werkzeug nicht bei den Einbrüchen verwendet wurde, dass diese Einbrüche, wo Lackspuren vorgefunden wurden, mit Sicherheit nicht dem Angeklagten nachgewiesen werden können“ (ON 92 S 9).
Ist die Tauglichkeit eines Beweismittels (das vom Antragsteller behauptete Ergebnis zu erbringen) für das Schöffengericht nicht ohne weiteres erkennbar, bedarf es insoweit eines den Antrag begleitenden Vorbringens (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327 ff [330]). Dies ist insbesondere dann erforderlich, wenn die Brauchbarkeit des geforderten Verfahrensschrittes im Licht der übrigen Verfahrensergebnisse fraglich ist (RIS-Justiz RS0107040).Ist die Tauglichkeit eines Beweismittels (das vom Antragsteller behauptete Ergebnis zu erbringen) für das Schöffengericht nicht ohne weiteres erkennbar, bedarf es insoweit eines den Antrag begleitenden Vorbringens (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 327 ff [330]). Dies ist insbesondere dann erforderlich, wenn die Brauchbarkeit des geforderten Verfahrensschrittes im Licht der übrigen Verfahrensergebnisse fraglich ist (RIS-Justiz RS0107040).
Dem im Antragszeitpunkt bereits vorliegenden kriminaltechnischen Untersuchungsbericht (ON 45 S 21 ff) zufolge gab es neben (mikroskopisch untersuchten) optischen Übereinstimmungen der vom Antrag angesprochenen Lackspuren zahlreiche weitere Tatortspuren, die eindeutig mit individuellen (herstellungs- oder abnützungsbedingten) Charakteristika des sichergestellten Werkzeugs korrelierten. Derartige Übereinstimmungen hätten nach der Aussage des mit der Erstellung des Untersuchungsberichts befassten Zeugen Günther T***** eine höhere Aussagekraft als eine optische oder chemische Untersuchung von Lackspuren (ON 92 S 7 ff). Zudem hatte sich der Beschwerdeführer dahingehend verantwortet (vgl RIS-Justiz RS0098062), das bei ihm sichergestellte Einbruchswerkzeug habe ein Mittäter aus Anlass der in der Nacht zum 20. September 2009 verübten Diebstähle (Punkte A/I/32 bis 34 des Schuldspruchs) mitgebracht; eine - aufgrund von Tatortspuren indizierte - Verwendung dieses Werkzeugs bei früheren Einbrüchen sei durchaus möglich (ON 81 S 12 f). Mangels eines auf diese Verfahrensergebnisse Bezug nehmenden Vorbringens war der Antrag auf unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet und wurde zu Recht abgewiesen.Dem im Antragszeitpunkt bereits vorliegenden kriminaltechnischen Untersuchungsbericht (ON 45 S 21 ff) zufolge gab es neben (mikroskopisch untersuchten) optischen Übereinstimmungen der vom Antrag angesprochenen Lackspuren zahlreiche weitere Tatortspuren, die eindeutig mit individuellen (herstellungs- oder abnützungsbedingten) Charakteristika des sichergestellten Werkzeugs korrelierten. Derartige Übereinstimmungen hätten nach der Aussage des mit der Erstellung des Untersuchungsberichts befassten Zeugen Günther T***** eine höhere Aussagekraft als eine optische oder chemische Untersuchung von Lackspuren (ON 92 S 7 ff). Zudem hatte sich der Beschwerdeführer dahingehend verantwortet vergleiche RIS-Justiz RS0098062), das bei ihm sichergestellte Einbruchswerkzeug habe ein Mittäter aus Anlass der in der Nacht zum 20. September 2009 verübten Diebstähle (Punkte A/I/32 bis 34 des Schuldspruchs) mitgebracht; eine - aufgrund von Tatortspuren indizierte - Verwendung dieses Werkzeugs bei früheren Einbrüchen sei durchaus möglich (ON 81 S 12 f). Mangels eines auf diese Verfahrensergebnisse Bezug nehmenden Vorbringens war der Antrag auf unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet und wurde zu Recht abgewiesen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Bleibt anzumerken, dass die verfehlte (gleichzeitige) Annahme der Qualifikationen nach § 130 erster und dritter Fall StGB (14 Os 155/10s; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 652) per se keinen Nachteil im Sinn des § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO darstellt (vgl Ratz, WK-StPO § 290 Rz 23). An die insoweit fehlerhafte Subsumtion ist das Berufungsgericht bei der ihm gemäß § 285i StPO zukommenden Entscheidung über die Berufung nicht gebunden (RIS-Justiz RS0118870).Bleibt anzumerken, dass die verfehlte (gleichzeitige) Annahme der Qualifikationen nach Paragraph 130, erster und dritter Fall StGB (14 Os 155/10s; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 652) per se keinen Nachteil im Sinn des Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO darstellt vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 23). An die insoweit fehlerhafte Subsumtion ist das Berufungsgericht bei der ihm gemäß Paragraph 285 i, StPO zukommenden Entscheidung über die Berufung nicht gebunden (RIS-Justiz RS0118870).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.