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Entscheidungstext 11Os67/11d

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os67/11d

Entscheidungsdatum

30.06.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Sadoghi als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl L***** wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraphen 15, 12, zweiter Fall, 288 Absatz eins, StGB, AZ 23 Hv 56/09d des Landesgerichts Ried im Innkreis, über die Anträge des Verurteilten Karl L***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO und Hemmung des Strafvollzugs nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Erneuerungsantrag und der Antrag auf Hemmung des Strafvollzugs werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 17. März 2011, AZ 23 Hv 56/09d, wurde Karl L***** des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraphen 15, 12, zweiter Fall, 288 Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Der dagegen vom Angeklagten erhobenen Berufung gab das Oberlandesgericht Linz mit Urteil vom 5. Mai 2011, AZ 7 Bs 134/11x, nicht Folge.

Mit seiner selbst verfassten - an die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Korruption gerichteten - Eingabe vom 9. Mai 2011 begehrt der Verurteilte Karl L***** gestützt auf Artikel 6, MRK und Artikel 4, Absatz 2, des 7. ZPMRK die Erneuerung des Strafverfahrens und die Hemmung des Strafvollzugs.

Rechtliche Beurteilung

Da der Erneuerungsantrag die nach Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer eins, StPO zwingend erforderliche Unterschrift eines Verteidigers nicht aufweist, war er in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen vergleiche 11 Os 162/10y; 12 Os 53/10a).

Damit kann der Antrag auf Hemmung des Strafvollzugs auf sich beruhen.

Nach der Rechtsprechung des EGMR sind die nationalen Gerichte zum Einschreiten (Artikel 6, Absatz 3, Litera c, MRK) im Übrigen nur dann verpflichtet, wenn die Nachlässigkeit eines Pflichtverteidigers offenkundig ist. Eine vom Berufungsgericht nicht wahrgenommene habituelle Untüchtigkeit des Verteidigers im erstgerichtlichen Verfahren wurde gar nicht behauptet und ist aus dem Vorbringen und dem Akteninhalt nicht abzuleiten. Darüber hinaus hat das Gericht die Qualität der Verteidiger weder zu prüfen noch zu kontrollieren und auch nicht dagegen einzuschreiten (Achammer, WK-StPO Paragraph 57, Rz 28).

Über den zwischenzeitig von der Verteidigerin eingebrachten (weiteren) Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens wird gesondert entschieden werden.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E97969

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0110OS00067.11D.0630.000

Im RIS seit

19.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2011

Dokumentnummer

JJT_20110630_OGH0002_0110OS00067_11D0000_000

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