Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs seit der Entscheidung 8 ObS 121/00b (ebenso bereits VwGH 27. 6. 1989, 88/11/0201 = VwSlg 12.957 A; vgl auch RIS-Justiz RS0065401).Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs seit der Entscheidung 8 ObS 121/00b (ebenso bereits VwGH 27. 6. 1989, 88/11/0201 = VwSlg 12.957 A; vergleiche auch RIS-Justiz RS0065401).
Die Höchstbeitragsgrundlage für Sonderzahlungen im Sinn des § 49 Abs 2 ASVG beträgt nach § 54 Abs 1 ASVG das 60-fache des gemäß § 45 Abs 1 ASVG auf den Kalendertag entfallenden Betrags. Diese Bestimmung erfasst nach ihrem Wortlaut sämtliche während des Jahres gewährten Sonderzahlungen, ohne nach deren Anzahl oder Benennung zu differenzieren.Die Höchstbeitragsgrundlage für Sonderzahlungen im Sinn des Paragraph 49, Absatz 2, ASVG beträgt nach Paragraph 54, Absatz eins, ASVG das 60-fache des gemäß Paragraph 45, Absatz eins, ASVG auf den Kalendertag entfallenden Betrags. Diese Bestimmung erfasst nach ihrem Wortlaut sämtliche während des Jahres gewährten Sonderzahlungen, ohne nach deren Anzahl oder Benennung zu differenzieren.
Nach § 1 Abs 4 IESG sind Ansprüche auf Sonderzahlungen nur bis zum Grenzbetrag der doppelten Höchstbeitragsgrundlage (hier nach § 54 Abs 1 ASVG, siehe 8 ObS 121/00b), gesichert. Die Rechtsansicht des Revisionswerbers, dieser Grenzbetrag gelte nur für bis zu zwei jährliche Sonderzahlungen, sodass eine dritte bzw weitere Sonderzahlung zusätzlich wieder jeweils bis zum Grenzbetrag gesichert sein müsse, findet im Gesetzeswortlaut keine Deckung.Nach Paragraph eins, Absatz 4, IESG sind Ansprüche auf Sonderzahlungen nur bis zum Grenzbetrag der doppelten Höchstbeitragsgrundlage (hier nach Paragraph 54, Absatz eins, ASVG, siehe 8 ObS 121/00b), gesichert. Die Rechtsansicht des Revisionswerbers, dieser Grenzbetrag gelte nur für bis zu zwei jährliche Sonderzahlungen, sodass eine dritte bzw weitere Sonderzahlung zusätzlich wieder jeweils bis zum Grenzbetrag gesichert sein müsse, findet im Gesetzeswortlaut keine Deckung.
Auch wenn eine ausdrückliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung fehlt, liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, eindeutige Regelung trifft (RIS-Justiz RS0042656).
Eine unsachliche Benachteiligung jener Arbeitnehmer, deren Bezüge aufgrund eines Kollektivvertrags oder einzelvertraglich mehr als 14-mal jährlich ausbezahlt werden, ist nicht zu erkennen. Nach der sozialen Zweckbestimmung des IESG und zur Vermeidung einer darüber hinausgehenden übermäßigen Beanspruchung des Fonds soll das Entgelt der von Insolvenz des Arbeitgebers betroffenen Arbeitnehmer generell nur bis zu bestimmten Höchstbetragsgrenzen gesichert werden (Liebeg IESG³ § 1 Rz 504 mwN). Solange sich die Ansprüche im Rahmen des Höchstbetrags nach § 54 Abs 1 ASVG bewegen, kommt es aber auf die Anzahl und Aufteilung der jährlichen Sonderzahlungen ohnedies nicht an.Eine unsachliche Benachteiligung jener Arbeitnehmer, deren Bezüge aufgrund eines Kollektivvertrags oder einzelvertraglich mehr als 14-mal jährlich ausbezahlt werden, ist nicht zu erkennen. Nach der sozialen Zweckbestimmung des IESG und zur Vermeidung einer darüber hinausgehenden übermäßigen Beanspruchung des Fonds soll das Entgelt der von Insolvenz des Arbeitgebers betroffenen Arbeitnehmer generell nur bis zu bestimmten Höchstbetragsgrenzen gesichert werden (Liebeg IESG³ Paragraph eins, Rz 504 mwN). Solange sich die Ansprüche im Rahmen des Höchstbetrags nach Paragraph 54, Absatz eins, ASVG bewegen, kommt es aber auf die Anzahl und Aufteilung der jährlichen Sonderzahlungen ohnedies nicht an.
Gegen die rechtliche Qualifikation des streitgegenständlichen Zielbonus als Sonderzahlung im Sinn des § 49 Abs 2 ASVG, die auch dem vom Kläger selbst in seiner Forderungsanmeldung eingenommenen Standpunkt entspricht, äußert die Revision keine begründeten Bedenken. Unter dieser Prämisse muss aber die vom Kläger angestrebte (teilweise) Umdeutung dieses Anspruchs in laufendes Entgelt mit dem Ziel, eine Sicherung der Differenz im Rahmen des Jahresgrenzbetrags zu erreichen, jedenfalls scheitern (vgl RIS-Justiz RS0109938). Die vom Revisionswerber für seinen Standpunkt herangezogene Entscheidung des erkennenden Senats 8 Ob 5/10h hatte gerade keine Sonderzahlung zum Gegenstand, sondern eine Umsatzprovision, die als „nicht nach Zeiträumen bemessener Entgeltanspruch“ im Sinn des § 1 Abs 4 Z 2 IESG zu beurteilen war.Gegen die rechtliche Qualifikation des streitgegenständlichen Zielbonus als Sonderzahlung im Sinn des Paragraph 49, Absatz 2, ASVG, die auch dem vom Kläger selbst in seiner Forderungsanmeldung eingenommenen Standpunkt entspricht, äußert die Revision keine begründeten Bedenken. Unter dieser Prämisse muss aber die vom Kläger angestrebte (teilweise) Umdeutung dieses Anspruchs in laufendes Entgelt mit dem Ziel, eine Sicherung der Differenz im Rahmen des Jahresgrenzbetrags zu erreichen, jedenfalls scheitern vergleiche RIS-Justiz RS0109938). Die vom Revisionswerber für seinen Standpunkt herangezogene Entscheidung des erkennenden Senats 8 Ob 5/10h hatte gerade keine Sonderzahlung zum Gegenstand, sondern eine Umsatzprovision, die als „nicht nach Zeiträumen bemessener Entgeltanspruch“ im Sinn des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, IESG zu beurteilen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 66 Abs 1, 77 Abs 1 Z 2 ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 66, Absatz eins, 77, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht.