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Entscheidungstext 13Os34/11s

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os34/11s

Entscheidungsdatum

12.05.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Mai 2011 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Resch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Bernhard L***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach Paragraph 232, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Bernhard L***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 25. Jänner 2011, GZ 24 Hv 157/10v-9, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten Bernhard L***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Bernhard L***** je eines Verbrechens der Geldfälschung nach Paragraph 232, Absatz eins, StGB (römisch eins) und nach Paragraph 232, Absatz 2, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.

Danach hat er am 11. November 2010 in Bregenz

(römisch eins) im einverständlichen Zusammenwirken mit dem hiefür unter einem rechtskräftig verurteilten Franz R***** eine 100-Euro-Banknote mit dem Vorsatz durch Kopieren nachgemacht, dass sie als echt und unverfälscht in Verkehr gebracht werde, sowie

(römisch zwei) eine von Franz R***** durch Kopieren nachgemachte 20-Euro-Banknote im Einverständnis mit diesem mit dem Vorsatz übernommen, sie als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen.

Die dagegen aus Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Bernhard L***** geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Wie die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) letztlich einräumt, hat sich das Erstgericht mit dem Umstand, dass eine beim Beschwerdeführer kurz nach der Tat durchgeführte Atemalkoholüberprüfung einen Messwert von 1,02 mg/l ergeben hatte, sehr wohl auseinandergesetzt (US 11).

Indem sie aus dem festgestellten Alkoholisierungsgrad anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstige Schlüsse ableitet, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) erschöpft sich darin, das konstatierte Einverständnis des Franz R***** mit der Übernahme der von ihm gefälschten 20-Euro-Banknote durch den Beschwerdeführer (US 6) zu bestreiten, und verfehlt solcherart den (auf der Sachverhaltsebene) in den Urteilsfeststellungen gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E97320

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0130OS00034.11S.0512.000

Im RIS seit

18.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2011

Dokumentnummer

JJT_20110512_OGH0002_0130OS00034_11S0000_000

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