Wie die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) letztlich einräumt, hat sich das Erstgericht mit dem Umstand, dass eine beim Beschwerdeführer kurz nach der Tat durchgeführte Atemalkoholüberprüfung einen Messwert von 1,02 mg/l ergeben hatte, sehr wohl auseinandergesetzt (US 11).Wie die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) letztlich einräumt, hat sich das Erstgericht mit dem Umstand, dass eine beim Beschwerdeführer kurz nach der Tat durchgeführte Atemalkoholüberprüfung einen Messwert von 1,02 mg/l ergeben hatte, sehr wohl auseinandergesetzt (US 11).
Indem sie aus dem festgestellten Alkoholisierungsgrad anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstige Schlüsse ableitet, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) erschöpft sich darin, das konstatierte Einverständnis des Franz R***** mit der Übernahme der von ihm gefälschten 20-Euro-Banknote durch den Beschwerdeführer (US 6) zu bestreiten, und verfehlt solcherart den (auf der Sachverhaltsebene) in den Urteilsfeststellungen gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) erschöpft sich darin, das konstatierte Einverständnis des Franz R***** mit der Übernahme der von ihm gefälschten 20-Euro-Banknote durch den Beschwerdeführer (US 6) zu bestreiten, und verfehlt solcherart den (auf der Sachverhaltsebene) in den Urteilsfeststellungen gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.