Begründung:
Ausgangsverfahren ist ein beim Landesgericht Innsbruck anhängiger Amtshaftungsprozess. Der mit der Amtshaftungsklage eingebrachte Verfahrenshilfeantrag der Klägerin blieb erfolglos.
Mit Beschluss vom 20. 10. 2010 trug das Erstgericht der Klägerin unter Hinweis auf den absoluten Anwaltszwang fristgebunden auf, die Klage durch anwaltliche Unterfertigung zu verbessern.
Gegen diesen Beschluss erhob die Klägerin Rekurs, lehnte darin den Erstrichter ab und beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts, kam dem Verbesserungsauftrag jedoch nicht nach. Nach der Aktenlage wurde über den Ablehnungsantrag und den neuerlichen Verfahrenshilfeantrag bislang noch keine Entscheidung getroffen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht den Rekurs zurück und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer in § 528 Abs 1 ZPO genannten Rechtsfrage nicht zu. Der Verbesserungsauftrag könne nach ständiger Rechtsprechung nicht erfolgreich bekämpft werden, weil erst die Zurückweisung des nicht verbesserten Schriftsatzes die Interessen der Klägerin berühre. Der Beschluss wurde der Klägerin am 2. 2. 2011 zugestellt.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht den Rekurs zurück und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer in Paragraph 528, Absatz eins, ZPO genannten Rechtsfrage nicht zu. Der Verbesserungsauftrag könne nach ständiger Rechtsprechung nicht erfolgreich bekämpft werden, weil erst die Zurückweisung des nicht verbesserten Schriftsatzes die Interessen der Klägerin berühre. Der Beschluss wurde der Klägerin am 2. 2. 2011 zugestellt.
Mit dem am 14. 2. 2011 zur Post gegebenen, an das Oberlandesgericht Innsbruck gerichteten und bei diesem am 15. 2. 2011 eingelangten Schriftsatz lehnte die Klägerin die Mitglieder des Rekurssenats ab, verband den Ablehnungsantrag mit einem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts (über den nach der Aktenlage ebenfalls noch nicht entschieden wurde) und erhob „in eventu“ einen nicht von einem Anwalt unterfertigten außerordentlichen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof.
Das Oberlandesgericht Innsbruck wies diesen Ablehnungsantrag mit Beschluss vom 9. 3. 2011 ab. Dagegen erhob die Klägerin zu 1 Ob 73/11h Rekurs an den Obersten Gerichtshof, der den Akt mit Beschluss vom heutigen Tag dem Oberlandesgericht Innsbruck zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückstellt.