Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Simon H***** der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 12 zweiter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 3 SMG (A) und nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 1 und Z 3 SMG (B/I) sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (B/II) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Simon H***** der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG (A) und nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, SMG (B/I) sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG (B/II) schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien
(A) im Frühjahr 2009 Nina N***** durch die Aufforderung, „für 6.000 Euro“ ein Kilogramm Kokain aus Brasilien nach Spanien zu schmuggeln, dazu bestimmt, Ende Juni 2009 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, und zwar ein Kilogramm Kokain mit einer Reinsubstanz von 25 % von Brasilien in die Schweiz zu bringen und dann von dort aus- und nach Spanien einzuführen;(A) im Frühjahr 2009 Nina N***** durch die Aufforderung, „für 6.000 Euro“ ein Kilogramm Kokain aus Brasilien nach Spanien zu schmuggeln, dazu bestimmt, Ende Juni 2009 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, und zwar ein Kilogramm Kokain mit einer Reinsubstanz von 25 % von Brasilien in die Schweiz zu bringen und dann von dort aus- und nach Spanien einzuführen;
(B) vorschriftswidrig Suchtgift
I) (zu ergänzen:) gewerbsmäßig (US 7) in einer das 15-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, (zu ergänzen:) wobei er schon einmal wegen einer Straftat nach § 28a Abs 1 SMG verurteilt worden ist (US 5), nämlich Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 5,8 % THC, und zwarrömisch eins) (zu ergänzen:) gewerbsmäßig (US 7) in einer das 15-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, (zu ergänzen:) wobei er schon einmal wegen einer Straftat nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG verurteilt worden ist (US 5), nämlich Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 5,8 % THC, und zwar
1) zwischen Anfang November 2005 und Mitte August 2009 insgesamt 300 Gramm an Markus W*****;
2) zwischen Anfang April 2009 und Mitte September 2009 insgesamt 2,1 Kilogramm an Marcel S*****;
3) zwischen Dezember 2005 und Ende April 2008 und zwischen März 2009 und Ende Juni 2009 insgesamt 4,04 Kilogramm an Nina N*****;
II) für den persönlichen Gebrauch erworben und besessen, und zwar am 5. Juli 2010 0,4 Gramm.römisch zwei) für den persönlichen Gebrauch erworben und besessen, und zwar am 5. Juli 2010 0,4 Gramm.
Der dagegen aus Z 5 und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen aus Ziffer 5 und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde er mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 26. Jänner 2010, GZ 5 Hv 155/09z-58 (ON 31), zu A) 1) des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG schuldig erkannt, weil er im Zeitraum von März 2009 bis 24. September 2009 in Wien vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich „mindestens 520 Gramm Cannabiskraut (mindestens 30 Gramm Reinsubstanz THC)“ an den abgesondert verfolgten Michael Nu***** und weitere, „nicht ausgemittelte“ Abnehmer im Zuge einer Vielzahl von Übergaben gewinnbringend überlassen habe.Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde er mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 26. Jänner 2010, GZ 5 Hv 155/09z-58 (ON 31), zu A) 1) des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG schuldig erkannt, weil er im Zeitraum von März 2009 bis 24. September 2009 in Wien vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich „mindestens 520 Gramm Cannabiskraut (mindestens 30 Gramm Reinsubstanz THC)“ an den abgesondert verfolgten Michael Nu***** und weitere, „nicht ausgemittelte“ Abnehmer im Zuge einer Vielzahl von Übergaben gewinnbringend überlassen habe.
Die in diesem Zusammenhang Feststellungsmängel reklamierende Rechtsrüge (Z 9 lit b) behauptet einen Verstoß gegen Art 4 des 7. ZPMRK (vgl auch § 17 StPO) und bringt gegen den Schuldspruch B) I) vor, das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 26. Jänner 2010 zum AZ 5 Hv 155/09z stehe der neuerlichen Verurteilung des Angeklagten wegen Suchtgifthandels mit Cannabiskraut im Tatzeitraum März 2009 bis 24. September 2009 entgegen, weil die dort zu A) 1) festgestellte Mindestmenge nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht als maximale Gewichtsangabe für den verurteilten Suchtgifthandel verstanden werden könne.Die in diesem Zusammenhang Feststellungsmängel reklamierende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) behauptet einen Verstoß gegen Artikel 4, des 7. ZPMRK vergleiche auch Paragraph 17, StPO) und bringt gegen den Schuldspruch B) römisch eins) vor, das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 26. Jänner 2010 zum AZ 5 Hv 155/09z stehe der neuerlichen Verurteilung des Angeklagten wegen Suchtgifthandels mit Cannabiskraut im Tatzeitraum März 2009 bis 24. September 2009 entgegen, weil die dort zu A) 1) festgestellte Mindestmenge nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht als maximale Gewichtsangabe für den verurteilten Suchtgifthandel verstanden werden könne.