Die dagegen vom Angeklagten aus Z 4, 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 4, 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheins „zum Beweis dafür, dass eine Öffnung in der kurzen Zeit nicht möglich ist bzw unwahrscheinlich ist und daher der Darstellung des Angeklagten zu folgen ist, dass die Türe offen war“ (ON 10 S 38 f), betraf keine erhebliche Tatsache. Diebstahl durch Einbruch liegt dem Angeklagten nicht zur Last. Durch das ablehnende Zwischenerkenntnis (ON 10 S 39) wurden somit Verteidigungsrechte nicht geschmälert (Z 4). Dem dazu in der Nichtigkeitsbeschwerde ergänzend Vorgebrachten steht das Neuerungsverbot entgegen (vgl Ratz, WK-StPO Vor §§ 280-296a Rz 15, § 281 Rz 325).Der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheins „zum Beweis dafür, dass eine Öffnung in der kurzen Zeit nicht möglich ist bzw unwahrscheinlich ist und daher der Darstellung des Angeklagten zu folgen ist, dass die Türe offen war“ (ON 10 S 38 f), betraf keine erhebliche Tatsache. Diebstahl durch Einbruch liegt dem Angeklagten nicht zur Last. Durch das ablehnende Zwischenerkenntnis (ON 10 S 39) wurden somit Verteidigungsrechte nicht geschmälert (Ziffer 4,). Dem dazu in der Nichtigkeitsbeschwerde ergänzend Vorgebrachten steht das Neuerungsverbot entgegen vergleiche Ratz, WK-StPO Vor Paragraphen 280 -, 296 a, Rz 15, Paragraph 281, Rz 325).
Die Fundierung der Urteilsannahmen zur inneren Tatseite mit den „einschlägigen Erfahrungen“ des wegen Opferstockdiebstählen vorbestraften Angeklagten und seiner gezielten Vorgangsweise in der Kirche (US 6 f) ist unter dem Gesichtspunkt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden.Die Fundierung der Urteilsannahmen zur inneren Tatseite mit den „einschlägigen Erfahrungen“ des wegen Opferstockdiebstählen vorbestraften Angeklagten und seiner gezielten Vorgangsweise in der Kirche (US 6 f) ist unter dem Gesichtspunkt der Begründungstauglichkeit (Ziffer 5, vierter Fall) nicht zu beanstanden.
Mit dem Einwand, dass aus den vorliegenden Umständen auch andere Schlüsse gezogen werden könnten, wird keine Nichtigkeit nach Z 5 angesprochen (RIS-Justiz RS0099455).Mit dem Einwand, dass aus den vorliegenden Umständen auch andere Schlüsse gezogen werden könnten, wird keine Nichtigkeit nach Ziffer 5, angesprochen (RIS-Justiz RS0099455).
Soweit die Tatsachenrüge (Z 5a) nicht schon der gebotenen Bezugnahme auf konkrete Beweismittel entbehrt (RIS-Justiz RS0117446), vermag sie mit dem Hinweis auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten und die Aussagen vernommener Zeugen keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.Soweit die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) nicht schon der gebotenen Bezugnahme auf konkrete Beweismittel entbehrt (RIS-Justiz RS0117446), vermag sie mit dem Hinweis auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten und die Aussagen vernommener Zeugen keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Indem der Angeklagte weiters vorbringt, das Schöffengericht hätte einen anderen als den festgestellten Sachverhalt konstatieren müssen (aus welchem sich dann rechtlich betrachtet ergäbe, dass er kein ausführungsnahes Verhalten gesetzt habe), kritisiert er die Beweiswürdigung nach Art einer zur Anfechtung kollegialgerichtlicher Urteile in der Verfahrensordnung nicht vorgesehenen Schuldberufung (vgl § 283 Abs 1 StPO).Indem der Angeklagte weiters vorbringt, das Schöffengericht hätte einen anderen als den festgestellten Sachverhalt konstatieren müssen (aus welchem sich dann rechtlich betrachtet ergäbe, dass er kein ausführungsnahes Verhalten gesetzt habe), kritisiert er die Beweiswürdigung nach Art einer zur Anfechtung kollegialgerichtlicher Urteile in der Verfahrensordnung nicht vorgesehenen Schuldberufung vergleiche Paragraph 283, Absatz eins, StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.